Entscheiddatum: 19.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2107/2013
Urteil vom 19. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),und dessen KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (Palästina), alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,(...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2013 brachte der Beschwerdeführer A._______ (Vater) vor, Syrien vor etwa eineinhalb Monaten von Damaskus aus auf dem Luftweg verlassen zu haben und via Algier nach Rom geflogen zu sein; anschliessend seien sie mit dem Zug nach Lausanne gefahren. Er habe Syrien verlassen müssen, weil er vom Geheimdienst gesucht worden sei. Er habe in einem Flüchtlinsgzentrum geholfen. Der Geheimdienst habe von ihm die Namen der Leute wissen wollen, die sich dort aufgehalten hätten, was er abgelehnt habe; daraufhin sei ihm Spionage und Unterstützung der "Freien Armee" vorgeworfen worden.
Die Aussagen des gleichentags befragten Sohnes B._______ und der ebenfalls am 14. März 2013 befragten Tochter C._______ decken sich inhaltlich mit jenen des Vaters.
B. Das BFM trat mit am 9. April 2013 eröffneter Verfügung vom 27. März 2013 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien weg. Es forderte sie gleichzeitig auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, die Behandlung der Asylgesuche fortzusetzen. Weiter wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer und provisorischer Verfügung beantragt. Die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.Mit Verfügung vom 18. April 2013 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der Akten aus.
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Das Bundesamt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer A._______ (Vater) habe bei der Befragung zur Person (BzP) angegeben, er sei mit seinen Kindern unter Verwendung gefälschter Pässe im Februar 2013 von Syrien über Algerien nach Rom geflogen. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl hätten sie nicht nachgesucht. Ein Abgleich mit EURODAC habe jedoch ergeben, dass sie entgegen ihren Angaben am 8. Februar 2013 in Italien Asylgesuche gestellt hätten.
Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nach einer Rekapitulation des Sachverhalts und der Prozessgeschichte ausgeführt, das BFM wende Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG an. Die Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse jedoch dann gegen das Flüchtlingsrecht und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101), wenn in dem als zuständig erachteten Staat das Rückschiebeverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung verletzt werde.
Bezüglich Italien sei festzustellen, dass dessen Aufnahmesystem völlig überlastet sei. Die schutzberechtigten Asylsuchenden seien in der Regel sich selbst überlassen; sie seien jeden Tag mit der Suche nach kostenlosem Essen, Kleidern und Angeboten von Hygieneartikeln sowie einer unentgeltlichen Schlafgelegenheit beschäftigt. Vorliegend gehe es um einen Beschwerdeführer mit minderjährigen Kindern. Das Mindestschutzniveau des Europäischen Flüchtlingsrechts wäre im Falle einer Rückkehr nach Italien nicht gegeben, weshalb das BFM die Pflicht zum Selbsteintritt habe. Auch drohe eine Kettenabschiebung. Das Bundesamt habe deshalb die Zuständigkeit der Schweiz zur materiellen Prüfung der Asylgesuche zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisungshindernisse festzustellen.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
6.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, die entgegen ihren Ausführungen gemäss den Akten in Italien um Asyl nachgesucht haben, bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dieses Land sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK (sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) . Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen, und daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur Situation in Italien nichts zu ändern. Insbesondere besteht auch kein Anlass zur Vermutung, die italienischen Behörden planten eine Kettenabschiebung, wie das in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird.
Was die Kinder des Beschwerdeführers A._______ anbelangt, so ist anzumerken diese fast (...), (...) und (...) Jahre alt sind; es handelt sich also nicht um besonders verletzliche Kleinkinder. Das Vorbringen in der Beschwerde, man habe in einem Aufnahmelager versucht, den Sohn D._______ in einem Asylaufnahmezentrum sexuell zu missbrauchen, findet in den Akten mit Ausnahme der anlässlich der BzP gemachten Ausführungen keine Stützung, und es erstaunt, dass der akademisch ausgebildete Vater diesen angeblichen Vorfall einzig einem Dolmetscher gemeldet haben will.
Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten ist auch die Begründungsdichte der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zu rügen.
Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Anweisung an die Behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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