Entscheiddatum: 18.04.2013Publikationsdatum: 29.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1980/2012
Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. August 2010 wurde er summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör in Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den Wegweisungsvollzug nach Griechenland gewährt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Am 8. Februar 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 hob das BFM die Verfügung vom 23. Dezember 2010 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Urteil vom 10. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
C.
Am 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 13. März 2012 - eröffnet am 14. März 2012 - stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. März 2012 sei aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass er wesentliche Sachverhaltselemente erst anlässlich der Anhörung erwähnt hat. So hat er zwar bei der ersten Befragung angegeben, dass der Vater seines Freundes ihnen beiden gedroht habe sie umzubringen, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass dieser auf seinen Sohn geschossen und ihn dabei verletzt haben soll. Ferner machte er widersprüchliche Angaben. Er führte zunächst aus, er habe, bevor der Vater seines Freundes ihm etwas habe antun wollen, davon erfahren, dass sein Freund nach B._______ geflüchtet sei. An anderer Stelle gab er an, er habe von einem Freund davon erfahren, als er sich nach seiner Flucht in Griechenland aufgehalten habe. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater seines Freundes ein Verfahren wegen (...) gegen ihn veranlasst haben soll, wenn er gleichzeitig vorgehabt hätte, ihn umzubringen. Diesbezüglich erscheint es auch realitätsfremd, dass er ohne Beweismittel tatsächlich eine Verurteilung wegen (...) gegen den Beschwerdeführer hätte erwirken können, wenn dieser unschuldig ist.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt und verfügt über einen grossen Familien- und Bekanntenkreis. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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