Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 31.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-206/2013
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (...),Belarus, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. Dezember 2012 (zweimal) summarisch und am 28. Dezember 2012 einlässlich zu den Gründen seiner Reise in die Schweiz respektive zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, das Haus seiner Mutter sei am (...) 2012 von Polizisten überfallen worden, wobei er gerade noch habe fliehen können, seine Mutter daraufhin mutmasslich ermordet und das Haus niedergebrannt worden sei,
dass er daraufhin aus Furcht vor den kriminellen Polizisten ausser Landes geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein,
dass das BFM daraufhin das Kantonsspital B._______ mit dem Erstellen einer radiologischen Analyse des Knochenalters beauftragte und dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Befragung vom 17. Dezember 2012 das rechtliche Gehör zum Gutachten vom 13. Dezember 2012 gewährte,
dass er die Richtigkeit der Feststellung des Kantonsspitals, sein Skelettalter betrage 19 Jahre oder mehr, bestritt,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, und er habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Vorbringen völlig haltlos seien und er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2013 erhob, ohne jedoch Anträge zu stellen, die Beschwerdeerklärung zu begründen und die Eingabe zu unterzeichnen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Rechtsschrift und zur Leistung des Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist mit zwei Schreiben vom 17. und 18. Januar 2013 sein Rechtsmittel verbesserte und inhaltlich im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch das BFM materiell zu behandeln, eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2013 von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses befreite,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die fristgerecht eingereichte und innert Frist in der Form verbesserte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person, wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum - in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19),
dass demnach eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 13. Dezember 2012 vorliegend (...) Jahre beträgt,
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt, jedoch - angesichts der erwähnten Standard-Abweichung und nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von "19J oder älter" festgestellt worden war - die behauptete Minderjährigkeit juristisch noch nicht zwingend zu widerlegen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich kaum mit den nachvollziehbaren Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit denen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden war,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der Nichtabgabe irgendwelcher Identitätspapiere ohne überzeugende Begründung, der völlig unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände und der familiären Verhältnisse der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Altersbestimmung angeregten medizinischen Untersuchungen (vgl. Beschwerde S. 4) sich als nicht notwendig erweisen, weshalb dieser sinngemässe Beweisantrag abzuweisen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Vertrauensperson gemäss 17 Abs. 3 AsylG beizuordnen hatte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.),
dass inhaltlich zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen inhaltlich kaum bestreitet und sich im Wesentlichen - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - darauf beschränkt, auf seine Minderjährigkeit zu verweisen (vgl. Beschwerde S. 4),
dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskonformen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Gerichts unsubstanziiert, lebensfremd, unlogisch auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und damit offenkundig unglaubhaft sind,
dass überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers - der mehrmals ohne Abmeldung für einige Zeit aus dem EVZ verschwunden, wiederholt bei Ladendiebstählen erwischt und deswegen mit Verfügung des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons B._______ mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 aus einem Teilgebiet der Stadt C._______ ausgegrenzt worden war (vgl. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) - sich kaum mit demjenigen einer Person, die im Gastland Schutz vor Verfolgung sucht, in Einklang bringen lässt,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Belarus keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Gründe geltend macht, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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