Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024.
Entscheiddatum: 03.02.2026Publikationsdatum: 11.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1955/2024
Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Siegen Del Duca Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 3. November 2021 statt. Am 9. Dezember 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten ...17). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe nach Abschluss der Grundschule und des Gymnasiums mit einem Studium in (...) und (...) an der Universität B._______ begonnen. Im Jahr 2019 habe er im Rahmen seines Studiums das Journalistendiplom erlangt und habe an derselben Universität das höhere Lizenzprogramm begonnen, welches er aber aufgrund seiner Ausreise nicht habe abschliessen können.
Während seines Studiums habe er Artikel über verschiedene Themen wie die Kurdenprobleme, Sozialismus oder Arbeiterprobleme verfasst. Die lokalen Zeitungen hätten diese jedoch oftmals nicht drucken wollen, weil er dazu neige, sich nicht an den Vorgaben der Regierung zu orientieren. Zudem habe er in den sozialen Medien - insbesondere auf Facebook - seine Meinung geäussert. Auch sei er an der Universität von Zivilpolizisten dauernd beobachtet worden, da er bekanntermassen linksgerichtet sei. Dabei habe die Polizei die ganze Zeit versucht, ihn zu vernichten und auszulöschen. Weiter sei er ein Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und der Türkiye çi Partisi (TIP) und habe an deren Protestmärschen und Versammlungen teilgenommen. Insgesamt habe er sich in einer beklemmenden Situation befunden, in der er nicht frei habe leben und atmen können sowie kaum Aussicht auf Arbeit und Verdienst gehabt habe, weil er Kurde, linksgerichtet und Atheist sei.
Aus diesen Gründen sei er im Mai 2021 legal mit dem Flugzeug nach Serbien gereist und habe dort Informationen sammeln wollen, um seine Arbeiten für das höhere Lizenzprogramm fertigschreiben zu können. Auch habe er sein Englisch verbessern wollen. Im Oktober 2021 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die Polizei ihn zuhause gesucht habe. Deshalb habe sie ihn gewarnt, nicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Zudem habe seine Familie nach dem Besuch der Polizei einen türkischen Anwalt kontaktiert, um herauszufinden, was dieser Besuch zu bedeuten habe. Dieser habe seiner Familie mitgeteilt, dass die Polizei keine Informationen herausgebe und es deshalb nicht klar sei, wie es weitergehe. Es könne sein, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder umgebracht werde. Er vermute, dass die Polizei ihn aufgrund seiner Aktivitäten aufgesucht habe.
C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Im Rahmen des dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (E-614/2022) hob die Vorinstanz am 22. April 2022 die Verfügung vom 7. Januar 2022 wiederwägungsweise auf und nahm das vorinstanzliche Verfahren wieder auf.
E. Im Rahmen des mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-614/2022 vom 3. Mai 2022 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens und im wiederaufgenommen vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen im Wesentlichen die folgenden Beweismittel ein:
Anzeige bei StA C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 22. September 2021;
Korrespondenz innerhalb StA C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 24. September 2021;
Trennungsbeschluss vom 24. September 2021, StA C.\_\_\_\_\_\_\_;
Unzuständigkeitsbeschluss StA C.\_\_\_\_\_\_\_ an StA B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 7. Oktober 2021;
Korrespondenz und Open Source-Bericht vom 17. Dezember 2021;
Schreiben StA C.\_\_\_\_\_\_\_ mit Chef Sicherheitsbüro vom 19. Dezember 2021;
Akteneinsichtsgesuch bei StA C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 13. Januar 2022;
Polizeiprotokolle Überweisungsbericht vom 18. Februar 2022, StA B.\_\_\_\_\_\_\_;
Anwaltsschreiben vom 9. März 2022;
Anklageschrift vom 18. März 2022, Staatsanwaltschaft (StA) B.\_\_\_\_\_\_\_ an Strafkammer Amtsgericht B.\_\_\_\_\_\_\_;
Diverse Schreiben StA B.\_\_\_\_\_\_\_ an Vorführbüro vom Juni und Oktober 2022;
Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 6. April 2022, StA B.\_\_\_\_\_\_\_;
Vorführbeschluss vom 7. April 2022;
Vorführbefehl vom 7. April 2022;
Schreiben StA B.\_\_\_\_\_\_\_ an Vorführbüro der StA B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 26. September 2023;
Mitteilung Vorführbüro StA B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 15. Dezember 2022;
Verhandlungsprotokoll vom 17. Januar 2024, 18. Strafkammer Amtsgericht B.\_\_\_\_\_\_\_;
Schreiben StA B.\_\_\_\_\_\_\_ an Vorführbüro der StA B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 2. Februar 2024;
Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2024;
Vollmacht türkische Rechtsvertretung;
Referenzschreiben von D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 12. Februar 2024.
F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 (eröffnet am 27. Februar 2024) stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
G. Mit Beschwerde vom 28. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. Subeventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen unter anderem Bilder betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und ein Mitgliedsausweis der TIP bei.
H. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Zudem setzte sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 wies die damalige Instruktionsrichterin - nachdem sie das erste Fristerstreckungsgesuch am 24. Mai 2024 gutgeheissen hatte - das zweite Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zwecks Einreichung einer Replik ab.
K. Per 9. Januar 2026 wurde dem rubrizierten Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs der Vorsitz übertragen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Asylgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen und unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei durch die geltend gemachten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente würden über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei öffentlich bekannt, dass diese Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Auch verbreite der Beschwerdeführer in den sozialen Medien Beiträge von gewaltsamen Aktionen des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), die Hêzên Parastina Gel (HPG), womit er wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen könne. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Gemäss den vorliegenden Beweismitteln seien gegen ihn wegen öffentlicher Ehrverletzung gegen einen Amtsträger, öffentliche Beleidigung des Präsidenten der Republik, öffentlicher Herabsetzung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation zwar mehrere Ermittlungsverfahren, jedoch keine Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Solche würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch bezwecke der eingereichte Festnahmebefehl lediglich die Einvernahme mit anschliessender Freilassung. Da bekanntermassen das Strafmass für eine allfällige Verurteilung wegen den genannten Straftatbeständen bei Ersttätern in der Regel maximal zwei Jahre betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst nicht der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität genügen würden. Selbst eine allenfalls unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe müsste der Beschwerdeführer aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht im Gefängnis, sondern im offenen Vollzug verbüssen. Überdies habe der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise die gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Schliesslich seien die aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie von ihm geltend gemachten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er sei in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und habe eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Vorinstanz könne nicht aufgrund der allgemeinen Fälschungsproblematik in der Türkei und ohne Vornahme einer objektiven Fälschungsprüfung von einem geringen Beweiswert der eingereichten Justizdokumente ausgehen. Zudem sei der ihm vorgeworfene Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung gemäss EGMR nicht mit Art. 10 EMRK vereinbar und dürfe deshalb bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft keine Beachtung finden. Weiter habe er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in den sozialen Medien nicht zu Gewalt aufgerufen und die allein auf seinen Meinungsäusserungen gegen ihn erfolgte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation durch die türkischen Behörden sei unverhältnismässig. Ferner drohe ihm entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nach türkischem Recht mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr die Festnahme und Versetzung in Untersuchungshaft sowie sehr wohl eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe, die er im geschlossenen Vollzug zu verbüssen habe. Ebenfalls verfüge er über ein exponiertes politisches Profil, zumal er als aktives Mitglied der TIP an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei sei er nicht nur Mitläufer gewesen, sondern habe mit entsprechenden Parteifahnen und -schildern Kritik an der der türkischen Regierung geäussert. Auch habe er sich in den sozialen Medien systemkritisch betätigt. Schliesslich habe er nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, welche die vorinstanzlichen Behauptungen stützen würden. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz, indem sie einerseits andeute, er habe gefälschte Dokumente eingereicht, und andererseits festhalte, er habe die Einleitung dieser Verfahren provoziert. Tatsächlich werde er verfolgt und es würden ihm aufgrund des Gebrauchs seiner Meinungsäusserungsfreiheit viele Jahre Gefängnis drohen.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würden die auf Beschwerdestufe eingereichten Bilder, die ihn an Demonstrationen der TIP zeigen würden, sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft bei der TIP kein exponiertes politisches, in den Augen der türkischen Behörden problematisches Profil glaubhaft machen. Vielmehr unterscheide sich der Beschwerdeführer auf diesen Bildern hinsichtlich Exponiertheit nicht von den anderen zahlreich versammelten Menschen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit grösstenteils zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
6.2 In Bezug auf die geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung und Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.2 f.). Selbst bei Annahme, es seien Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf der Verbreitung und Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden, ist demnach nicht allein deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8). An dieser Einschätzung ändert die auf Beschwerdestufe vorgebrachte Rüge betreffend die von der Vorinstanz unterbliebene Fälschungsüberprüfung der eingereichten Justizdokumente nichts, zumal die vorstehenden Ausführungen unabhängig von der Echtheit der Dokumente gelten. Ebenfalls führt der Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach der Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten gegen die Freiheit der Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK verstosse, mangels konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer zu keinem anderen Schluss, zumal der EGMR im erwähnten Fall einzelfallbezogen und nicht vom Straftatbestand allgemein auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Oktober 2021, Vedat orli v. Türkei, Nr. 42048/19; N 47 f.). Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TIP und seine nach der Ausreise erfolgten Posts in den sozialen Medien sei er im Rahmen der geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung und Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten von einem Politmalus betroffen. Insbesondere haben auch die auf Beschwerdestufe - unter Beilage von Bildern, worin der Beschwerdeführer an einer Demonstration für die TIP zu sehen ist, und seines Mitgliedausweises bei der TIP - geltend gemachten Aktivitäten für die TIP bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer Niederschwelligkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er in entscheidendem Fokus der Behörden steht. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz offenbleiben, ob die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe darstellen würden. Festzuhalten bleibt immerhin, dass subjektive Nachfluchtgründe, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, ungeachtet der Frage, ob sie missbräuchlich gesetzt worden sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
6.4 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).
8.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über eine sehr gute Bildung, zumal er an der Universität B._______ während fünf Jahren (...)- und (...) studiert und währenddessen ein (...)diplom abgeschlossen habe. Zudem würden seine Eltern und seine Geschwister in B._______ leben, womit davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei über eine gesicherte Wohnsituation und ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Es gebe keine Hinweise, dass er in eine existenzbedrohliche Lage geraten würde. Schliesslich stehe aufgrund seines Bildungshintergrunds und Alters mit einem Umzug in den Westen der Türkei eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Dem wird vom Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegengesetzt, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Rechtsanwalt Donato Del Duca wurde mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 vom Gericht als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'900.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kaspar Gerber Janic Lombriser
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