Entscheiddatum: 25.01.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-205/2013
Urteil vom 25. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, wobei er geltend machte, er habe am 20. August 1999 ein deutsches Visum erhalten und daraufhin das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um nach C._______ (D) auszureisen,
dass er am 12. September 1999 nach D._______ weitergereist sei, wo er gearbeitet habe,
dass er seit dem Jahre 2002 von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die jährlich, letztmals im Juli 2012 erneuert worden sei,
dass er in dieser Zeit mehrmals nach Tunesien gereist und jeweils legal nach Italien zurückgekehrt sei,
dass er seit Januar 2012 bei der italienischen Polizei als Informant im Drogenmilieu gearbeitet habe, weshalb er von verschiedenen Drogenhändlern bedroht worden sei,
dass er auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Tunesien befürchte, deshalb Schwierigkeiten zu erhalten,
dass er überdies von Landsleuten bedroht worden sei, weil er die Absicht gehabt habe, zum Christentum zu konvertieren,
dass er im August 2012 nach Tunesien zurückgekehrt sei, wo er wegen seiner Konvertierungsabsicht von seiner Familie ebenfalls behelligt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 1. Oktober 2012 gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Deutschland gewährt wurde,
dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM mitteilten, dass der Beschwerdeführer über einen bis am 22. Dezember 2012 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge,
dass das BFM am 3. Dezember 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) stellte (Akte A 15),
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 28. Dezember 2012 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 - eröffnet am 8. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 17. Januar 2013 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung provisorische aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass - unter anderem - derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nachweislich in Italien über eine bis zum 22. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. Akte A14),
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers explizit zustimmten, weshalb vorliegend Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens im Grundsatz nicht bestreitet,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45 E. 7.2),
dass der Beschwerdeführer - im Sinne eines Überstellungshindernisses - vorbringt, er werde in Italien von Waffen- und Drogenhändlern bedroht, wobei ihn die italienischen Behörden nicht schützen könnten,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wird und der Beschwerdeführer auch nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass er in Italien vor Übergriffen Dritter nicht geschützt würde,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine konkreten Schwierigkeiten und Befürchtungen zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das BFM somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegendem Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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