Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (...).
Entscheiddatum: 16.01.2026Publikationsdatum: 27.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-217/2026
Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Komoren, vertreten durch José Bangaguere, Avocat au Barreau de Paris, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 2025 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein.
Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens Zürich gewährt. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2025 vernehmen.
B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C. Am 22. Dezember 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf B._______ in den Komoren geboren und habe sich bis zur letzten Woche vor seiner Ausreise dort bei seiner Familie (Mutter und zwei Schwestern) aufgehalten. Seit seine Familie erfahren habe, dass er homosexuell sei, rede sie nicht mehr mit ihm. Er habe bis 2003 die Schule respektive das Gymnasium besucht, aber keinen Abschluss erworben. Er habe sich seit 2003 bis zur Ausreise am 8. November 2025 als (...) auf der Strasse durchgeschlagen respektive ab 2010 in seinem eigenen (...) etwas Geld verdient. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, er habe Schmerzen am Rücken, Kopf und Fuss. Seine Beschwerden seien im Heimatland ärztlich behandelt worden und er habe Medikamente erhalten.
Zu den Asylgründen trug er vor, er habe von 2003 bis 2019 eine sexuelle Beziehung mit einem Mann aus Madagaskar geführt. Im Juli 2025 sei er an einem Strand von einem Mann bei sexuellen Handlungen mit einem anderen Mann beobachtet und angezeigt worden. Wegen der islamischen Religion hätten die Leute im Dorf die Wahrheit über seine sexuelle Orientierung nicht erfahren dürfen. Er habe von Dorfbewohnern erfahren, dass er vom Dorfvorsteher wegen seiner Homosexualität denunziert worden sei. Anfangs August 2025 sei er in seinem (...) von drei Personen aus seinem Heimatdorf als Homosexueller beschimpft und zweimal angegriffen worden. Er habe sich in der Folge dreimal in ärztliche Behandlung begeben und habe Medikamente erhalten. Seine Familie hasse ihn. Seine Mutter habe ihn aus ihrem Wohnhaus vertrieben. Er sei auch von seiner Nachbarschaft aus dem Dorf getrieben worden. Nachdem die Polizei ihn mit einer schriftlichen Vorladung vom 4. Oktober 2025 gesucht habe, sei er gleichentags ins Nachbardorf gegangen und habe sich bei einem Freund versteckt. Die Vorladung habe er zerrissen. Sein Anwalt habe ihm geraten, das Land zu verlassen, worauf er seine Ausreise vorbereitet und einen Reisepass beantragt habe. Am 8. November 2025 habe er die Komoren verlassen und sei in die Malediven gereist, wo er sich einen Monat und fünf Tage lang aufgehalten habe.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer mit Widersprüchen innerhalb seiner Angaben (zum Zeitrahmen, bei dem er sich beim Freund im Nachbardorf aufgehalten habe, zu den Daten seiner Arztbesuche und zur Person, welche bei der Polizei Anzeige erstattet habe) konfrontiert. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass er von der Flughafenpolizei befragt und in Haft genommen worden sei, weil er mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass in die Schweiz gereist sei. Als der Beschwerdeführer mündlich informiert worden sei, dass er nach Malé (Malediven) zurückgewiesen werde, habe er angegeben, in die Komoren zurück zu wollen.
Weiter trug der Beschwerdeführer vor, er habe seinen echten, 2023 ausgestellten Reisepass im Heimatland weggeworfen, weil die Polizei ihn gesucht habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Reisepasskopien, ein Schreiben der französischen Behörden betreffend Gültigkeitsdauer eines Visums für Frankreich, ein Anwaltsschreiben aus den Komoren vom 15. Dezember 2025, zwei Arztberichte vom 10. September und 10. Oktober 2025 sowie drei Fotoaufnahmen von seinen Körperverletzungen zu den Akten.
D. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, verpflichtete ihn, den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei.
G. Mit Eingabe seines am 31. Dezember 2025 bevollmächtigten Rechtsvertreters aus Paris (Frankreich) vom 12. Januar 2026 (dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax übermittelt) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der Beschwerdeeingabe wurden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte vom 10. September und 10. Oktober 2025 sowie die Fotoaufnahmen der Körperverletzungen des Beschwerdeführers beigelegt.
H. Die Rechtsmitteleingabe vom 12. Januar 2026 im Original wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2026 (Eingang am Gericht) nachgereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht weiter einzugehen.
1.3 Die Beschwerdeeingabe ist innert der fünftägigen Beschwerdefrist dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax übermittelt worden. Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG aufgrund der fehlenden Originalunterschrift verbessert werden (Art. 108 Abs. 7 AsylG).
Nachdem die vom Rechtsvertreter unterzeichnete Rechtsmitteleingabe im Original nachgereicht worden ist, ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung und der eigenen Auseinandersetzung mit derselben seien oberflächlich und weitgehend detailarm ausgefallen. Seine Angaben hinterliessen nicht den Eindruck, er habe den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer Gesellschaft, in welcher Angehörige sexueller Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt seien und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, persönlich durchlebt. Es erstaune, dass er auf die Frage nach seinen Zukunftsaussichten in den Komoren namentlich vorgetragen habe, im Heimatland keinerlei Sorgen gehabt zu haben. Es sei auch auffallend, dass er den Mann, mit welchem er 16 Jahre lang eine Beziehung gepflegt habe, nicht spontan habe beschreiben können. Auch seine Schilderungen der beiden körperlichen Übergriffe seien vage ausgefallen und erweckten nicht den Eindruck, dass sich das Geschilderte in der geltend gemachten Weise zugetragen habe. Seine Aussagen seien sowohl in der freien Rede zu den Asylgründen als auch auf die mehrfache Aufforderung hin, das Erlebte ganz genau zu schildern, äusserst knapp ausgefallen. Seine Aussagen hätten nicht die Qualität erreicht, die zu erwarten wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Zudem seien seine Schilderungen mit Widersprüchen behaftet, namentlich betreffend den Umstand, wie man im Dorf erfahren habe, dass er homosexuell sei. Im Weiteren sei seine Angabe, er sei mit einem Mann zusammen am Strand gesehen worden, mit seiner zuvor geschilderten Vorsicht und Angst vor einer Entdeckung seiner sexuellen Orientierung nicht vereinbar. Seine Angaben zu seinem Verhalten nach dem Verlassen seines Heimatdorfes, zu der Reaktion seines Freundes, zu seinem letzten Aufenthalt bei seiner Familie und zu seinen mehrfachen Arztbesuchen im Heimatland seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Es falle jedoch auf, dass der Beschwerdeführer die gewalttätigen Zwischenfälle, welche den Arztbesuchen zugrunde gelegen hätten, ausschliesslich im August 2025 verortet habe, die eingereichten Arztberichte jedoch vom 10. September 2025 und 10. Oktober 2025 datieren würden. Die ärztlichen Atteste seien daher lediglich als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 sei nichts vorgebracht worden, was die Einschätzung des SEM zu ändern vermöge.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die in der deutschen Sprache mit französischsprachiger Übersetzung erfolgte Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beherrsche nur teilweise die französische Sprache. Es seien teilweise un- oder missverständliche Fragen gestellt worden. Die Antworten des Beschwerdeführers liessen vermuten, dass er einige Fragen falsch verstanden habe. Das SEM habe verhindert, dass er seine Asylgründe einlässlich habe darlegen können, weshalb der vorinstanzliche Asylentscheid aufzuheben sei.
Der Beschwerdeführer gehöre der LGBTIQ-Gemeinschaft an und sei somit einer besonderen sozialen Gruppe zuzurechnen, die im Heimatland ernsthaften und systematischen Nachteilen ausgesetzt sei. Er sei im Heimatland bereits Opfer von physischer Gewalt geworden und gezwungen gewesen, im Versteckten zu leben. Das SEM habe einen falschen Massstab für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit angewandt. Er habe seine sexuelle Orientierung nie frei in Worte fassen, offen darüber diskutieren oder einen strukturierten, introspektiven Diskurs entwickeln können. Aufgrund seines muslimischen Glaubens sei sein Umgang mit der eigenen Homosexualität von Scham und Angst geprägt. Es sei mit der Rechtsprechung nicht vereinbar, von ihm eine westliche, von seinem tatsächlichen Werdegang losgelöste Identitätskonstruktion zu verlangen. Indem sich das SEM auf eine vermeintliche, allgemein-abstrakte Erfahrung stützt, um die Schilderungen des Beschwerdeführers zu verwerfen, habe es eine stereotype und willkürliche Würdigung vorgenommen und Art. 7 AsylG verletzt.
Im Heimatland werde Homosexualität mit Gefängnisstrafen von einem bis fünf Jahren sowie Bussen geahndet. Die Bevölkerung sei zu 99% muslimisch und Angehörige der LGBTIQ-Gemeinschaft könnten nicht offen über ihre sexuelle Orientierung sprechen oder riskieren, dass diese bekannt werde. Es sei nicht zulässig, dass eine diskrete Lebensführung verlangt werde, um Verfolgungshandlungen zu entgehen.
Im Weiteren habe das SEM die eingereichten Arztzeugnisse auf unzulässige Weise gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe medizinische Unterlagen eingereicht, die von unabhängigen Arztpersonen verfasst worden seien, welche die von ihm erlittenen Körperverletzungen festgehalten hätten. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewähre keinen wirksamen Schutz für Angehörige der LGBTIQ-Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung, den bereits erlittenen Behelligungen und des Fehlens eines sozialen Unterstützungsnetzes besonders verletzlich, was zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führe.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussagen in der Anhörung seien nicht richtig respektive mangelhaft übersetzt worden; er habe nicht alle Asylvorbringen vortragen können. Sein rechtlicher Gehörsanspruch sei verletzt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-Verfahren [...]- [Akte] 6 angegeben, Französisch sei die Sprache, die er am besten beherrsche. Das in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Argument, der Beschwerdeführer beherrsche nur teilweise die französische Sprache, erweist sich daher als aktenwidrig. Zudem wurde er eingangs der Anhörung gefragt, wie er die dolmetschende Person verstehe, worauf er zu Protokoll gab: «Ja, das geht». In der Folge hat die dolmetschende Person festgehalten, sie werde vereinfachter und langsamer sprechen, worauf der Beschwerdeführer angab: «Ja, ja, ich verstehe» (vgl. Akte 19, Antwort 1). In der Anhörung wurde ihm im sachlich gebotenen Umfang Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen vorzutragen. Er konnte seine Asylgründe im Rahmen von freien Schilderungen (vgl. insbesondere Antworten 71 und 72) darlegen. Zudem wurden ihm gezielt Nachfragen zur Erläuterung seiner zu Protokoll gegebenen Aussagen gestellt. Seine Angaben erwecken nicht den Eindruck, dass er die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte. Den Befragungsprotokollen sind keine Hinweise auf allfällige Verständigungsprobleme, konkrete Übersetzungsfehler oder - wie behauptet - un- oder missverständliche Fragen zu entnehmen. Er wurde zahlreiche Male aufgefordert, seine Erlebnisse detaillierter zu schildern (vgl. Fragen 78, 79, 93, 94, 100, 102/103, 106-108, 121/122, 152, 154) und er wurde mehrmals gefragt, ob er nebst den bereits zu Protokoll gegebenen Angaben weitere Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland habe (vgl. Fragen 73-75, 166). Im Anschluss an die eigentliche Anhörung gab er zwar an, er habe gewisse Wörter nicht verstanden (vgl. Akte 19, S. 22), er hat indessen nach der Rückübersetzung seiner Angaben unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Akte 19, S. 23). Darauf muss er sich behaften lassen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die bei der Anhörung anwesende (damalige) Rechtsvertretung keine Beanstandungen an der Durchführung der Anhörung erhoben hat; insbesondere hat sie am Schluss der Anhörung bestätigt, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. Akte 19, S. 22 oben).
5.2 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, womit sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Erwägung in E. 4.1 oben) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat seine Asylgründe sehr oberflächlich, stereotyp und detailarm geschildert. Zudem enthalten seine Kernvorbringen inhaltliche Widersprüche.
6.2.1 Wie das SEM bereits festgehalten hat, sind die Schilderungen der angeblich erlittenen Überfälle durch Dorfbewohner (vgl. Akte 19, Antworten 79 und 93-96) oberflächlich ausgefallen. Sie hinterlassen nicht den Eindruck der Wiedergabe von tatsächlich persönlich Erlebtem.
6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers beinhalten auch mehrere Widersprüche. So gab er zunächst an, anfangs August 2025 hätten ihn mehrere Personen beschimpft (vgl. Antwort 78). Auf Nachfrage gab er weiter an, es seien Personen aus seinem Dorf gewesen, die ihn beschimpft hätten (vgl. Antworten 95 und 96). In Antwort 99 gab er dann aber im Widerspruch dazu zu Protokoll, es sei nur eine Person namens «D._______» gewesen, die ihn beleidigt habe.
6.2.3 Auch seine Angaben dazu, wann er sein Heimatdorf nach den physischen Übergriffen verlassen habe, sind unstimmig ausgefallen. Zunächst gab er an, er habe seinen Freund angerufen, nachdem er am 29. August 2025 beim Arzt gewesen sei (vgl. Antwort 79). Im späteren Verlauf der Anhörung trug er vor, er habe seinen Freund erst kontaktiert, nachdem er am 4. Oktober 2025 eine behördliche Vorladung erhalten habe (vgl. Antwort 112). In Antwort 154 gab er schliesslich zu Protokoll, er habe seinen Freund erst über seine Situation aufgeklärt, als er sich bei diesem zu Hause aufgehalten habe. Diese Angaben sind inhaltlich nicht miteinander vereinbar und lassen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel aufkommen.
6.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch betreffend die Reaktion seiner Familie nach deren Kenntnis über seine sexuelle Orientierung sowie seine Aufenthaltsorte widersprüchliche Angaben gemacht hat. Zunächst gab er an, er habe sich bis eine Woche vor seiner Ausreise bei seiner Familie zu Hause aufgehalten; in der letzten Woche vor seiner Ausreise habe er sich im Nachbarsdorf versteckt (Antworten 30 bis 33). In der Folge gab er demgegenüber an, er habe sich die zwei Monate vor seiner Ausreise auf dem Grundstück eines Nachbarn aufgehalten respektive er habe sich ab dem 4. Oktober 2025 bis zu seiner Ausreise im November 2025 bei seinem Freund im Nachbarsdorf versteckt (Antworten 74 und 87). Diese Unstimmigkeiten bestärken die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
6.2.5 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Arztbesuchen in chronologischer Hinsicht nicht miteinander vereinbaren (vgl. SEM-Erwägung II/3, dritter Textabschnitt).
Hierzu ist weiter festzuhalten, dass die Authentizität der eingereichten Arztberichte Fragen aufwirft, zumal sie Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers aufweisen. So trug dieser vor, er habe sich dreimal, am 10. August, 23. August und 4. Oktober 2025 in ärztliche Behandlung begeben (vgl. Akte 19, Antworten 81-83). Im Arztbericht vom 10. September 2025 wird indessen explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe erklärt, an diesem Tag (10. September 2025) Opfer von Schlägen und Verletzungen geworden zu sein, wobei das Dokument einen offensichtlichen Schreibfehler enthält («Elle/il déclare avoir était [sic] victime de coups et blessures le 10/09/25»). Auch der zweite Arztbericht vom 10. Oktober 2025 weist ein offensichtliches Schreibversehen auf, wird doch als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 30. Dezember 2025 angegeben. Zudem erweisen sich die dortigen Ausführungen für einen medizinischen Bericht als eher ungewöhnlich, da als notwendige Behandlung ausdrücklich « des soins et une protection dans un pays respectant les droits aux (sic) personnes LGBT» aufgeführt werden.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Arztzeugnisse als blosse Gefälligkeitsschreiben eingestuft. Alles deutet darauf hin, dass sie einzig im Hinblick auf das Asylverfahren angefertigt wurden. Aber selbst bei Annahme ihrer Authentizität wären die Arztberichte nicht geeignet, einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen am Kopf und am Knie herzustellen. Dasselbe gilt auch für die eingereichten Fotoaufnahmen, die ein einbandagiertes Knie sowie Verletzungen am Oberkopf abbilden. Die abgebildeten Verletzungen können andere Ursachen als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Übergriffe haben. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch nichts ableiten.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in den Komoren drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.4
8.4.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer jung ist, über eine Grundausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer macht - abgesehen von Schmerzen im Rücken, am Kopf und Fuss - keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme wurden im Heimatland bereits mehrfach ärztlich behandelt (vgl. Akte 19, Antwort 7-11 sowie 81-83). Bei einer Rückkehr ins Heimatland kann er weiterhin bei Bedarf eine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der zerrütteten Familienverhältnisse ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich allenfalls auch ohne die Unterstützung seiner Familie in den Komoren eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen.
8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Beschwerdeantrag 4) ist angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit und ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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