Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 16.04.2025Publikationsdatum: 30.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2127/2025
Urteil vom 16. April 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2025 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG),
dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei amerikanischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______, sei bis vor seiner Ausreise dank eines Erbes finanziell unabhängig gewesen und habe ein eigenes Geschäft (...) betrieben sowie zuletzt in einem Fahrzeug gelebt,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in Kanada, Norwegen, Irland und Portugal Schutz gesucht habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte,
dass er sich von den Strafverfolgungsbehörden in den USA bedroht gefühlt habe, aus politischen Gründen verfolgt werde und befürchte, im Falle einer Rückkehr in die USA ermordet oder inhaftiert zu werden, da er sich an der Entwicklung von wichtigen politischen und sozialen Gedanken beteiligte, die relevant seien für das aktuelle politische Klima,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere Behördenkorrespondenz, einen Polizeirapport und medizinische Dokumente zu den Akten reichte,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 14. März 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags ihr Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM mit undatierter Eingabe (Posteingang am 28. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, es sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er subeventualiter beantragt, es sei die Beschwerdesache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht,
dass er weiter beantragt, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat,
dass mit der Rechtsmitteleingabe Kopien der Email Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und einer Behörde in den USA sowie zwischen ihm und seinen Rechtsvertretern im Asylverfahren in der Schweiz zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine politische Haltung in Sachen Umweltschutz und Gesellschaftsphilosophie sowie seine Lebensweise als Nomade mache ihn anfällig für staatliche Verfolgung,
dass jedoch mit der Vorinstanz keine objektiven Anhaltspunkte für die Befürchtungen des Beschwerdeführers vorliegen und sich diesbezüglich auch aus der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles ergibt,
dass dies auch für die Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verschwinden seines Fahrzeugs zutrifft und die auf Beschwerdeebene eingereichte diesbezügliche Korrespondenz mit den Behörden an dieser Feststellung nichts ändert,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg aus den USA ausreisen konnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass weder die in den USA herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen vermögen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt und ein eigenes Geschäft geführt hat,
dass er weiter intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in den USA unterhält, welche ihn zuletzt finanziell unterstützt hätten,
dass er überdies gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatland auch staatliche Unterstützung erhalten hat,
dass der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen nur dann unzumutbar ist, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer geltend macht an schwerer ADHS und Autismus zu leiden und angab, in den USA nützliche psychologische Behandlung erfahren zu haben und dass medizinische Unterstützung jetzt keine Priorität mehr sei (SEM-Akte F6-16),
dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden ist und auch der mit der Stellungnahme vom 14. März 2025 geltend gemachte zukünftige ärztliche Termin bezüglich Psyche, ADHS und Autismus vom 21. Mai 2025 nach dem Gesagten nicht abgewartet werden musste, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass der zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs vorherrschenden medizinischen Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Rückführungsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 VwVG) und somit auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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