Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 12.06.2025Publikationsdatum: 24.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1926/2024
Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - flog eigenen Angaben zufolge am 11. August 2023 von der Türkei nach B._______, von wo aus er die Reise mit dem Auto fortsetzte und am 22. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte.
Die Personalienaufnahme fand am 29. August 2023 statt (ZEMIS-Direkterfassung).
B. Am 13. November 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer die erste Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 15. November 2023 fand am 6. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise - mit kurzen Unterbrüchen aufgrund gewisser Arbeitstätigkeiten - in C._______, D._______ mit seiner Schwester, vier Brüdern und seinen Eltern im gleichen Haushalt gelebt zu haben. Er habe eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert. Im Jahr 2017/2018 habe er für etwa einen Monat in der (...) in E._______, im Jahr 2018 für zwei Monate in einer (...)in F._______ und im Jahr 2022 für sechs bis sieben Monate in einem (...) in G._______ gearbeitet.
Er habe die Türkei verlassen, da er Opfer von Rassismus geworden sei und seine Sprache nicht mehr habe sprechen dürfen. Einer seiner Brüder sei gefoltert worden und habe daraufhin die Türkei verlassen. Die Polizei habe seinen Bruder gesucht und ihn (den Beschwerdeführer) daher gefoltert, wiederholt Gewalt angewendet und nach seinem Bruder gefragt. Es habe mehrere Razzien bei ihm zuhause gegeben und er sei mehrmals mitgenommen und teilweise mit einem nassen Tuch geschlagen worden. Als er in einer Nacht vom (...) auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er mitgenommen und gefoltert worden. Etwa einen Monat nach seiner Rückkehr aus E._______ sei er erneut festgehalten, gefoltert und mit einem nassen Tuch geschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er keine Anzeige erstatten könne, da die Personen selbst die Behörden seien. Nach seiner Rückkehr aus F._______ sei er erneut mitgenommen worden. Ein Kommissar habe ihm gesagt, er solle fliehen, weshalb er im Jahr 2022 etwa für sechs Monate nach G._______ gereist sei, wo er von Ülkücüler angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei, da er kurdisch gesprochen habe. Daraufhin habe er seine Arbeit im (...) beendet und begonnen, in einem (...) zu arbeiten. Nachdem er sich dort mit einer Champagnerflasche verletzt habe, sei er arbeitsunfähig geworden und deshalb wieder nach Hause zurückgekehrt, wo er einen Monat geblieben sei. Als es ihm besser gegangen sei, sei mitten in der Nacht die Polizei für eine Razzia zu ihm nach Hause gekommen; wiederum sei er mitgenommen und mit nassen Tüchern geschlagen worden. Ein bis zwei Wochen später sei er erneut nach F._______ gereist und habe in einem (...) gearbeitet. Seine Familie habe sodann entschieden, dass es so nicht weitergehen könne, und habe Geld für seine Ausreise aus der Türkei zusammengelegt.
Zudem bestehe gegen ihn ein Haftbefehl wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation. Er habe auf seinem Facebook-Account, welcher nur seinen Followern zugänglich gewesen sei - Sachen über den Tod des kurdischen Volkes sowie gegen das Regime von Erdogan gepostet. Sein Account sei jedoch nach der Ausreise seines Bruders «geklaut» worden und fortan für alle Personen zugänglich gewesen, wobei Beiträge betreffend Beleidigungen des Präsidenten sowie kurdische Propaganda gepostet worden seien.
Im Übrigen gab er an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben und sich gut zu fühlen.
Ferner reichte er der Vorinstanz diverse Dokumente (aus dem Jahr 2023) zu den geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei ein; unter anderem mehrere Open-Source-Berichte, diverse Unzuständigkeitsbeschlüsse respektive -urteile, Schreiben der Staatsanwaltschaft, ein Vorführbefehl sowie ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts in C._______ - beide vom 2. November 2023 (vgl. SEM-Akten ID-002-ID-028).
C. Mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 6. März 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D. Mit Eingabe vom 31. März 2024 (Poststempel 3. April 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Hausrazzien und den anschliessenden Mitnahmen sowie den Folterungen liessen durchwegs an Substanz vermissen. Obwohl er geltend gemacht habe, mehrere Hausrazzien sowie Mitnahmen und massive Folterungen erlebt zu haben, seien seine Angaben äusserst detailarm und oberflächlich geblieben. Auf die Unterschiede zu den Hausrazzien angesprochen habe er lediglich erwidert, die maskierten Personen seien teilweise mit unterschiedlichen Autos (so etwa H._______, I._______ oder J._______) gekommen und hätten seine Familie beleidigt. Auch beschränkten sich seine Angaben - als er zu einer ihm besonders in Erinnerung gebliebenen Razzia und Festnahme befragt worden sei - darauf, dass die Polizei um etwa vier Uhr morgens heftig an die Tür geklopft habe, er sich nach dem Öffnen der Tür habe auf den Boden legen müssen und später mit einem I._______ abgeführt worden sei. Auf Nachfrage, noch detaillierter zu berichten, habe er angegeben, seine Mutter habe die Tür aufgemacht und sei in Ohnmacht gefallen. Auch befragt zu einer Folterung, welche ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er einzig angegeben, er sei einmal mitgenommen und gefoltert worden, als er im (...) gearbeitet habe. Obwohl ihm das Wort «detailliert» erklärt worden sei, sei sein Bericht oberflächlich und ohne jeglichen Bezug ausgefallen. Zur letzten Mitnahme befragt, habe er ebenfalls äusserst kurzgehalten und ausweichend geantwortet. Seine Schilderungen seien auch auf mehrmalige Nachfrage hin oberflächlich, zusammengefasst, ausweichend und ohne persönlichen Bezug sowie wiederholend ausgefallen. Weiter habe er sich auch bezüglich der zeitlichen Eckdaten der Razzien wie auch der Folterungen inkonsistent geäussert und stets ausweichend geantwortet, indem er angegeben habe, er erinnere sich nicht mehr genau, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Zu Beginn der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, das erste Mal zwei Wochen bevor er in die Schweiz gereist sei, gefoltert worden zu sein. Aus den «vorherigen Schilderungen» gehe aber hervor, dass die erste Folterung bereits im Jahr 2017/2018 stattgefunden habe, da er angegeben habe, anschliessend nach E._______ gereist zu sein, um auf einer (...) zu arbeiten. Die Schilderungen vermöchten somit nicht den Eindruck erwecken, er habe das Geschilderte selbst erlebt.
Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. In ersterem liege ein Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft D._______, jedoch kein Vorführbefehl vor. In letzterem liege ein Vorführbefehl (und nicht wie geltend gemacht ein Haftbefehl) vor, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Die Beweismittel zeigten, dass gegen ihn zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Übrigen stünden die Facebook-Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst und mithin rechtsmissbräuchlich eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Die Behauptung, der Facebook-Account sei gestohlen worden, sei in Anbetracht der nicht glaubhaft gemachten polizeilichen Razzien und Mitnahmen denn auch als zweifelhaft zu betrachten.
Im Übrigen ergäben sich weder aus den Akten noch aus seinen Schilderungen Hinweise auf ein politisches Profil und er mache zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er sich vor den Aktivitäten in den Sozialen Medien politisch engagiert habe und damit in den Fokus der Behörden gerückt sei.
Schliesslich vermöge auch der Angriff durch die Ülkücüler in G._______ im Jahr 2022 nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dieser sei für seine Ausreise kausal gewesen.
5.2 Neben der Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, seine Angaben seien nicht auffallend oberflächlich geblieben und seine Schilderungen weckten im Hinblick auf die zeitlichen Eckdaten keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, er habe nicht ausweichend geantwortet und würde sich genau erinnern, wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Ausserdem habe er «weitere, persönliche Angaben mit innerem Bezug sowie spezifische Darlegungen von Erlebnissen» gemacht.
Aufgrund der eingeleiteten Strafverfahren (Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung) werde mittels zweier Festnahme- respektive Vorführbefehle nach ihm gesucht. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befinde sich bei der Staatsanwaltschaft C._______ immer noch in der Ermittlungsphase. Aus diesem Grund sei bei einer Verurteilung «kettenweise» von einer höheren Gefängnisstrafe auszugehen. Trotz des bestehenden Vorführbefehls bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Das SEM vergesse, dass auf seinen sozialen Accounts regimekritische Beiträge gemacht worden seien. Im Übrigen könne man auf UYAP das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nicht sehen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte [...]-29/13 S. 5 ff.). Demzufolge wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert.
Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, die Razzien, Festnahmen und Folterungen glaubhaft zu machen, zumal sich seine Ausführungen - nebst der Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen - auf die Behauptung beschränken, seine Angaben seien substantiiert, gründlich und detailliert ausgefallen. Zwar behauptet er, «weitere, persönliche Angaben mit innerem Bezug» gemacht zu haben, führt diese Angaben aber mit keinem Wort aus. Wie die Vorinstanz denn auch richtig erwog, genügen die wiederholenden Vorbringen, er sei mitgenommen, befragt und (mit einem nassen Tuch) geschlagen respektive gefoltert worden nicht, um die Glaubhaftigkeit zu begründen (vgl. SEM-Akte [...]-27/19-F34, F48, F61, F84, F86, F88). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar, er könne sich genau an den Zeitpunkt der «Vorfälle» erinnern, legt diesen aber ebenfalls mit keinem Wort dar.
Die Vorinstanz kam ferner zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes politisches Profil aufweist und strafrechtlich nicht vorbelastet ist (letzteres bestätigte der Beschwerdeführer denn in der Beschwerde S. 10). In der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten genügen auch kombiniert nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die vier kumulativen Voraussetzungen, unter welchen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sind vorliegend denn auch eindeutig nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer bestätigte auf Beschwerdeebene, dass sich das Verfahren wegen Terrorpropaganda immer noch - und somit mittlerweile ungefähr zwei Jahre (vgl. ID-015 [Vorführbefehl aus dem Jahr 2023]) - in der Ermittlungsphase befinde (vgl. Beschwerde S. 10). Das Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten befindet sich sodann seit dem Jahr 2023 ebenfalls lediglich in der Ermittlungsphase (vgl. ID-003 [Unzuständigkeitsbeschluss aus dem Jahr 2023]). Im Übrigen liegt, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6), in diesem Verfahren kein Vorführbefehl vor. Es bleibt somit völlig offen, ob es in den geltend gemachten Verfahren überhaupt je zur Anklage, zur Eröffnung eines Gerichts-verfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird (vgl. E-4103/2024 E. 8). Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer, trotz Ankündigung, nie weitere Beweismittel ein.
Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten Reflexverfolgung lassen sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer eine solche auf Beschwerdeebene auch nur unsubstantiiert behauptet (vgl. Beschwerde S. 14).
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.3 Das eventualiter beantragte Kassationsbegehren ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer dies nicht rechtsgenüglich begründete und das Gericht keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - eine willkürliche Behandlung erkennt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Sodann finden sich in den Akten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK).
8.3 Ferner erweist sich der Vollzug auch als zumutbar und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte [...]-29/13 S. 10-11). Zwar stammt der Beschwerdeführer aus dem Erdbebengebiet (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.; insb. E. 11.3), macht in diesem Zusammenhang aber auch auf Beschwerdeebene keine Nachteile geltend. Im Übrigen reiste er erst einige Monate nach dem Erdbeben aus und gab an der Anhörung an, seine Eltern wohnten noch dort (vgl. SEM-Akte [...]-15/8 F26-F28). Er verfügt zudem über Arbeitserfahrung an diversen Orten in der Türkei (vgl. SEM-Akte [...]-15/8 F17-F24; F34 f.), ist gesund (vgl. SEM-Akte [...]-15/8 F6 f.) und hat mit seiner Familie (Eltern, Onkel und Tanten mütterlicherseits) ein soziales Netzwerk (vgl. SEM-Akte [...]-15/8 F26-F28, F31; [...]-27/19 F28 f.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerät. Der Beschwerdeführer bringt sodann auf Beschwerdeebene nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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