Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 22.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2162/2025
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
dass der Beschwerdeführer am 2. August 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 14. Oktober 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 24. Januar 2025 im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile und stamme ursprünglich aus B._______, habe jedoch seit 2020 mit seiner Ehefrau in C._______, D._______, gelebt,
dass er anfangs 2009 ein viermonatiges Training bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) absolviert habe und dabei bei einer Übung am (...) verletzt worden sei, weshalb er die LTTE verlassen und sich mit seinen Familienangehörigen gegen Kriegsende in ein Flüchtlingslager der sri-lankischen Armee begeben habe, wo er von Beamten des CID (Criminal Investigation Department) befragt und geschlagen worden sei, weil er die LTTE-Aktivitäten von seinen Onkeln und Tanten nicht offengelegt habe, danach jedoch gehen gelassen worden sei,
dass sein Cousin R. sich gegen den von Polizei und Militär gebilligten illegalen Sandhandel gewehrt habe und am (...) 2020 erschossen worden sei, und er an der Beerdigung respektive einer Demonstration teilgenommen habe, infolgedessen er identifiziert worden sei, wobei die Mörder des Cousins R. ihn zuvor bereits am Arbeitsplatz bedroht hätten,
dass er wegen dem Tod des Cousins R. beim Militärcamp eine Meldung gemacht und sich an Parlamentarier gewandt habe, und es seit vier Jahren ein Gerichtsverfahren gebe, aber alles nichts bringe, und die Behörden ihn Zuhause beobachtet hätten, weil diese davon ausgingen, dass er die Sache nicht auf sich beruhen lasse, weshalb man versuche, ihn als Verbrecher dastehen zu lassen, um ihn festzunehmen,
dass er im November 2023 an einem Märtyrer-Gedenktag teilgenommen habe, woraufhin er vom CID zu einer Befragung vorgeladen und damit konfrontiert worden sei, nie an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen zu haben, und einige Zeit später einer der Befrager zu ihm nach Hause gekommen sei und Geld verlangt habe, damit sich der Fall erledige, woraufhin er bezahlt habe, jedoch im März 2024 ein weiterer Beamter Geld von ihm gefordert, er jedoch keines mehr gehabt habe,
dass er daraufhin von CID-Beamten zu einer Befragung vorgeladen und zu einem abgelegenen Haus gebracht worden sei, wo man ihn mit Elektro-schocks gefoltert habe,
dass er einen Monat später von einem Motorradfahrer vom Fahrrad gestossen worden sei, er sich verletzt habe, und die Beamten von ihm Motorradteile verlangt hätten,
dass sein Schwager im Jahr 2022 vor seinem Haus in einen Verkehrsunfall involviert gewesen sei, weil die neue Bushaltestelle, welche ein Politiker habe bauen lassen, die Sicht einschränke, und daraufhin alle Beteiligten auf den Polizeiposten hätten gehen müssen, und er auch in einen Grundstückskonflikt mit einem Nachbarn involviert gewesen sei,
dass er aufgrund all dieser Probleme seinen Heimatstaat am (...)Juli 2024 mit dem kurz zuvor ausgestellten, eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe, und nach seiner Auseise im Oktober 2024 bei einer Tante der Ehefrau nach ihm gefragt worden sei,
dass er zum Nachweis seiner Identität unter anderem seine Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen im Wesentlichen diverse Fotografien und Zeitungsartikel zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Februar 2025 das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2025 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass der Beschwerde im Wesentlichen ein USB-Stick mit zwei Videos und diverse Fotografien beigelegt waren,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- innert angesetzter Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - im Urteilszeitpunkt - wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, in Bezug auf seinen getöteten Cousin R. habe der Beschwerdeführer zwar ausführliche, jedoch auch widersprüchliche Angaben gemacht,
dass er an der ersten Anhörung gesagt habe, der Cousin R. habe sich gegen den illegalen Handel mit Sand, an welchem auch die Polizei und das Militär beteiligt gewesen seien, gewehrt und sei deshalb im Juni 2020 erschossen worden, wobei eine der involvierten Personen auch unglücklich in die Schwester von R. verliebt gewesen sei, und schliesslich zwei der in den Mordfall involvierten Personen in arabische Länder geflohen seien, und er demgegenüber in der ergänzenden Anhörung gesagt habe, der Cousin R. sei wegen seines Engagements gegen den illegalen Sandtransport von zwei Personen an einen Ort gelockt und erschossen worden, die genauen Umstände seines Todes würde er nicht kennen, wobei weiter erstaune, dass er den Zusammenhang mit der Schwester von R. nicht mehr erwähnt habe,
dass er bei der ergänzenden Anhörung erst auf entsprechenden Vorhalt gesagt habe, nach dem Tod von R. sei er zu einem Militärcamp gegangen, wo die Beamten ihm gedroht hätten, ihn ebenfalls zu erschiessen, sollte er erneut Probleme machen, demgegenüber er in der ersten Anhörung ausgeführt habe, im Militärcamp sei ihm gesagt worden, dass das Militär nichts mit dem Mordfall zu tun habe, und er daher nicht mehr zurückzukommen brauche, und er diese Widersprüche nicht glaubhaft aufzulösen vermocht habe,
dass er auch den Unfall des Schwagers vor dem Haus in den beiden Anhörungen unterschiedlich dargestellt habe, wonach der Schwager seine Schuld anerkannt habe und die Behörden versucht hätten, ihn als Verbrecher darzustellen, wohingegen es sich gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Anhörung um einen alltäglichen Verkehrsunfall gehandelt habe, und die Beteiligten, wie in solchen Situationen üblich, zur Befragung auf den Posten mitgenommen worden seien,
dass er den Vorfall, als er von zwei CID-Beamten mitgenommen und an einem ihm unbekannten Ort mit Elektroschocks gefoltert worden sei, bei der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, und die Erklärung, die Zeit habe nicht ausgereicht, um alles zu erzählen, nicht überzeuge, sei er doch dreimal ausdrücklich gefragt worden, ob er die entscheidenden Ereignisse genannt habe, was er bejaht habe, und seine Schilderungen im Übrigen auch auf Nachfrage oberflächlich geblieben seien, und keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen liessen,
dass daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, wobei der Umstand, dass er ein zentrales Ereignis der Asylbegründung unerwähnt gelassen habe, die Zweifel zusätzlich verstärkten, diesem jedoch selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen sein dürfte, wofür auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat spreche,
dass es gewisse Ereignisse geben möge, welche sich tatsächlich zugetragen haben dürften, wie beispielsweise der Tod von R. durch eine Intervention der Behörden, was er mit entsprechenden Beweismitteln belegen wolle, zumal in diesem Zusammenhang auch ein Gerichtsverfahren laufe, ein Verkehrsunfall und ein Streit um ein Grundstück, und auch denkbar sei, dass sich fehlbare Beamte zu bereichern versuchten, diese Massnahmen jedoch lokal auf den Wohnort begrenzt wären, und eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stehen würde, wobei er auf die Frage nach einer solchen lediglich ausgeführt habe, dass seine Ehefrau ihre staatliche Anstellung erst nach drei Jahren wechseln könne,
dass er bis im Juli 2024 und damit noch 15 Jahre nach dem Kriegsende im Heimatstaat gelebt habe, und daher - unbesehen eines Trainings bei den LTTE im Jahr 2008 respektive 2009, des Nichtdurchlaufens eines Rehabilitationsprogramms und der Kenntnisnahme dessen durch die Behörden - festzuhalten sei, dass offenbar keine weiteren Massnahmen ergriffen worden seien, da er weder zu seiner Vergangenheit befragt, in Rehabilitationshaft genommen, noch an der legalen Ausreise gehindert worden sei,
dass an den fehlenden Risikofaktoren auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl des neuen Präsidenten im September 2024 nichts ändere und zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme bestünden, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, und er auch keinen persönlichen Bezug zu diesen Entwicklungen aufweise,
dass daher seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhielten,
dass der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung zulässig und möglich sei,
dass sich der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erweise und trotz der allgemeinen Sicherheitslage im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass er jung, bei grundsätzlich guter Gesundheit und voll arbeitsfähig sei, wobei ihn seine eingeschränkte Sehkraft und ältere Verletzungen, welche er sich im Jahr 2016 bei einer Auseinandersetzung zugezogen und im Spital habe behandeln lassen können, nicht massgeblich einschränkten, wobei im Heimatstaat grundsätzlich eine allgemein zugängliche medizinische Grundversorgung existiere,
dass er über eine solide Schulbildung und langjährige und vielfältige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge, weshalb es für ihn möglich sein sollte, wieder ein Auskommen zu finden, zumal er im Heimatstaat auch über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge, und die Ehefrau nach wie vor im familieneigenen Haus lebe und eine staatliche Anstellung als Lehrerin habe,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom 28. März 2025 im Wesentlichen entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer sei während der ersten Anhörung sehr angespannt gewesen und von seinen Emotionen überwältigt worden, zumal die Zeit nicht ausgereicht habe, weshalb er nicht alle wesentlichen Punkte habe vorbringen können und auch mehrmals darauf hingewiesen worden sei, nur das Wesentlichste zu sagen, was ihn verwirrt habe,
dass er die zweite Vorladung und die Folter durch Elektroschocks in der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, weil er zu dieser Zeit emotional stark belastet gewesen sei und ihm nicht klar gewesen sei, welche Informationen als unwesentlich eingestuft würden, dieser Vorfall jedoch eine direkte Folge seiner Teilnahme am Märtyrertag gewesen sei, wobei er den Vorfall auch anlässlich der ersten Anhörung angedeutet habe, er bei der ergänzenden Anhörung auch an Kopfschmerzen gelitten habe, welche ihn in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt hätten,
dass unrechtmässige Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte weit verbreitet seien, was auch in verschiedenen öffentlichen Berichten dokumentiert werde,
dass er beim Unfall des Schwagers wiederum Probleme mit den Behörden gehabt habe, es namentlich, als er den einflussreichen Politiker, welche die Bushaltestelle dort platziert habe, gebeten habe, diese aufgrund der Gefahren zu entfernen, weitere Probleme gegeben habe, was mit dem beigelegten Video vom Unfall sowie Fotografien belegt werde,
dass das Beziehungsmotiv einfach ein weiteres Motiv für den Mord am Cousin R. gewesen sei, jedoch nicht das Hauptsächliche, weshalb er es an der ergänzenden Anhörung bewusst nicht noch einmal erwähnt habe,
dass die Täter nicht unmittelbar nach der Tat ins Ausland geflohen seien, sondern einige Zeit später, weshalb kein Widerspruch erkennbar sei,
dass im Februar 2025 Armeeangehörige zu seiner Tante gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, was mit den beigelegten Fotografien belegt werde,
dass er daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass er aufgrund seiner diversen körperlichen Verletzungen nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten, da er an starken Kopfschmerzen und Ohnmachtsanfällen leide, wobei er in der Schweiz auch in die Physiotherapie gehe, was der beiliegenden Verordnung zu entnehmen sei,
dass es ihm zudem auch nicht möglich sei, den Wohnort im Heimatstaat zu wechseln, da seine Frau im Staatsdienst arbeite und ein Stellenwechsel erst nach drei Jahren in Frage käme, und er somit von seiner Frau getrennt leben müsste, was die Situation erheblich erschweren würde, zumal es angesichts der schweren Wirtschaftskrise in Sri Lanka im ganzen Land zu Engpässen bei Lebensmitteln oder der medizinischen Versorgung gekommen sei, und er für die Reintegration auf die Unterstützung seines sozialen Beziehungsnetzes angewiesen wäre,
dass die rechtsstaatlichen Strukturen schwach seien, und die Bevölkerung in vielen Teilen nicht angemessen geschützt werden könne, weshalb selbst ein Umzug keine Sicherheit biete, zumal gerade in Übergangszeiten nach der Wahl eines neuen Staatspräsidenten grosse Unsicherheiten bestünden, weshalb die Bedrohung für ihn nach wie vor aktuell sei,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, weshalb vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe für die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers umzustossen und zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den Argumenten der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenhalten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde insbesondere nicht nachvollziehbar dargetan hat, weshalb sein emotionaler Zustand ihn bei der ersten Anhörung daran gehindert haben sollte, die Entführung und Folter wenigstens kurz darzulegen, zumal er mehrmals gefragt wurde, ob er alle seine Asylgründe genannt habe (vgl. SEM-act. 20/12, F57 f.),
dass soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, unrechtmässige Festnahmen und Folter seien in Sri Lanka weit verbreitet, er daraus keine individuelle Gefährdung ableiten kann, und sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Entführung und Folter anschliesst,
dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zum Unfall des Schwagers nichts an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ändern, da weder ein flüchtlingsrechtliches Motiv erkennbar noch die erforderliche hohe Schwelle hinsichtlich Intensität von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben ist,
dass das neue Vorbringen, im Februar 2025 seien Armeeangehörige bei der Tante gewesen und hätten nach ihm gesucht, im Lichte der vorliegenden Akten als unglaubhaft zu qualifizieren ist, und an dieser Einschätzung auch die eingereichten Fotografien, welche Armeeangehörigen bei der Tante zeigen sollen, nichts ändern, da sie nicht geeignet sind, sein Vorbringen zu untermauern,
dass die Ausführungen, wonach es ihm nicht möglich oder zuzumuten sei, seinen Wohnort innerhalb des Heimatstaats zu wechseln und getrennt von seiner Familie zu leben, angesichts seiner Flucht in die Schweiz und der damit einhergehenden Trennung von den Familienangehörigen nicht überzeugend sind,
dass unter Berücksichtigung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 ff.) festgelegten Risikofaktoren die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist, mithin zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird, dieser "Backgroundcheck" aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten ist, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, namentlich aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt D._______ und dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz keine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden kann, und an dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren auch die jüngste Präsidentschaftswahl im September 2024 in Sri Lanka derzeit nichts zu ändern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), und beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausführt, weshalb sich der Vollzug der verfügten Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), und in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gemäss aktueller Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5; zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.),
dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka gilt (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, und auch in individueller Hinsicht - insbesondere auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten, und auch die eingereichte Physiotherapieverordnung nichts an dieser Einschätzung ändert,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig, zumutbar und möglich erweist und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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