Entscheiddatum: 06.05.2010Publikationsdatum: 14.05.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2143/2009
{T 0/2}
Urteil vom 6. Mai 2010
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in (...), Gemeinde (...) (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 8. November 2008 verliess und am 9. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 12. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2004 hätten einige Albaner erfolglos versucht, ihn in einen Autounfall zu verwickeln und im Jahre 2008 hätten Albaner sein Auto mit Steinen beworfen, so dass die Scheiben eingeschlagen worden seien,
dass eine entsprechende Anzeige von der Polizei unbeantwortet geblieben sei,
dass er ausserhalb des Dorfes ständig von Albanern mittels Gesten mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund den Kosovo verlassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien,
dass zudem für Serben im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangt, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in der Gemeinde (...) nicht ausgeschlossen werden, jedoch bestünde für ihn im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und er bringe die Voraussetzungen mit, sich dort eine neue Existenz aufzubauen,
dass ferner für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen könnten,
dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung durchlaufen habe, in Serbien mit einer Tante über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, sich am 24. Oktober 2008 eine serbische Identitätskarte habe ausstellen lassen, weshalb er sich offensichtlich als serbischer Staatsangehöriger betrachte und dies auch von den serbischen Behörden so gesehen werde,
dass er die Voraussetzungen mit sich bringe, sich auch in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können, weshalb er in Serbien eine Aufenthaltsalternative zumutbarerweise in Anspruch nehmen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer Wegweisung abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe eine umfangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation betreffend die Situation ethnischer Serben im Kosovo und serbischer Flüchtlinge in Serbien beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. April 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2009 festhielt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zum aktuellen Zeitpunkt verzichtet, den Beschwerdeführer aufforderte, eine Bestätigung seiner Prozessbedürftigkeit nachzureichen und die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2009 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte,
dass das BFM eine Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 einreichte, die dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erweisen, über die in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kosovos ist, was aus der von ihm eingereichten, von der UNMIK am 3. September 2002 ausgestellten Identitätskarte hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist, auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde und ihm am 24. Oktober 2008 eine serbische Identitätskarte ausgestellt wurde,
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung im Kosovo und die diesbezüglichen mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist (BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Ausbildung handelt (acht Jahre Grundschule, drei Jahre Technische Mittelschule mit Abschluss), und er somit in der Lage ist, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass er darüber hinaus mit einer Tante in Serbien auch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweisen kann, die ihm zumindest in einer Anfangsphase der Eingliederung in Serbien von Nutzen sein können,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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