Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 28.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-198/2013
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2008 zusammen mit seiner Frau und den drei Söhnen um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. September 2010 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und gewährte Asyl in der Schweiz.
B. Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte ihm das Bundesamt mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Abklärungen hätten ergeben, dass er (...) unter anderem Namen in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe und gemäss den deutschen Akten (...) unbekannten Aufenthaltes sei, wobei sich seine dortige Asylbegründung nicht mit den in der Schweiz gemachten Aussagen decke. Das BFM gab ihm Gelegenheit, sich dazu bis zum 30. September 2012 zu äussern.
C. Am 13. September 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in die massgebenden Akten. Gemäss Schreiben des Bundesamtes vom 17. September 2012 erhielt er Kopien der nachgesuchten Akten, soweit die Einsicht nicht zu verweigern sei.
D. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2012 bestritt er, in Deutschland gewesen zu sein, und reichte die Kopie eines fremdsprachigen undatierten Drohbriefes (ohne Übersetzung), Ausdrucke verschiedener Fotos (...)und Kopien seines Schreibens an das BFM vom 30. Januar 2012 sowie des Antwortschreibens vom 20. Februar 2012 zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 4. September 2012 - Ausgang beim BFM gemäss Stempel am 21. Dezember 2012 - aberkannte das Bundesamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in sein gesamtes Asyldossier inklusive eingereichte Identitätspapiere und Beweismittel zu gewähren und danach angemessen Zeit zu geben, um die Beschwerde zu ergänzen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Original seiner "Einwohnerkarte" ein.
G. Am 17. Januar 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wurde das BFM von ihm aufgefordert, die am 7. Januar 2013 beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 1. März 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen oder seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen.
H. Am 13. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Briefen ein, deren Originale sich bei den Vorakten befinden würden, welche jedoch anscheinend in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2013 beantragte er erneut Akteneinsicht, da diese nur teilweise gewährt worden sei.
I. Am 28. Februar 2013 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, und gab disem Gelegenheit, bis zum 21. März 2013 eine Stellungnahme einzureichen.
In seiner Stellungnahme vom 21. März 2013 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er sei sehr irritiert, dass sich seine Heiratsurkunde nicht unter den ihm zugestellten Beweismitteln befinde.
J. Mit Verfügung vom 28. März 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien des Trauscheines und der Heiratsurkunde zu, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
K. In der Eingabe vom 17. April 2013 wies der Beschwerdeführer auf mehrere Übersetzungsfehler in den Kopien des Trauscheins und der Heiratsurkunde hin und reichte eine korrekte Übersetzung der Heiratsurkunde zu den Akten.
Am 25. April 2013 reichte er einen Bericht des zuständigen Sozialarbeiters des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 19. April 2013 zur Integration seiner Familie ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, wann der vom 4. September 2012 datierende Entscheid des Bundesamtes eröffnet wurde. Aufgrund des Ausgangsstempels des BFM vom 21. Dezember 2012 und dem Vermerk auf der letzten Seite: "Datum der Verfügung: 21. Dezember 2012" ist jedoch davon auszugehen, das angegebene Datum sei fehlerhaft und die Verfügung datiere vom 21. Dezember 2012, womit die Beschwerdeeingabe rechtzeitig erfolgte. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer nur einen Teil der relevanten Akten zugestellt, und zwar jene Unterlagen, welche zwischen März und September 2012 beim BFM eingegangen seien. Dadurch verletze sie das rechtliche Gehör in schwerer Weise.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 17. September 2012 gewährte das Bundesamt Einsicht in die Akten im Asylwiderrufsverfahren, wie dies vom Beschwerdeführer am 13. Septem-ber 2012 beantragt worden war. Dabei verweigerte es die Einsichtnahme in Akten, bei denen ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung bestehe, in interne Akten, und verzichtete auf die Zusendung unwesentlicher oder bereits bekannter Akten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz musste aufgrund des Akteneinsichtsgesuches nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer verlange auch Einsicht in die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens. Zudem nahm dieser am 24. September 2012 zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem damit verbundenen Asylwiderruf Stellung, ohne Einsicht in weitere Akten zu beantragen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung einzig auf einen Fotovergleich stütze.
Vorliegend ist die Begründung des Entscheides in der Tat sehr kurz abgefasst, sie enthält jedoch die wesentlichen Erwägungen, wonach Abklärungen in Deutschland ergeben hätten, dass er dort (...) ein Asylgesuch gestellt habe, und ein Fotovergleich zum Schluss führe, dass es sich um dieselbe Person handle. Dadurch war eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich.
4.2.3 Es fällt auf, dass auf der ersten Seite des Entscheides ein offensichtlich falsches Datum und die N-Nummer einer anderen Person aufgeführt sind. Diese unsorgfältige Abfassung der Verfügung ist bedauerlich, vermag jedoch nicht zu einer formellen Mangelhaftigkeit des Entscheides zu führen, da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat klar identifizierbar ist (er ist sowohl in der Empfängeradresse als auch auf der zweitletzten und letzten Seite korrekt aufgeführt) und die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 15. Januar 2013 gewahrt hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden, und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand.
5.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss dieser Bestimmung widerruft das BFM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.1 Das BFM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyl vom 21. Dezember 2012 damit, Abklärungen in Deutschland hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort (...) als B.C._______, geboren (...), Äthiopien, ein Asylgesuch gestellt habe. Seine damalige Asylbegründung decke sich in keiner Weise mit seinen bei den Schweizer Behörden gemachten Aussagen. Seit (...) sei er unbekannten Aufenthaltes gewesen. In seiner Stellungnahme habe er bestritten, in Deutschland gewesen zu sein, doch vermöchten seine Ausführungen nicht zu überzeugen, zumal ein Fotovergleich ergebe, dass es sich bei der Person, welche (...) in Deutschland um Asyl nachgesucht habe, um dieselbe Person handle, welche 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Damit seien auch die von ihm in Äthiopien erlittenen Nachteile hinfällig, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe.
6.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, er sei noch nie in Deutschland gewesen, und reichte das Original seiner äthiopischen "Einwohnerkarte" ein. Eine solche Karte könnten nur Personen erhalten, welche in Äthiopien leben würden, sie werde von der jeweiligen Region oder Einwohnergemeinde ausgestellt. Dass er im Besitze einer im (...) ausgestellten "Einwohnerkarte" sei, beweise, dass er sich in der Zeit von (...) nicht in Deutschland aufgehalten habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe weder hervor, dass die Vorinstanz die Daten des Beschwerdeführers und diejenigen von B.C._______ einer erkennungsdienstlichen Fachperson zum Vergleich vorgelegt habe, noch dass sie selber über die Fähigkeiten einer erkennungsdienstlichen Person verfüge, welche im Stande wäre, allein aufgrund von Fotos entscheiden zu können, ob die beiden Personen identisch seien. Ein Vergleich der DNA, der Fingerabdrücke oder weiterer verlässlicherer Angaben sei nicht vorgenommen worden. Er erkenne sich auf dem Foto der deutschen Verfahrensakten nicht wieder, und auch seine Rechtsvertreterin sehe eindeutige Abweichungen der beiden Gesichter.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um die gleiche Person handelt, welche (...) als B.C._______, geboren (...), in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat.
Vorweg ist auf die auffallende zeitliche Übereinstimmung der Einreise in die Schweiz am 26. September 2008 mit dem in den deutschen Akten vermerkten unbekannten Aufenthalt (...) hinzuweisen. Sodann gab der Beschwerdeführer sowohl im deutschen als auch im schweizerischen Asylverfahren an, in Äthiopien (...) und (...) tätig gewesen zu sein, wenngleich mit unterschiedlichen Datumsangaben. Weiter führte er aus, er sei gegen (...) gewesen und habe (...). Im deutschen Asylverfahren gab er jedoch im Unterschied zu seinen Vorbringen in der Schweiz an, der Grund für seine Verfolgung seien seine Mitgliedschaft in (...) und das diesbezügliche politische Engagement gewesen. Sodann fällt auf, dass er in Deutschland angab, B.C._______ zu heissen, und im hiesigen Verfahren einen Onkel namens D.C._______ erwähnte (vgl. Akten BFM A 10/21 S. 4). Im deutschen Asylverfahren machte er geltend, seine Frau heisse E.F._______; in der Schweiz ist diese mit dem Namen F.E._______ registriert. Gemäss Angaben in Deutschland habe sein verstorbener Vater G.C._______ geheissen, der Name seiner Mutter sei H.I._______. Im schweizerischen Asylverfahren brachte er vor, sein Vater sei verstorben, und seine Mutter heisse I.C._______. Aufgrund dieser zahlreichen Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten in seinen Angaben drängt sich der Schluss auf, dass es sich um dieselbe Person handelt. Schliesslich gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht beim Vergleich der Fotos aus dem deutschen und dem schweizerischen Asyldossier zur Überzeugung, dass es sich hierbei um die gleiche Person handelt. Der Beschwerdeführer führt bezeichnenderweise nicht aus, welche abweichenden Merkmale er auf den Fotos erkennen kann. Die blosse Behauptung, er erkenne sich auf dem Foto aus dem deutschen Asyldossier nicht wieder und auch die Rechtsvertreterin sehe Abweichungen, vermag an der Einschätzung, dass die Personen auf den Fotos offensichtlich identisch sind, nichts zu ändern. Die im Asylverfahren eingereichten Beweismittel sind als gefälscht oder zumindest verfälscht einzustufen und nicht geeignet, die Beteuerungen des Beschwerdeführers, niemals in Deutschland gewesen zu sein, zu belegen. Auch die neu eingereichte "Einwohnerkarte" vermag dies nicht zu beweisen, zumal unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer von der Schweiz aus in den Besitz derselben gelangt ist.
7.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland bewusst verschwiegen hat. Indem er die anlässlich der Erstbefragung gestellte Frage, ob dies das erste Asylgesuch sei, das er einreiche, mit "Ja" beantwortete und angab, noch nie zuvor im Ausland gewesen zu sein (vgl. A 1/11 S. 8), und indem er sein Asylgesuch auf Vorfälle (...) stützte, machte er falsche Angaben und verschwieg wesentliche Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem in Deutschland durchlaufenen Verfahren und dem dort erworbenen Asylstatus insofern zu, als es sich um Tatsachen handelt, welche, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, wohl zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten. Seine Asylvorbringen und die Angaben zu den Vorkommnissen und angeblichen Verhaftungen (...) können nicht zutreffen, da er sich in diesem Zeitpunkt in Deutschland aufhielt. Wenngleich nicht bezweifelt wird, dass es sich bei ihm um einen (...) handelt, ist angesichts seiner falschen Angaben anzunehmen, dass die im schweizerischen Verfahren angegebenen Gründe nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl mit falschen Angaben erschlichen.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, womit sie gedeckt sind.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Versand: