Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.
Entscheiddatum: 07.05.2025Publikationsdatum: 02.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2070/2025
Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, habe sich der Bruder den Guerillas der PKK angeschlossen. 2011 sei dieser verstorben. Während der zwei Jahre der Tätigkeit seines Bruders für die PKK habe die Polizei Druck auf die Familie ausgeübt. Zwei Jahre nach dem Tod seines Bruders hätten die Polizisten dessen blutige Kleidung gebracht und damit seine Schwester retraumatisiert. In der Folge sei er von der Polizei mehrmals bedrängt worden zu verraten, wer von den Mitschülern und den Lehrern am Gymnasium sich der PKK angeschlossen habe. Nach der Schule sei er erneut angehalten worden und man habe ihm eine staatliche Stelle in Aussicht gestellt, sollte er mit der Polizei kooperieren. Nach seiner erneuten Weigerung sei er misshandelt worden. Er habe seiner Familie von den Vorkommnissen erzählt und auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollen, sei jedoch wegen seinem Bruder beschimpft und weggewiesen worden. Aus Furcht, an der Universität diskriminiert zu werden, habe er statt zu studieren eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert und in einer Werkstatt gearbeitet. Als er eines Tages die aufgeplatzten Reifen eines Polizeiautos habe reparieren wollen, hätten die Polizisten sein Namensschild gesehen und ihn zu seinem Namen befragt. Die Polizisten hätten darauf hingewiesen, dass sich die Mitglieder der PKK gegenseitig manchmal auch so rufen würden. Seine Eltern hätten im geraten seinen Namen zu ändern, was er aber nicht getan habe. Schliesslich habe er seine Arbeitsstelle verloren. Er habe sich politisch engagiert und an Sitzungen der Jugendgruppe der HDP teilgenommen, indes habe er stets darauf achtgegeben, dass sein Engagement nicht publik geworden sei. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, habe sein Vater an Demonstrationen und Aktionen teilgenommen. Neben seinem Vater und seinem Bruder seien zwei Onkel und eine Tante damals politisch engagiert gewesen.
Am 2. April 2023 sei er zusammen mit seiner Tante und deren Ehemann in die Schweiz gereist, wo er an einer Demonstration für die Freiheit von Abdullah Öcalan teilgenommen habe. Dabei seien Bilder gemacht worden, welche anschliessend auf C._______ verbreitet worden seien, auf denen er als Teilnehmer der Demonstration erkennbar sei. Er befürchte bei seiner Rückkehr allenfalls von den türkischen Behörden aufgrund der Aufnahmen verhaftet zu werden.
C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Fotografien ein (unter anderem einen türkischen Führerausweis, Onlinezeitungsbericht vom [...] über die Beerdigung von D._______, Todesanzeige seines älteren Bruders, Schreiben seines ehemaligen Vorgesetzten E._______, Foto des Bruders und eines vom Beschwerdeführer selbst an einer Demonstration in Bern).
D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5).
E. Mit gleichzeitig an das Bundesverwaltungsgericht und das SEM gerichteter Eingabe vom 26. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wurde dieser zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert. Im Weiteren wurde ein Kostenvorschuss mit Zahlungsfrist bis zum 15. April 2025 erhoben mit dem Hinweis, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Beschwerdeverbesserung ein und auch der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nachträglich) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM stufte in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen, zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, als nicht asylrelevant ein. Insbesondere sei auf den fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2023 hinzuweisen, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, letztmals 2016 diesbezüglich überhaupt behelligt worden zu sein. Ferner weise er auch kein besonders geeignetes Profil auf, um als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein. Zwar seien einige Personen im familiären Umfeld vor längerer Zeit politisch aktiv gewesen, hätten jedoch das Land schon lange verlassen. Es bestehe kein begründeter Anlass, dass er weitere Konsequenzen im Zusammenhang mit seiner Verweigerung der Zusammenarbeit zu befürchten habe. Schliesslich gingen die von ihm geltend gemachten oder bloss befürchteten behördlichen Benachteiligungen (unter anderem an den Universitäten in F._______ und G._______ und im Militärdienst), soweit diese überhaupt ihn beträfen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
5.2 Eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung sei ebenfalls zu verneinen. Wie vorstehend erwähnt, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein Bruder 2011 bei der PKK gestorben sei. Dies liege jedoch bereits über ein Jahrzehnt zurück. Und die Teilnahme seines Vaters an Demonstrationen liege bereits derart lange zurück, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal mehr daran erinnern könne. Die drei Geschwister seiner Mutter würden zum einen nicht zu der Kernfamilie gehören und diese seien ebenfalls nicht länger in der Türkei politisch aktiv und seien vor über einem Jahrzehnt aus der Türkei ausgereist. Die Tätigkeiten dieser Verwandten seien bei der Ausreise aus der Türkei im Jahr 2023 seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr aktuell gewesen. Eine Verbindung zum Militärputsch vom 15. Juli 2016 sei auch eindeutig zu verneinen.
5.3 Schliesslich handle es sich bei der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme in der Schweiz um eine niederschwellige Tätigkeit, welche keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zur Folge habe.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein relevantes politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in der Schweiz um Integration und um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, ist zwar löblich, ist indes in Bezug auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang.
Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter, unmenschlicher, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der über eine sowohl schulische als auch berufliche Ausbildung verfüge und in seinem Herkunftsort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückreifen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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