Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.05.2025Publikationsdatum: 13.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2242/2025
Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Enver Candan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Istanbul - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 30. September 2022 per Flugzeug nach Serbien verliess und am 3. November 2022 auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Dezember 2022 sowie der ergänzenden Anhörung vom 1. Mai 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus einer politisch aktiven kurdischen Familie und sei im Jahr vor ihrer Ausreise wiederholt von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht, festgehalten und/oder misshandelt worden, wobei man versucht habe, Informationen über den Verbleib zweier ihrer Geschwister zu erhalten, deren Preisgabe sie jedoch verweigert habe,
dass ihr Bruder B._______ als Märtyrer im Kampf für die Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) gefallen sei und gegen ihre in Mersin lebende Schwester C._______ ein Untersuchungsverfahren laufe, weshalb letztere einer behördlichen Meldepflicht unterstehe,
dass ihre Schwester D._______ - ehemalige Co-Vorsitzende der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) in E._______/F._______ - sich seit (...) in der Schweiz aufhalte und hier als Flüchtling anerkannt sei (Anmerkung des Gerichts: D._______ [N {...}] wurde mit positivem Asylentscheid des SEM vom (...) 2020 als Flüchtling anerkannt und Asyl gewährt),
dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Familie stets politisch engagiert gewesen sei, indem sie zum Beispiel Anlässe der HDP besucht oder an Kundgebungen sowie Beileidszeremonien teilgenommen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2025 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei - mangels fehlender Fluchtalternativen, ausgeprägtem politischen Profil der Familienangehörigen und nötiger Intensität der geltend gemachten Nachteile - als nicht begründet einzustufen, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM vom 5. März 2025 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar und unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung beantragt wurde,
dass der Beschwerde ein Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin, des ehemaligen Arbeitgebers und einer Mitschülerin/Freundin der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung eines in der Schweiz ansässigen kurdischen Vereins über die Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verein als Beweismittel beilagen,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sich am 11. April 2025 mittels einer an die Instruktionsrichterin gerichteten Sprachnachricht an das Bundesverwaltungsgericht wandte und sich erkundigte, weshalb die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin und nicht ihm als ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden sei,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die Sprachnachricht des Rechtsvertreters vom 11. April 2025 festzustellen ist, dass die Zustellung der Zwischenverfügung direkt an die Beschwerdeführerin statt an ihren Rechtsvertreter auf einem Versehen beruht, was das Gericht bedauert,
dass dieser Umstand jedoch keine rechtlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat, da der Kostenvorschuss dennoch fristgerecht bezahlt wurde und der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil entstanden ist,
dass angesichts dessen kein Anlass für eine erneute Zustellung der Zwischenverfügung an den Rechtsvertreter besteht,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass der in der Zwischenverfügung vom 8. April 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss sich auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten als zutreffend erweist und die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kommt, die Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen erweise sich als unbegründet,
dass es namentlich zutreffend ausführt, die geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit den Sicherheitsbehörden seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht einerseits zu wenig intensiv, andererseits handle es sich dabei um lokal auf die Stadt G._______ begrenzte Übergriffe, womit der Beschwerdeführerin innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden,
dass es hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung korrekt festhält, die Familienangehörigen verfügten nicht (mehr) über ein ausgeprägtes politisches Profil, weshalb nicht von einem anhaltenden und ausgeprägten Interesse der türkischen Behörden an deren Ergreifung auszugehen sei,
dass auch der Umstand, dass - mit Ausnahme der Schwester D._______ und einem inhaftierten Bruder - sämtliche Angehörige ihrer Kernfamilie, namentlich ihre Mutter und Geschwister, nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat leben, gegen eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung spricht,
dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Argumente in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin werde in der Türkei von der Geheimpolizei gesucht, weil sie untergetaucht sei, entsprechend nicht zu überzeugen vermag, zumal sie ihren Heimatstaat legal und damit unter behördlicher Kenntnis verlassen konnte,
dass die Beschwerdeführerin auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln (Schreiben der Schwester D._______, des ehemaligen Arbeitgebers und einer Mitschülerin/Freundin sowie Bestätigung eines in der Schweiz ansässigen kurdischen Vereins über die Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verein) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass diese Schreiben zwar inhaltlich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, aber nichts an der bereits festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen zu ändern vermögen, weshalb offen bleiben kann, ob es sich bei dabei um Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich mangels konkreter Anhaltspunkte einer qualifizierten Betätigung nicht geeignet sind im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG gerecht zu werden,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),
dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte,
dass die Beschwerdeführerin aus Istanbul und damit nicht aus der Erdbebenregion stammt,
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beschwerdeführerin insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei ihrer Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihr um eine gesunde sowie bildungsnahe Frau mit Arbeitserfahrung im (...) und in der (...) handelt, die über Familienangehörige (Mutter und Geschwister) und ein solides Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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