Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 11.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2139/2011
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni,Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka,vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ bei C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Am (...) 2008 sei er nach Colombo gereist und habe dort in Wellawatte ohne eine Registrierung seinerseits gelebt. Am (...) 2008 sei er mit einem Flugzeug nach Mailand geflogen. Am 24. September 2008 sei er in die Schweiz eingereist und reichte am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Am 30. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen befragt; am gleichen Tag wurde er zudem ausführlich angehört.
Begründet wurde das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er im (...) 2008 nach einer Bombenexplosion zusammen mit seinem Bruder von der sri-lankischen Armee (SLA) verhaftet worden sei, da der Verdacht bestanden habe, Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt zu haben. Indes seien sie am gleichen Tag freigelassen worden. Nach einer weiteren Festnahme zwei Tage später, seien sie nach der Freilassung einer Meldepflicht unterlegen gewesen. Am (...) 2008 sei dann der Bruder entführt worden. Danach sei die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert worden. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 10. März 2011 - eröffnet am 11. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab; gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Es begründete im Wesentlichen seinen Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft zur geltend gemachten Bedrohung durch das Militär zu äussern (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Zudem würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten.
Der Vollzug der Wegweisung sei, so das Bundesamt weiter, zulässig, zumutbar und möglich, da auf der Halbinsel Jaffna, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche.
Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2011 (Poststempel: 11. April 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es gelte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien die Vorbringen asylrelevant und glaubhaft. Dies gelte insbesondere, da der Bruder des Beschwerdeführers verschleppt und zwischenzeitlich höchstwahrscheinlich umgebracht worden sei. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit würden keine Widersprüche vorliegen, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich angehalten worden sei, sich kurz zu fassen.
Zur Untermauerung dieser Einwände wurden je eine Kopie einer Bestätigung des "Grama Niladhari's Office" vom 31. März 2011 sowie des "Justice of Peace" aus B._______ vom 8. April 2011 zu den Akten gereicht.
Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Verfügung vom 21. April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, der fristgereicht überwiesen wurde.
E. Am 25. Februar 2013 erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, sich - infolge der veränderten Verhältnisse in Sri Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) - zu äussern.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 unterstrich der Beschwerdeführer seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet oder verschleppt zu werden, da er ohne Weiteres den LTTE zugeordnet werden würde. Ferner verfüge er - mit Ausnahme des Kontaktes zu seiner Mutter - über kein Beziehungsnetz mehr in Sri Lanka und auch über keine Ausbildung, folglich würden keine Erwerbsmöglichkeiten bestehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid vom 10. März 2011 mit der Unglaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Demgegenüber tat der Beschwerdeführer kund, es bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verhaftung oder Verschleppung seiner Person, da er verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben. Die Befürchtungen seien durch die Entführung seines Bruders belegt. Zudem seien in seinen Aussagen keine Widersprüche erkennbar.
4.2 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8).
4.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr verhaftet und verschleppt zu werden, da er der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt werde, gilt festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der LTTE handelt, da er nie eine Ausbildung bei den LTTE gemacht habe (A6 S. 9) und auch sonst in den Protokollaussagen nie auf eine Tätigkeit in irgendeiner Form für diese Organisation hindeutete. Einzig habe er an Propaganda-Versammlungen, die in seiner Schule stattgefunden hätten, teilnehmen müssen, was ihn indes nie sonderlich interessiert habe (A1 S. 6; A6 S. 9). Bei der angeblichen Festnahme seiner Person und derjenigen des Bruders handelte es sich um eine Massenverhaftung, die - noch mitten im Bürgerkrieg - im Rahmen einer Razzia im (...) 2008 nach einer Bombenexplosion stattfand (A1 S. 6; A6 S. 5 f.). Da mutmasslich gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder kein individueller Verdacht gehegt wurde, Kontakte zu den LTTE zu pflegen, wurden beide am selben Tag wieder freigelassen (A1 S. 6; A6 S. 5 f.). Nach zwei Tagen sei er zwar erneut - diesmal für drei Tage - festgenommen und verhört worden, doch habe man ihn dennoch wieder freigelassen (A1 S. 6; A6 S. 8). Trotz der auf diese zweite Festnahme erfolgten Meldepflicht ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht unter besonderer Beobachtung der sri-lankischen Behörden stand, sondern aufgrund von Razzien zusammen mit anderen Personen wohl willkürlich verhaftet und jeweils wieder freigelassen wurde. Damit ist keine gezielte, individuelle und weiterhin drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich.
4.4 Die auf Beschwerdestufe eingereichten Kopien des "Grama Niladhari's Office" sowie des "Justice of Peace" aus B._______ sind nicht geeignet, eine konkrete und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie - sie seien im Auftrag der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden - als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssen.
Auch die vorgebrachte Entführung und Tötung seines Bruders, der nach der Explosion mit dem Beschwerdeführer zusammen verhaftet worden sei, bleibt bis heute unbelegt und kann daher nicht als Indiz für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers gelten.
4.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechend Gefährdungsprofil verfügt (vgl. E. 4.2), da es ihm nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) den Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Heimat auszugehen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei, da - vorbehältlich des sog. Vanni-Gebietes - weitgehend ein normales Alltagsleben bestehen würde.
Da der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna stamme, sei ein Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als zumutbar zu qualifizieren. Zudem verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz; auch würden seine Schulausbildung, seine Arbeitserfahrung wie auch die finanzielle Unterstützung seines Bruders, der in Australien lebe, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka von Nutzen sein.
5.4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. April 2011 wie auch in der Stellungnahme vom 22. März 2013 wurde hingegen unterstrichen, dass im Norden weder ein normales Alltagsleben ersichtlich, noch - konkret für den Beschwerdeführer - ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei, da einzig seine Mutter sich noch in Jaffna aufhalten würde. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Erwerbsmöglichkeiten, zumal er auch über keine Ausbildung verfüge.
5.4.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts präsentiert sich die Lage in den Nordprovinzen sehr unterschiedlich (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2). Im Distrikt Jaffna herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet jedoch eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Hat sich die betreffende Person in der Nordprovinz zuletzt vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aufgehalten, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgeblich (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
5.4.4 Der Beschwerdeführer, der bis zur Ausreise sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe (A1 S. 1), habe das (...)-College in C._______ kurz vor Abschluss im Jahr 2008 verlassen (A1 S. 3). Seine Mutter sei gemäss der Eingabe vom 22. März 2013 immer noch in B._______ bei C._______ wohnhaft, werde von seinem Bruder, der in Australien lebe, unterstützt und habe daher aus finanzieller Sicht keine Probleme (A1 S. 3; A6 S. 3). Ferner würden in der Gegend weitere Verwandte - Geschwister seiner Eltern - leben (A1 S. 4). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass - auch wenn die Schwester zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts sei (allenfalls sei sie ausgereist, A6 S. 4) - der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jaffna auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, und dass Möglichkeiten bestehen, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM zudem Rückkehrhilfe beantragen.
5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 27. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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