Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2036/2013
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 1), und sein Sohn B._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 2), Somalia, beide vertreten durch Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 14. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellten und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragten,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ausführten, einem Sohn des Beschwerdeführers 1 und Bruder des Beschwerdeführers 2, C._______, sei am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden,
dass sie Angst hätten, ebenfalls von den Al-Shabab-Milizen verfolgt zu werden, da sich C._______ seiner Festnahme entzogen habe,
dass ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers 1 und Bruder des Beschwerdeführers 2, D._______, nach der Ausreise von C._______ von den Al-Shabab-Milizen entführt worden sei,
dass zudem die Tochter des Beschwerdeführers 1 und Schwester des Beschwerdeführers 2, E._______ (N [...]; Beschwerdeverfahren E 2038/2013, Urteil gleichen Datums wie das vorliegende), von den Milizen ohnmächtig geschlagen worden und ihr Ehemann verschwunden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 auf das Asylgesuch nicht eintrat und zur Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführer vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2012 die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückwies (Verfahren E-3403/2012),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet an einem unbekannten Datum - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2013 (Poststempel vom 11. April 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei umgehend die Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zu erteilen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG; Stand: 1. April 2011) gelten (AsylG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG) und sie deshalb schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführt, zwar fänden in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen statt, den Akten könnten aber keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt würden,
dass sie seit Januar 2011 in einer Provinz wohnhaft seien, die immer noch teilweise von der Al-Shabab kontrolliert werde, es seither aber offenbar nicht mehr zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei,
dass die Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hätten, in ein von den Al-Shabab-Milizen befreites Gebiet oder nach Mogadischu zu gehen,
dass die Beschwerdeführer diesen Ausführungen des BFM in ihrer Beschwerde entgegenhalten, das BFM habe zwar anerkannt, dass sie hauptsächlich deshalb im Visier der Al-Shabab stünden, weil ihr Sohn beziehungsweise Bruder C._______ aus Somalia geflohen sei, habe aber zu wenig gewürdigt, dass sie deswegen einer Reflexverfolgung unterlägen und sich bisher nur durch einen ständigen Wohnsitzwechsel dem Zugriff der Al-Shabab hätten entziehen können, und das Bundesamt habe mit der vagen Erwähnung der Möglichkeit eines Wegzugs in ein von der Al-Shabab nicht kontrolliertes Gebiet seine Pflicht zur sorgfältigen Abklärung der individuellen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit verletzt,
dass die Behauptung der Beschwerdeführer, das BFM anerkenne, dass sie wegen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders im Visier der Al-Shabab stünden, nicht zutrifft, zumal das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt hat, es schliesse dies nicht von vornherein aus,
dass ihr Sohn beziehungsweise Bruder C._______ in der Schweiz Asyl erhielt, weil er zusammen mit einem Freund in F._______ ein Kino geführt hatte, das von den Al-Shabab-Milizen zerstört wurde, wobei sein Freund bei diesem Anschlag umkam,
dass C._______ in seiner Befragung vom 24. September 2009 aussagte, seine Familie sei nicht von den Al-Shabab-Milizen bedroht,
dass die Beschwerdeführer geltend machen, D._______, ein anderer Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführer, sei von den Al-Shabab-Milizen im November 2009 entführt worden,
dass sie dieses Vorbringen in keiner Weise substantiieren und nicht erklären, inwiefern dieser (angebliche) Vorfall mit der Flucht von C._______ zusammenhängt und daraus eine Gefährdung für sie selber abgeleitet werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum feststellt, dass die Tochter/Schwester E._______ keine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung glaubhaft zu machen vermag,
dass deshalb auch der von den Beschwerdeführern bezüglich E._______ geltend gemachte Vorfall nicht als Indiz für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführer gesehen werden kann, zumal sie auch diesbezüglich nicht angeben, inwiefern sich daraus für sie eine Gefahr ableiten lässt,
dass sie keinen einzigen Vorfall mit den Al-Shabab-Milizen nennen, der sie selber betreffen würde,
dass die vage gehaltene Behauptung in der Beschwerdeschrift, sie seien heute nicht mehr in G._______, sondern wechselten immer wieder das Dorf, wenn es brenzlig werde, nicht zu überzeugen vermag, insbesondere da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Oktober 2011 in G._______ und sogar seit 2009 in der gleichen Region ohne Zwischenfälle lebten,
dass im Übrigen dem BFM zuzustimmen ist, wenn es festhält, dass allfällige allgemeine Folgen des teilweise immer noch aktuellen bewaffneten Konfliktes in Somalia nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung darstellen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist,
dass sie ferner geltend machten, entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen Verfügung seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Ab. 2 AsylG erfüllt, da zum in der Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise Bruder eine enge Beziehung bestehe,
dass sie allerdings nicht ausführten, welche besonderen Gründe im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung in ihrem Fall für die Familienvereinigung sprechen und auch den Akten keine solchen Gründe entnommen werden können,
dass das BFM damit zu Recht feststellte, die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 2 AsylG lägen nicht vor,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Ab. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den sich im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mithin gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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