Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2038/2013
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragte,
dass sie im erstinstanzlichen Verfahren ausführte, ihrem Bruder B._______ sei am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden,
dass sie Angst habe, ebenfalls von den Al-Shabab-Milizen verfolgt zu werden, da sich B._______ seiner Festnahme durch die Milizen entzogen habe,
dass sie von den Milizen ohnmächtig geschlagen worden sei und ihr Ehemann sowie ihre Kinder verschwunden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 auf das Asylgesuch nicht eintrat und zur Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2012 die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückwies (Verfahren E-3419/2012),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet an einem unbekannten Datum - die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2013 (Poststempel vom 11. April 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihr sei umgehend die Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zu erteilen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, aus dem Ausland ein Asylgesuch zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG; Stand: 1. April 2011) gelten (AsylG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass das BFM denjenigen Personen, die vor dem 29. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG) und sie deshalb schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführt, zwar fänden in Teilen Somalias immer noch Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen statt, den Akten könnten aber keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin in asylrelevanter Weise verfolgt würde,
dass sie seit Januar 2011 in einer Provinz wohne, die immer noch teilweise von der Al-Shabab kontrolliert werde, es seither aber offensichtlich nicht mehr zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei,
dass sie zudem die Möglichkeit hätte, in ein von den Al-Shabab-Milizen befreites Gebiet oder nach Mogadischu zu gehen,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen des BFM in ihrer Beschwerde entgegenhält, das BFM habe zwar anerkannt, dass sie hauptsächlich deshalb im Visier der Al-Shabab stehe, weil ihr Bruder B._______ aus Somalia geflohen sei, habe aber zu wenig gewürdigt, dass sie deswegen einer Reflexverfolgung unterliege und sich bisher nur durch ständigen Wohnsitzwechsel dem Zugriff der Al-Shabab hätten entziehen können, und das Bundesamt habe mit der vagen Erwähnung der Möglichkeit eines Wegzugs in ein von der Al-Shabab nicht kontrolliertes Gebiet seine Pflicht zur sorgfältigen Abklärung der individuellen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit verletzt,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das BFM anerkenne, dass sie wegen ihres Bruders im Visier der Al-Shabab stehe, nicht zutrifft, zumal es in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt hat, es schliesse dies nicht von vornherein aus,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das BFM geltend machte, ihr Ehemann sei Anfang 2011 auf dem Markt verletzt worden und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
dass anschliessend Milizen der Al-Shabab nach Hause gekommen seien und sie geschlagen hätten, bis sie ohnmächtig geworden sei,
dass dabei ihre Schwiegermutter ihr die Kinder weggenommen habe, was sie von einer Nachbarin erfahren habe,
dass die Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern dieser angebliche Zwischenfall mit der Verfolgung ihres Bruders B._______ zusammenhängt,
dass dieser bereits im September 2008 aus Somalia geflüchtet war und die Beschwerdeführerin damit offenbar seit ihrer Rückkehr nach Mogadischu im November 2009 bis zu diesem angeblichen Vorfall unbehelligt in dieser Stadt lebte,
dass ihr Bruder B._______ in der Schweiz Asyl erhielt, weil er zusammen mit einem Freund in C._______ ein Kino geführt hatte, das von den Al-Shabab-Milizen zerstört wurde, wobei sein Freund bei diesem Anschlag ums Leben kam,
dass der Bruder in seiner Befragung vom 24. September 2009 aussagte, seine Familie sei nicht von den Al-Shabab-Milizen bedroht,
dass damit in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfall keine asylrelevante Reflexverfolgung gesehen werden kann,
dass im Übrigen dem BFM zuzustimmen ist, wenn es festhält, dass allfällige allgemeine Folgen des teilweise immer noch aktuellen bewaffneten Konfliktes in Somalia nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden,
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern es sich bei dem angeblichen Vorfall mit den Al-Shabab-Milizen um einen gezielt gegen sie und aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv begangenen Akt gehandelt haben soll,
dass es ihr somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 aAsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist,
dass sie ferner geltend machte, entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen Verfügung seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Ab. 2 AsylG erfüllt, da sie zum in der Schweiz lebenden Bruder eine enge Beziehung habe,
dass sie allerdings nicht ausführt, welche besonderen Gründe im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung in ihrem Fall für die Familienvereinigung sprechen, und auch den Akten keine solchen Gründe entnommen werden können,
dass das BFM damit zu Recht feststellte, die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 2 AsylG lägen nicht vor,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der sich im Ausland aufhaltenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mithin gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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