Entscheiddatum: 22.01.2013Publikationsdatum: 30.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-225/2013
Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),und dessen EhefrauB._______, geboren (...),Pakistan, (...), Pakistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Pakistan am (...) verliessen, auf dem Luftweg in ein ihnen unbekanntes Land gelangten, von dort mit dem Zug nach Belgien weiterreisten, wo sie sich bis am 18. Oktober 2012 aufhielten, mit dem Auto am 19. Oktober 2012 in die Schweiz gelangten und tags darauf um Asyl nachsuchten,
dass A._______ gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC am (...) in Belgien um Asyl nachgesucht hatte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom 20. Oktober 2012 erklärten, sie hätten in Belgien ein Asylgesuch eingereicht, welches abschlägig beurteilt worden sei,
dass das BFM ihnen anlässlich der Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden anführten, sie seien in Belgien durch die Polizei vertrieben worden und hätten kein Geld, kein Dach über dem Kopf und keine medizinische Versorgung erhalten,
dass sie zurückgehen würden, sobald ihre medizinische Behandlung abgeschlossen sei,
dass das Bundesamt Belgien am 13. Dezember 2012 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die belgischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Dezember 2012 entsprachen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete,
dass es sie gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM in seinen Erwägungen ausführte, die Überstellung an Belgien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 20. Juni 2013 zu erfolgen,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, das gemäss EURODAC und Kurzbefragungen in Belgien eingereichte Asylgesuch und die explizit erfolgte Zustimmung der belgischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden auf die Zuständigkeit Belgiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt erwog, auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Belgien rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, sei dieses Land gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig,
dass es den belgischen Behörden obliege, die Ansprüche der Beschwerdeführenden zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in das Heimatland umzusetzen,
dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufenthaltsrichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass ein vom 11. Dezember 2012 datierendes Consulting des BFM ergeben habe, dass Personen mit einem negativen Asylentscheid in Belgien Anrecht auf "urgent medical care" hätten und die darin eingeschlossenen medizinischen Hilfeleistungen über die medizinische Notversorgung hin-ausgehen würden, weshalb - im Bedarfsfall - die medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in Belgien gewährleistet,
dass deren Ausführungen die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen könnten und auch nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2013 in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht eventualiter den Vollzugsstopp der Wegweisung beantragen, bis sich die Beschwerdeführerin in einem transportfähigen Zustand befinde, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine angemessene Parteientschädigung ersuchen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus dem bei den Vorakten liegenden Rückschein nicht ersichtlich ist, wann genau die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Belgien vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - Belgien für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, sie hätten in Belgien keine Unterkunft mehr gehabt,
dass die Ehefrau taub sei und sich in Belgien wegen Herzproblemen habe operieren lassen müssen, indessen nach dem negativen Asylentscheid dort nicht weiter behandelt worden sei,
dass sie sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde und ein Arztbericht, der Aufschluss über die Erkrankung gebe, in den nächsten Tagen zu den Akten gereicht werde,
dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt sei, ob sie transportfähig sei,
dass Belgien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Belgien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Belgien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuch-enden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8149/2010 vom 30. No-vember 2010), und solche vorliegend nicht auszumachen sind,
dass aufgrund der bei den Vorakten liegenden "Dublin Flugankündigung" mit dem Vermerk "Medizinalfall" davon ausgegangen werden kann, dass das BFM die belgischen Behörden bei der Ankündigung der Überstellung über das Vorliegen eines Medizinalfalles informieren wird, damit diese sich rechtzeitig organisieren können,
dass sich eine Rückführung nach Belgien somit als zulässig erweist und aus diesem Grund der in Aussicht gestellte Arztbericht nicht abzuwarten ist, beziehungsweise das BFM einer ärztlich attestierten Transportunfähigkeit der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen hat,
dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorbringen, welche die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen beziehungsweise der Ausreise in den Drittstaat entgegenstehen könnten,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Belgien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Belgien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das Bundesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Belgien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die weiteren prozessualen Anträge mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger