Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.04.2025Publikationsdatum: 30.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2093/2025
Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angabe zufolge am (...) Dezember 2024. Er gelangte zunächst mit dem Bus in die Türkei und reiste von dort am (...) Dezember 2024 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Am 16. Dezember 2024 stellte er ein Asylgesuch.
B.
B.a Anlässlich seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 24. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei bereits vor einigen Monaten mit seinem Bruder in die Schweiz gelangt, weil dieser Bruder medizinische Behandlung benötige. Er selber leide unter stechenden Schmerzen in der Brust und im Rücken. Sein Hausarzt in Georgien habe ein Bild seiner Lungen gemacht und darauf Schatten erkannt. Die dagegen eingenommenen Medikamente habe er jedoch nicht gut vertragen, weshalb er sie nicht mehr einnehme. Seit einigen Wochen habe er zudem Augenschmerzen.
B.b Als Grund für seine Ausreise gab er an, er sei seit ungefähr zwei Jahren Mitglied der Nationalpartei und habe im März 2024 mit Freunden an einer Demonstration teilgenommen. Infolgedessen seien am Abend zwei Polizisten zu Hause aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen. Auf dem Polizeiposten sei er beschuldigt worden, während der Demonstration mehrere (...) beschädigt zu haben. Es sei aber keine Strafanzeige erstattet worden, vielmehr hätten die Polizeibeamten ihm diese Taten anhängen wollen. Weil er sich geweigert habe, die Verantwortung für diese Taten zu übernehmen, hätten sie zunächst begonnen ihn verbal zu beleidigen und ihn daraufhin in den Keller verbracht, wo sie ihn geschlagen hätten. Nach einiger Zeit seien sie weggegangen und hätten wenig später zwei seiner Freunde zu ihm gebracht. Nachdem sie diese vor seinen Augen geschlagen hätten, habe er sich bereit erklärt, die Vorwürfe auf sich zu nehmen und ein entsprechendes Dokument unterschrieben. Am darauffolgenden Morgen seien seine Eltern zusammen mit einem Anwalt zum Polizeiposten gekommen. Es habe sich ausserdem herausgestellt, dass die angeblich beschädigten (...) einem Polizisten gehören würden. Er sei darüber informiert worden, dass das für diese Straftat vorgesehene Strafmass zwei bis sechs Jahre betrage, er als Ersttäter aber eine bedingte Strafe erhalte; dann sei er entlassen worden. Bereits eine Woche später sei er wiederum von Polizisten aufgefordert worden, das besagte Dokument nochmals zu unterschreiben, weil etwas nicht funktioniert habe; dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Daraufhin sei er von einer Frau telefonisch kontaktiert und gefragt worden, weshalb er das Dokument nicht unterzeichnet habe. Er habe sich deswegen mit seinem Anwalt besprochen und das Dokument beim dritten Mal nicht mehr unterschrieben. In der Folge sei er erneut einige Male auf den Polizeiposten verbracht und befragt worden. Sie hätten ihn jedoch jeweils wieder gehen lassen, ohne dass er etwas unterschrieben habe. Bei den darauffolgenden Wahlen habe die Partei "Georgischer Traum" mittels Fälschung der Wahlen gewonnen. Dagegen habe er gemeinsam mit Freunden in B._______ demonstriert, woraufhin er am Folgetag von Polizisten beschuldigt worden sei, anlässlich dieser Demonstration Polizisten (...) zu haben. Nachdem er deswegen eine Vorladung bekommen habe, sei er aus seinem Heimatstaat ausgereist.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er Videos ins Recht, auf welchen er mit seinen Freunden anlässlich der erwähnten Demonstrationen zu sehen sei. Das SEM gewährte ihm eine Frist bis zum 24. Januar 2024, um weitere Beweismittel einzureichen, welche die erhaltene Strafe oder die polizeiliche Vorladung beweisen könnten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Erstreckung dieser Frist ersuchen. Das Gesuch wurde am 4. Februar 2025 teilweise gutgeheissen und die Frist wurde bis zum 12. Februar 2025 erstreckt.
C. Am 19. Februar 2025 erfolgte der Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren.
D. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM am 20. Februar 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. In demselben Schreiben wurde es darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Berner Rechtsberatungsstelle den Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren weiterhin unterstütze.
E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer einen beim Justizhaus in Georgien eingereichten Antrag seiner Mutter um Akten-einsicht ins Recht legen. Er erklärte, sie habe zusätzlich bereits mehrmals mündlich um Einsicht in seine Akten ersucht.
F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (am Folgetag eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
G. Am 3. März 2025 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
H. Gegen die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 28. März 2025 den Eingang seiner Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung folgendes aus:
4.1.1 Am 28. August 2019 habe der Bundesrat Georgien angesichts der innenpolitischen Lage per 1. Oktober 2019 zum verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Damit bestehe eine gesetzliche Regelvermutung, dass dort flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall um-gestossen werden, wenn konkrete und substanziierte Hinweise vorliegen würden. Bei den geltend gemachten Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte handle es sich um Fehlverhalten einzelner Beamter, die der georgische Staat weder unterstütze noch billige. So hätten die georgischen Justizbehörden in jüngster Vergangenheit Verfahren gegen hohe Beamte aufgenommen, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien. Zwar könnten gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen nicht a priori ausgeschlossen werden, doch bestehe bei Bedarf die Möglichkeit sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Dem Beschwerdeführer wäre es somit zumutbar, sich an die georgischen Behörden zu wenden, um sich gegen das fehlbare Verhalten der Polizisten zu wehren. Obwohl es in letzter Zeit vermehrt zu straf- und verwaltungsrechtlichen Mechanismen der Behörden gekommen sei, um Demonstrierende einzuschüchtern, seien diese neuen Entwicklungen nicht geeignet, die Vermutung umzustossen, dass es sich bei Georgien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaat handle. Es stehe dem Beschwerdeführer ausserdem offen, sich an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, wie die GeorgianYoung Lawyers Association oder den Public Defender. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten auch in der Schweiz unter Strafe stehen würden. Ein deswegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren erweise sich somit als rechtsstaatlich legitim. Den Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es folglich bereits an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die vorgebrachte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe noch die Anklage wegen Angriff auf Polizeikräfte mit Beweismitteln belegt habe. Dies obwohl ihm hierzu eine hinreichend lange Frist gewährt worden sei.
4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich sodann als zulässig und zumutbar. Es sei aufgrund der angegebenen gesundheitlichen Beschwerden nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, nachdem keine Hinweise vorliegen würden, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat keine angemessene Behandlung erhältlich machen. In antizipierter Beweiswürdigung habe daher auf weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand verzichtet werden können. Er sei seinen Angaben zufolge nämlich bereits vor seiner Ausreise medizinisch behandelt worden. Allfällige Nebenwirkungen von Medikamenten könne er mit den entsprechenden Fachpersonen besprechen.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden Berichte gerade darlegen, dass Georgien über kein funktionierendes Rechtssystem verfüge. Vielmehr müsse er damit rechnen, im Falle des Einreichens einer Beschwerde Repressalien ausgesetzt zu werden. Es drohe ihm physische Gewalt und systematischer sowie verbaler Missbrauch. Demnach erweise sich seine Furcht vor Verhaftung und einer Verurteilung zu einer mehr-jährigen Freiheitsstrafe durchaus als begründet. Wegen seiner Demonstrationsteilnahmen und seinem politischen Aktivismus sei davon aus-zugehen, er werde im Falle einer Rückkehr nach Georgien strafrechtlich verfolgt und er könne dieser Verfolgung auch mit Hilfe eines Anwalts nicht entgehen.
4.2.2 Die zu erwartende Inhaftierung stehe zumindest dem Vollzug der Wegweisung entgegen, weil ein unverhältnismässiges Strafmass zu erwarten sei. Richtern sei nämlich keine individuelle Strafzumessung erlaubt, vielmehr sei eine Mindeststrafe von drei Jahren vorgesehen. Die Vor-instanz habe sodann seinen Gesundheitszustand falsch beurteilt. Das Risiko in einem georgischen Gefängnis an Tuberkulose zu erkranken sei bis zu 100-mal höher als ausserhalb eines Gefängnisses. Aufgrund seiner Vorerkrankung hätte eine Inhaftierung daher fatale Auswirkungen. In diesem Zusammenhang hätte das SEM zumindest prüfen müssen, ob die benötigten Medikamente und Behandlungen in seinem spezifischen Einzelfall verfügbar seien - insbesondere im Kontext einer möglichen Inhaftierung.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seinem Rechtsmittel, das SEM habe seinen individuellen Gesundheitszustand nicht angemessen berücksichtigt und nicht geprüft, ob die spezifisch benötigten Medikamente und Behandlungen in Georgien verfügbar seien.
6.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
6.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer an seiner Anhörung einlässlich zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt. Dabei wurde er auch darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei Bedarf in seiner Unterkunft an die Pflege wenden könne. Es wurde ihm ausserdem eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel gesetzt (vgl. SEM-act. A12 ad F35 ff. und F50). Dennoch reichte der Beschwerdeführer keinen Arztbericht ein oder machte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Angesichts der dem Beschwerdeführer zukommenden Mitwirkungspflicht war das SEM somit nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2).
6.4 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts in genügender Weise nachgekommen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
7.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Der Beschwerdeführer vermag dem mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges zu entgegnen.
7.2 Georgien gilt gemäss Art. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
7.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Vielmehr ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen. Zwar ist es insbesondere im vergangenen Jahr in Bezug auf die Menschenrechtslage in Georgien zu deutlichen Rückschritten gekommen. Einem Bericht der Human Rights Watch zufolge existiert jedoch ein Special Investigation Service (SIS), der in mehreren Fällen, in denen Fehlverhalten von Polizeibeamten geltend gemacht wurde, eine Ermittlung einleitete (vgl. Human Rights Watch, World Report 2025: Georgia, abrufbar unter: < ters/georgia >, abgerufen am 8. April 2025). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge hat er nicht versucht, das geltend gemachte Fehlverhalten der Polizeibeamten bei den heimatlichen Behörden anzuzeigen (vgl. SEM-act. A12 ad F71 f.). Er vermochte - insbesondere auch in seiner Beschwerde - nicht plausibel darzutun, aus welchen Gründen er sich im Falle einer Falschanschuldigung sowie bei Fehlverhalten von Polizeibeamten nicht an die heimatlichen Behörden wenden könnte. Ausserdem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder seine angebliche Verurteilung zu einer bedingten Strafe noch die Anklage wegen Angriffs auf Polizeikräfte mit (...) zu belegen vermochte.
7.4 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.).
7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-gesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.5 Gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen nur ganz ausnahmsweise einen möglichen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - der gemäss seinen eigenen Angaben unter stechenden Schmerzen in der Brust sowie Schmerzen im Rücken leide und in Georgien wegen einem Schatten auf seinen Lungen Medikamente erhalten habe - im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 45). So wurde er bereits vor seiner Ausreise in Georgien medizinisch behandelt, womit davon auszu-gehen ist, er könne bei Bedarf in Georgien erneut ärztliche respektive medizinische Unterstützung erhältlich machen. Es besteht somit keine Veranlassung weitere Abklärungen zu Behandlungsmöglichkeiten vorzunehmen; auch nicht hinsichtlich einer allfälligen Inhaftierung.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
9.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat und über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Nachdem er auch mehrjährige Berufserfahrung vorweisen kann, ist von einer raschen Reintegration auszugehen.
9.3.4 An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) und sein volljähriger Bruder (N [...]) sich in der Schweiz aufhalten (beziehungsweise aufhielten: gemäss den - nicht immer ganz aktuellen - Angaben aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem soll der Aufenthaltsort von Vater und Bruder zurzeit nicht bekannt sein).
9.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Rechts-mittel nichts Schlüssiges entgegengesetzt hat, ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Ausführungen des SEM bezüglich des georgischen Gesundheitssystems und seines individuellen Zugangs zu dortigen Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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