Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 06.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2074/2013
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein gemäss eigenen Angaben in (...), Ebonyi-State, geborener und der Ethnie der Igbo angehöriger Nigerianer - verliess seinen Heimatstaat angeblich am 26. Oktober 2012 und gelangte auf dem Luftweg nach Deutschland. Von dort aus reiste er mit dem Zug am 30. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 8. November 2012 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch befragt und am 20. März 2013 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Glarus zugewiesen.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, sein Vater sei verstorben, als er [ein kleiner Junge] gewesen sei, und seine Mutter sei in einem (...) ums Leben gekommen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe ihn der Besitzer (Master) des "[Name des Clubs" - eines geheimen Homosexuellen-Clubs - in Lagos unter seine Fittiche genommen. Seine Aufgabe sei es gewesen, für diesen Club neue Mitglieder anzuwerben. Einmal habe er in einem anderen Club einen Jungen namens B._______ kennen gelernt und sie hätten mit dessen Mobiltelefon Fotos von sich gemacht. Anschliessend habe er B._______ zu sich nach Hause genommen, d.h. in das Haus des Masters. Letzterer habe Gefallen an B._______ gefunden und ihn in dieser Nacht vergewaltigt. B._______ habe am nächsten Tag seinem Vater - einem Polizeidirektor - alles berichtet. Der Direktor habe dann ein Bild des Beschwerdeführers ausgedruckt und ihn damit in verschiedenen Polizeistationen zur Fahndung ausgeschrieben. Der Master sei daraufhin nach London geflüchtet und habe dem Beschwerdeführer von dort aus die Anweisung gegeben, in Jos mit einem Mann Kontakt aufzunehmen, der ein Clubmitglied sei und ihm zur Ausreise aus Nigeria verhelfen werde. Er habe sich daher nach Jos begeben, dieses Mitglied habe ihm einen Reisepass mit Visum besorgt und so sei er nach mehr als einem Monat Aufenthalt mit diesem zurück nach Lagos und von dort aus nach Deutschland gereist. In Deutschland habe der Schlepper ihm - ebenso wie schon sein Master - damit gedroht, dass er von Clubmitgliedern umgebracht werde, falls er nach Lagos zurückkehren würde, um so zu verhindern, dass er seinen im Club geltenden Verschwiegenheitseid brechen könnte. Er sei früher auch homosexuell ausgerichtet gewesen, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr.
Betreffend vorhandene Identitätspapiere führte er aus, der Schlepper habe seinen Pass im Hotel in Deutschland zerrissen und verbrannt, er habe einmal eine ID besessen, wisse aber nicht, wo diese sich befinde, beziehungsweise er sei niemals im Besitz eines nigerianischen Ausweises gewesen.
B. Mit Verfügung vom 3. April 2013 - eröffnet am 9. April 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 12. April 2013 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung und im Sinne eines Eventualbegehrens die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem beantragte er, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, von einer Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat abzusehen und falls solche Daten bereits übermittelt worden seien, sei ihm dies in einer separaten Verfügung mitzuteilen.
D. Am 16. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Auf den detaillierten Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren - ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids - auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und habe hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können; seine Schilderungen, wonach der Schlepper seinen Pass vernichtet habe, seien unglaubhaft, denn vielmehr sei davon auszugehen, dass er legal mit seinem eigenen Pass eingereist sei und diesen den schweizerischen Behörden - zum Zwecke der Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges - vorenthalte. Aufgrund seiner widersprüchlichen Verfolgungsvorbringen und seiner wenig detaillierten und unplausiblen Schilderungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht; es zeige sich aufgrund der Aktenlage keine Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbringen (vgl. ausführlich unter Bst. A), wich jedoch in folgenden Punkten von den ursprünglichen Schilderungen ab: Er führte aus, sein Vater sei gestorben, als er ein kleiner Junge gewesen sei, und seine Mutter sei bei einem [Unfall] ums Leben gekommen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Danach - dies sei im Jahre (...) gewesen - habe der Clubbesitzer, sein Master, ihn unter seine Obhut genommen. Er habe für den Homosexuellen-Club und für zwei weitere Clubs junge Männer angeworben. Als die Polizei nach dem Vorfall mit der Vergewaltigung von B._______ (des Polizeidirektorsohnes) durch seinen Master bei ihnen zu Hause nach ihnen gesucht habe, habe der Master entschieden, dass sie beide das Land verlassen sollten. Der Master habe ihn nach Jos geschickt und sei selbst nach London geflüchtet. Am 26. November 2012 sei er dann zusammen mit dem Schlepper via Lagos ausgereist. Mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen setzte der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde nicht auseinander.
5.1 Der Beschwerdeführer hat innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht und sich offensichtlich auch nicht darum bemüht, solche zu beschaffen. Die gänzlich unsubstantiierten Angaben zu seinem Reiseweg, wonach er weder den Namen der Airline noch den Ankunftsort in Deutschland angeben könne (A5 S. 6 f.), und auch zum angeblichen Visum im Pass oder zu den Reisekosten, zu denen er ebenfalls keinerlei Angaben machen könne (A16 S. 3 f.), sind wirklichkeitsfremd. Zudem widerspricht er sich, indem er an der Erstbefragung darlegt, er habe einmal eine ID besessen, wisse aber nicht, wo diese sei und glaube, diese sei verloren gegangen (A5 S. 5); an der Anhörung behauptet er dann, er habe nie irgendwelche Papiere besessen, ausser dem Pass (A16 S.5). Weiter steht seine Aussage an der Erstbefragung, der Schlepper habe ihm den Pass erst in Deutschland gezeigt (A5 S. 6), in Widerspruch zur Aussage an der Anhörung, wonach er den Pass bei der Einreise nach Deutschland selbst in der Hand gehalten habe (A16 S. 4). Sein Verhalten und die erfolgten Schilderungen führen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - zum Schluss, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bewusst. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbstverantwortete Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
5.2 Die dargelegte Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht und sein soeben geschildertes Aussageverhalten beeinträchtigen seine Glaubwürdigkeit bereits dahingehend, dass sie die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation in den Hintergrund rücken lassen. Es bleibt dennoch zu prüfen, ob das BFM aufgrund der sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids präsentierenden Aktenlage im Rahmen einer summarischen Prüfung zu Recht erwogen hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6; vgl. oben Erw. 1.5).
5.3 Zunächst fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die notwendige Plausibilität vermissen lassen; so ist nicht nachzuvollziehen, dass er sich nach seinem Fortgehen aus Lagos nicht einmal darüber informierte, was mit dem Homosexuellen-Club geschehen ist (A16 S. 10 f.). Da er mehrere Jahre für diesen Club gearbeitet haben will, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich dafür interessiert, ob der Club beispielsweise inzwischen von der Polizei geschlossen wurde und/oder was mit den Mitglieder geschehen ist, zumal im homosexuellen Milieu ein hartes Vorgehen der nigerianischen Behörden angenommen werden muss. Sein diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, er habe mit den Mitgliedern keinen Kontakt gehabt (A16 S. 10 f.), läuft ins Leere, da er ein paar Sätze vorher im Widerspruch dazu berichtet hatte, (auch) Clubmitglieder hätten ihn über die in den Polizeistationen aufgehängten Fotos gewarnt (A16 S. 8 f.). Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, wirkt die Schilderung, er sei von Jos dann wieder nach Lagos zurückgekehrt, um via Flughafen auszureisen (A5 S. 6), wenig überzeugend. Denn angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten polizeilichen Fahndung nach ihm in Lagos widerspricht es dem Verhalten eines Verfolgten, nach der Flucht wieder an den Ort der Verfolgung zurückzukehren und sich dort den Kontrollen der Behörden, die am Flughafen zwingend sind, auszusetzen.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind sodann geprägt von unsubstantiierten Angaben: So kannte er den Namen des Quartiers in Jos, wo er eineinhalb Monate vor seiner Ausreise gelebt haben will, nicht, konnte ausser dem Ausreisedatum aus Nigeria keine Daten betreffend seiner Reise nach Jos, den Beginn der polizeilichen Fahndung (A16 S. 8), der Ausreise des Masters (A16 S. 9) und des letzten Kontakts zum Master (A16 S. 9) nennen, obwohl es sich hierbei um wichtige Ereignisse in der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgeschichte handelt.
Im Übrigen häuften sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens die Unstimmigkeiten der Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich. So führte er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. oben Erw. 4.2) aus, er sei im Jahr (...) in die Hände des Clubbesitzers gelangt, nachdem seine Mutter verunglückt sei. Gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsjahr (...) müsste er im Jahre (...) jedoch 10 Jahre und nicht - wie angegeben - mindestens 16 Jahre alt gewesen sein. Unstimmig sind freilich auch die zeitlichen Angaben in den Befragungen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren sei soll und im Alter von 16 Jahren bzw. bereits im Jahr (...) oder (...) in den Homosexuellen-Club gelangt sein soll (vgl. A5 S. 4, 7; A16 S. 2, 7). In seiner Rechtsmittelschrift hält er sodann auch fest, er habe sowohl für den "[Name des Clubs]" als auch für zwei weitere Clubs Mitglieder geworben. Aus den Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich demgegenüber, dass er in zwei anderen Clubs verkehrte, um dort Mitglieder für den "[Name des Clubs]" zu suchen (A16 S. 7). Das angebliche Vorgehen, wie der Beschwerdeführer junge Männer für einen Homosexuellen-Club angeworben habe, würdigte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Lichte des nigerianischen Kontextes zu Recht als wirklichkeitsfremd. Schliesslich wurde das Ausreisedatum aus Nigeria in der Beschwerde auf den 26. November 2012 festgelegt, und nicht - wie bisher - auf den 26. Oktober 2012 (A5 S. 6 und A16 S. 2).
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer - worauf die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend hinwies - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Eine Rückkehr nach Nigeria ist im Allgemeinen zumutbar. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zwar macht er geltend, er habe seine Eltern früh verloren und zum Rest seiner Familie keinerlei Kontakt. Aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte im Zusammenhang mit dem Master des Nachtclubs muss jedoch geschlossen werden, dass auch die Angaben betreffend seine Verwandtschaft nicht der Wahrheit entsprechen. Es mag sein, dass seine Eltern verstorben sind, jedenfalls aber ist unbestritten, dass er sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbrachte, womit davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich daher als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.1 Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache sind die prozessualen Anträge des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der vorsorglichen Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an diese gegenstandslos geworden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dem Heimatstaat des Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären.
11.2 Da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellt, ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.
12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
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