Entscheiddatum: 13.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2073/2013
Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juni 2009 unter Verwendung eines falschen Reisepasses, reiste per Flugzeug nach Rom und von dort auf dem Landweg weiter in die Schweiz, wo er am 16. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
B. Am 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 10. Juli 2009 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen.
C. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, ab dem Jahr 2006 seien er und andere tamilische Personen auf dem Sportplatz des Schulhofes von Angehörigen der sri-lankischen Armee und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) belästigt und geschlagen worden; einige Leute seien auch festgenommen worden. Sein Vater, der ein Geschäft geführt habe, sei seit dem Jahr 2006 bzw. 2007 immer wieder zu Geldzahlungen erpresst worden, und die Familie habe mehrmals nächtliche Drohanrufe erhalten. Im Jahr 2007 habe er (Beschwerdeführer) das "(...) College" in Jaffna besucht. Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten diese Schule ebenfalls besucht. Zwei Monate nach Eintritt sei ihm von einem Mit-Studenten, der LTTE-Mitglied gewesen sei, ein Handy zur Übermittlung von Informationen an die LTTE übertragen worden, insbesondere für den Fall, dass die Schule von Soldaten aufgesucht worden wäre und sich kein LTTE-Mitglied in der Nähe befunden hätte. Nach zwei Wochen habe er das Handy aber unbenutzt wieder zurückgegeben, was für ihn - vielleicht, weil er vorgegeben habe, die LTTE weiterhin zu unterstützen - keine negativen Konsequenzen gehabt habe. Im selben Jahr sei er bei einer Bombenexplosion (Selbstmordattentat) von einem Splitter getroffen worden und habe dabei (...) verloren. Aus zwei Gründen habe er beschlossen das Land zu verlassen: Erstens seien in seiner Heimatregion immer häufiger Leute auf offener Strasse erschossen worden, unabhängig davon, ob sie einer Organisation angehört hätten oder nicht. Zweitens habe er für den Fall einer Nichtbezahlung der an seinen Vater gerichteten Erpressungsforderungen Angst vor den Folgen gehabt.
D. Mit Verfügung vom 8. März 2013 - eröffnet am 13. März 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 11. April 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 8. März 2013 aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihm aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. April 2013 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz würdigt die Vorbringen als offensichtlich nicht asylrelevant und verzichtet deshalb auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Bei den an die LTTE weiterzuleitenden Informationen habe es sich nicht um sensible Daten gehandelt, da es nur darum gegangen sei, die in der Schule von Soldaten durchgeführten Kontrollen zu melden. Sodann habe der Beschwerdeführer gar nie Informationen an die LTTE weitergeleitet und sei zudem nicht der Einzige gewesen, von dem die LTTE solche Dienste verlangt hätten. Aus diesen Gründen sei von Seiten der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten. Er verfüge auch heute nicht über ein Profil, das ihn gegenüber den staatlichen Behörden verdächtig machen könnte; gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er noch nie etwas für die LTTE gemacht.
Auch von Seiten der LTTE drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr; der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen und das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Hinzu komme, dass es für den Beschwerdeführer selbst im Jahr 2007, als die Aufforderung der LTTE noch aktuell gewesen sei und die LTTE noch über Macht verfügte, keine negativen Konsequenzen gegeben habe.
Soweit der Beschwerdeführer die von der EPDP ausgehenden Vorfälle auf dem Sportplatz, die Verletzungen infolge des Selbstmordattentats oder die nächtlich erfolgten Drohanrufe vorbringe, seien diese Nachteile auf die allgemeine Situation Sri Lankas während des Bürgerkriegs zurückzuführen. Mit dem Ende des Bürgerkriegs stelle sich die Situation jedoch anders dar. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen.
Aus den Akten seien somit nicht genügend konkrete Hinweise zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
5.2 Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen die bei der Vorinstanz bereits dargelegten Asylgründe. Der Argumentation des BFM hält er entgegen, er habe tatsächlich keine Informationen an die LTTE weitergeleitet, doch die Personen vor Ort würden meinen, dass er den LTTE Informationen geliefert und sie unterstützt habe. Er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr von den unbekannten Personen, die vor der Ausreise seine Familie mehrmals bedroht hätten, entführt zu werden, weil sie als vermögende Familie wahrgenommen würden. Mit Verweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Update, 15. November 2012 führt er aus, Lösegelderpressungen von vermögenden Personen kämen häufig vor; zudem könne jeder Tamile im Norden Sri Lankas jederzeit auf blossen Verdacht hin verhaftet werden, und der Staat biete nicht genügenden Schutz für Tamilinnen und Tamilen.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich veränderten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit tendenziell verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, wenn ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
6.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Nach Prüfung der Akten qualifiziert auch das Bundesverwaltungsgericht die unbestrittenen Vorbringen als nicht asylrelevant. Gemäss dem Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers gehört er keiner vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil festgelegten Risikogruppe an (vgl. BVGE 2011/24 E. 7). Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1) zu verweisen.
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von Angehörigen des sri-lankischen Militärs und von Mitgliedern der EPDP auf dem Sportplatz schikaniert und teilweise auch geschlagen worden zu sein, ist nebst der Tatsache, dass heute mit Beendigung des Bürgerkriegs von veränderten Verhältnissen auszugehen ist, auch zu berücksichtigen, dass die vorgebrachten Übergriffe unter anderem offensichtlich nicht der im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Intensität entsprechen, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam sind.
6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, er werde zwecks Lösegelderpressung entführt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll gab, sein Vater habe ein (...)geschäft geführt (vgl. A1 F. 8); anlässlich der Zweitbefragung führte er jedoch auch aus, zwei Monate vor seiner Ausreise sei sein Vater wegen der Probleme nach C._______ gegangen (vgl. A9 F. 9). Auch in der Rechtsmittelschrift bestätigte er beide Aussagen und machte keine weitergehenden Ausführungen hierzu. Angesichts seiner Aussagen ist deshalb davon auszugehen, dass der Vater das (...)geschäft aufgab als er nach C._______ gereist war. Gegenteilige Anhaltspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist schon aus diesem Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über beträchtliche finanzielle Mittel im erwähnten Sinne verfügt. Die subjektive Furcht vor Verfolgung ist aus heutiger Sicht objektiv offensichtlich unbegründet. Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung, die Leute vor Ort hätten das Gefühl, seine Familie sei vermögend, findet aufgrund von fehlenden derartigen Hinweisen in den Akten keine Stütze und ist deshalb als unbehelflicher nachgeschobener Erklärungsversuch zu qualifizieren. Aufgrund der vorliegenden Faktenlage gehört der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - nicht der erwähnten Risikogruppe an.
6.3.3 Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, im Norden Sri Lankas könne jeder Tamile jederzeit auf blossen Verdacht hin verhaftet werden, greift nicht. Einzig aufgrund von behördlichen Festnahmen - so wird es pauschal vorgebracht - ist noch nicht eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten; auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verneint eine systematische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka (vgl. nachfolgend E. 8.1.1). Die Frage der staatlichen Schutzfähigkeit stellt sich deshalb vorliegend nicht.
6.4 Insgesamt besteht aufgrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates - oder von Gruppierungen, von denen ihn der Staat nicht zu schützen im Stande wäre - ausgesetzt wäre. Die dargelegte subjektive Furcht vor Verfolgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR erkannt, es könne nicht in genereller Weise davon ausgegangen werden, zurückkehrende Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, der Betreffende habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die Behörden oder paramilitärische Gruppierungen hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (BVGE, a.a.O., E. 10.4.2).
8.1.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Das BFM nimmt sodann zutreffend an, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer vermag in seinem Rechtsmittel keine substanziierte Argumente dagegenzuhalten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder in Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheitslage sei seither deutlich verbessert. Der Vollzug der Wegweisung in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar; derjenige in die Nordprovinz sei es - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - ebenfalls, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen.
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei zumutbar, da er aus dem Distrikt Jaffna stamme und weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Seine Mutter, (...) Brüder und (...) Schwester würden im gleichen Haus leben, in dem auch der Beschwerdeführer bis zu seinem Weggang aus Jaffna gelebt habe. Ausserdem würden seine Ausbildung sowie sein junges Alter eine Reintegration begünstigen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen in seinem Rechtsmittel entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Sie beschränke sich lediglich auf die Feststellung, dass seine Mutter, (...) Brüder und (...) Schwester im selben Haus wohnten. Dies sei zwar zutreffend, angesichts der sehr schwierigen sozioökonomischen Situation bedeute dies aber nicht, dass er eine konkrete Möglichkeit einer Existenzsicherung habe. Die Erwerbsmöglichkeiten seien äusserst eingeschränkt und überdies habe er den Kurs am "(...) College" als (...)-Mechaniker nicht abgeschlossen und verfüge deshalb nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Die Familie lebe von den Ersparnissen seines Vaters und verfüge somit nur über beschränkte finanzielle Mittel. Die Wegweisung erweise sich in seinem Fall als unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
8.2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, hat sich die Situation in den seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten (Halbinsel Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) entspannt, und der Alltag scheint wieder eingekehrt zu sein. Diese Einschätzung wird gemäss aktualisierter Lageanalyse auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 f). In diesen Gebieten herrscht unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" (vgl. a.a.O. E. 13.2.2) keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit - d.h. vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 - zurück, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. a.a.O. E.13.2.1).
8.2.4 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers zeigt, dass er kurz nach Ende des Bürgerkriegs aus der Heimatregion (Distrikt Jaffna) ausgereist ist, mithin bis zu seinem (...) Lebensjahr dort gelebt hat. Wie von ihm nicht bestritten wird, lebt seine Familie nach wie vor in D._______. Bei einer Rückkehr dürfte er somit in etwa dieselben Familien- und Wohnverhältnisse vorfinden wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise. Was seine Vorbringen in Bezug auf die schlechte Wirtschaftslage betrifft, ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor angewendete Praxis der Asylrekurskommission (ARK) zu verweisen, wonach blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich bedeutet sein Einwand, er habe den Kurs zum (...)-Mechaniker nicht abgeschlossen, noch nicht, dass er nicht befähigt sein würde, eine Existenzgrundlage aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine solide Schulbildung und wird bei seiner Rückkehr ein tragfähiges familiäres - vermutungsweise auch ein ausserfamiliäres - Beziehungsnetz vorfinden. Angesichts dieser begünstigenden Faktoren wird ihm eine Wiedereingliederung in die sri-lankische Gesellschaft und der Aufbau einer Existenzsicherung gelingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das mit der Rechtsmittelschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
Versand: