Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025.
Entscheiddatum: 29.08.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2218/2025
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. Juli 2023 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG),
dass sie mit ihrem Asylgesuch zu ihren persönlichen Verhältnissen geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______ und habe in C._______ und D._______ sowie zuletzt bis zu ihrer Ausreise in der Provinz E._______ gelebt,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs staatliche Verfolgung sowie Verfolgung durch Dritte geltend machte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie subeventualiter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie schliesslich beantragt, die Verfahren ihrer beiden jüngsten Kinder seien mit ihrem Verfahren koordiniert zu behandeln,
dass mit Eingabe vom 2. April 2025 ein privates Unterstützungsschreiben zu den Akten gereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-nung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslo-sigkeit der Beschwerde abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezah-lung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, welche diese wahrte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand,
dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, sie würde im Falle einer Wegweisung in die Türkei aufgrund ihres eigenen Risikoprofils sowie aufgrund ihrer Familienangehörigen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein,
dass das Gericht das Verfahren der Beschwerdeführerin mit jenen ihrer erwachsenen Kinder (N [...], N [...], N [...], N [...]) koordiniert behandelt,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 26. Februar 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass nämlich das geltend gemachte gegen die Beschwerdeführerin laufende türkische Strafverfahren wegen falscher Angaben für die Ausstellung eines amtlichen Dokuments rechtsstaatlich legitim und nicht mit einem Politmalus behaftet sein dürfte und somit nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführerin drohe aufgrund dieser Tatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verurteilung zu einer Strafe, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen würde,
dass dasselbe auch für die weiteren vorgebrachten Zwangsmassnahmen durch die türkischen Behörden zutreffen dürfte, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht in exponierter Stellung politisch engagiert war und die Ereignisse zeitlich auch nicht kausal für ihre Ausreise gewesen sind,
dass sich angesichts des niederschwelligen politischen Profils der Beschwerdeführerin auch aus der geltend gemachten Verfolgung ihrer Familienmitglieder in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ihrerseits ergibt,
dass sich namentlich keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aus den koordiniert behandelten Verfahren ihrer volljährigen Kinder ergibt, deren Asylgesuche abgewiesen werden (N [...], N [...], N [...], N [...]),
dass sich auch keine Reflexverfolgung aus der unbelegten, angeblich im Jahr 2015 verbüssten sowie der angeblich drohenden Haftstrafe ihres Bruders ergibt, welche ihr bisher nicht zum Nachteil gereicht sind und woraus sich aktuell auch kein drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil ergibt,
dass sich auch keine Reflexverfolgung der politisch nicht profilierten Beschwerdeführerin aus den Verurteilungen und der Haft ihres Sohnes F._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Diebstahls ergibt,
dass schliesslich auch aufgrund ihrer weiteren Verwandten (N 479 745), deren Vorbringen fast zwei Jahrzehnte zurückliegen, keine Reflexverfolgung vorliegt,
dass es der vorgebrachten Zwangsheirat von vor 35 Jahren und den negativen Vorfällen während der Ehe, welche gemäss Beschwerdeführerin im Jahr 2015 aufhörten, an Aktualität respektive Kausalität für die Ausreise mangelt und das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich von der Schutzfähigkeit- und Schutzwilligkeit des türkischen Staats ausgeht,
dass sich bei dieser Sachlage eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt - insbesondere auch bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass die Beschwerdeführerin in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, womit gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist; intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei und in Deutschland unterhält, welche sie auch in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben; und in der Lage war für einen gefälschten Pass 26'000.- Euro zu bezahlen (vgl. SEM-Akte 46/19 F37, F55, F71),
dass für die Beschwerdeführerin, die auch in C._______ und D._______ gelebt hat, zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen ausserhalb der Provinz E._______ bestehen,
dass schliesslich ihre körperlichen und psychischen Beschwerden, wie von der Vorinstanz detailliert ausgeführt, auch in der Türkei behandelbar sind und es sich gemäss den Akten insbesondere nicht um eine akute medizinische Notlage handelt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die BEschwerde unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist und die Verfahrenskosten, die auf Fr. 750.- festzusetzen sind, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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