Entscheiddatum: 18.01.2013Publikationsdatum: 29.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-196/2013
Urteil vom 18. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Türkei, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte, welches das BFM mit Verfügung vom 24. August 2007 abgewiesen hatte,
dass der Beschwerdeführer während des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Verfahren E-6479/2007) verschwunden war, worauf das Bundesverwaltungsgericht sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Januar 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 17. Dezember 2012 schriftlich ein zweites Asylgesuch stellte, und in der Eingabe unter anderem darum ersuchte, nicht den Kantonen B._______ und C._______ zugeteilt zu werden, weil er in diesen beiden Kantonen den dort lebenden Sympathisanten der Kurdischen Arbeiterpartei PKK bekannt sei und sich vor deren Verfolgung fürchten müsse,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 4. Januar 2013 für die Dauer des Asylverfahrens (wie bereits während des ersten Asylverfahrens) dem Kanton B._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton D._______, eventuell "einem anderen Kanton mit bevölkerungsreicher Stadt und Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (Kanton E._______)" zuzuweisen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht ersuchte,
dass mit der Beschwerde unter anderem Kopien des schriftlichen zweiten Asylgesuchs sowie einer Vorladung des in C._______ wohnhaften Bruders zur Befragung als Auskunftsperson durch die (...) eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde formell erhoben wird (vgl. Beschwerde S. 2 und 7 f.),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe den Zuweisungsentscheid nicht genügend begründet, zumal er in seinem schriftlichen Asylgesuch dargelegt habe, dass und weshalb er in den Kantonen B._______ und C._______ gefährdet sei, und das BFM auf diese Ausführungen mit keinem Wort eingegangen sei,
dass eine solche prozessuale Rüge gemäss publizierter Praxis des Bundesverwaltungsgericht nur zulässig ist, wenn sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3),
dass dies hier schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil der Bruder des Beschwerdeführers im Kanton C._______ lebt, wohin der Beschwerdeführer gerade nicht zugeteilt werden möchte,
dass auf die prozessuale Rüge deshalb nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde inhaltlich schwergewichtig nicht mit einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG begründet, sondern vielmehr ausführlich dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei bei einem weiteren Verbleib im Kanton B._______ (oder C._______) durch Landsleute konkret gefährdet und könne von der Polizei dort nicht hinreichend geschützt werden,
dass Bundesverwaltungsgericht auf diesen Teil der Beschwerdebegründung im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens angesichts der gesetzlichen Überprüfungsbeschränkung nicht weiter eingehen kann,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich nach Eintreffen einer von ihm erwarteten, durch die (...) ausgestellten Bestätigung seiner Gefährdung im zugewiesenen Aufenthaltskanton (vgl. Beschwerde S. 3, 5 und 6) mit einem begründeten und dokumentierten Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu wenden,
dass eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie inhaltlich nur insoweit geltend gemacht wird, als in Aussicht gestellt wird, der Bruder des Beschwerdeführers möchte sich ebenfalls um eine Umteilung in den Kanton D._______ bemühen, wo er bereits eine medizinische Therapie absolviere, und sein Therapeut wäre bereit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15. Februar 2013 eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, dass ein Zusammenziehen der beiden Brüder für beide von grosser Wichtigkeit wäre,
dass diese Ausführungen nichts daran ändern, dass der Bruder aktuell gerade in einem der beiden Kantone wohnt, wohin der Beschwerdeführer nicht zugeteilt werden möchte, und ein Begehren um Kantonsumteilung des Bruders von C._______ nach D._______ gemäss Formulierung der Beschwerdebegründung noch nicht einmal eingereicht ist,
dass unter diesen Umständen auch dieses angekündigte respektive angebotene Beweismittel nicht abzuwarten ist,
dass schliesslich das Begehren um Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton E._______ offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Familieneinheit steht, weil nicht geltend gemacht wird, dass dort Angehörige des Beschwerdeführers leben würden, weshalb auch hierauf nicht weiter einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass zur Kassation der angefochten Verfügung bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung besteht,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der bisher nicht belegten Bedürftigkeit - schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird (ein Antrag auf Wiederherstellung der vom BFM entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war nicht gestellt worden).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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