Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025.
Entscheiddatum: 29.08.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2221/2025
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. März 2023 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG),
dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______ und habe in C._______ und D._______ sowie zuletzt bis zu seiner Ausreise in der Provinz E._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er subeventualiter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-nung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslo-sigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezah-lung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, welche dieser wahrte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er wäre im Falle einer Wegweisung in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt,
dass das Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenen seiner Mutter und seiner Geschwister (N [...], N [...], N [...]) koordiniert behandelt,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 26. Februar 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass nämlich das geltend gemachte gegen den nicht vorbestraften Beschwerdeführer laufende türkische Strafverfahren wegen Beleidigung eines Polizisten und Widerstand gegen Polizeibeamte gemäss den Akten nicht mit einem Politmalus behaftet ist und überdies nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund dieser Tatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verurteilung zu einer Strafe, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen würde,
dass die damit zusammenhängende geltend gemachte verbüsste Untersuchungshaft als vergangenes, flüchtlingsrechtlich nicht relevantes Leid zu betrachten ist und in zeitlicher Hinsicht auch nicht unmittelbarer Anlass für die Ausreise gewesen war,
dass dasselbe auch auf die weiteren vorgebrachten Zwangsmassnahmen durch die türkischen Behörden zutrifft,
dass sich auch aus der geltend gemachten Verfolgung seiner Familienmitglieder in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seinerseits ergibt,
dass sich nämlich keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aus den koordiniert behandelten Verfahren seiner Angehörigen ergibt, deren Asylgesuche abgewiesen werden (N [...], N [...], N [...]),
dass sich auch keine Reflexverfolgung des politisch nicht profilierten Beschwerdeführers aus den Verurteilungen und der Haft seines Bruders F._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Diebstahls ergibt,
dass schliesslich auch aufgrund seiner weiteren Verwandten (N [...]), deren Vorbringen fast zwei Jahrzehnte zurückliegen, keine Reflexverfolgung vorliegt,
dass sich bei dieser Sachlage eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten angeblichen Dokumente der türkischen Justiz erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, womit gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist; über Arbeitserfahrung verfügt; intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält sowie gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. SEM-Akte 16/11 F20-26),
dass für den Beschwerdeführer, der unter anderem auch in C._______ gelebt hat überdies eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz E._______ besteht (vgl. SEM-Akte 16/11 F45),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Asylgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist und die Verfahrenskosten, die auf Fr. 750.- festzusetzen sind, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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