Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 26.03.2025Publikationsdatum: 03.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2276/2021
Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2019 in die Schweiz ein, suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 24. April 2019 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 7. Mai 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, ethnische Tibeterin und Staatsangehörige der Volksrepublik China zu sein. Sie sei im Dorf C._______ beziehungsweise D._______, Marktflecken E._______, Kreis F._______ beziehungsweise G._______, H._______, Tibet, geboren und aufgewachsen. Sie habe während eines Jahres die Schule besucht und danach ihrer Familie auf dem Feld oder mit den Tieren geholfen. Im Jahre 2018 sei ihre ältere Schwester nach ihrer Rückkehr aus dem Kloster I._______ in J._______ zu Hause von der öffentlichen Sicherheitsbehörde beziehungsweise der Bezirkspolizei mitgenommen worden und während sieben Monaten inhaftiert gewesen. Am 29. Juli 2018 sei sie nach Hause gekommen und die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass sie in Haft vergewaltigt worden sei. Tags darauf habe die Beschwerdeführerin in der Teepause einer Gebetszeremonie davon erzählt. Am nächsten Tag habe sie von ihrer Schwägerin erfahren, dass die Behörden ihre Schwester wieder mitgenommen hätten und sie, die Beschwerdeführerin, sich innert zwei Tagen stellen solle, da sie Regierungsgeheimnisse verraten hätte, ansonsten würde die ganze Familie mitgenommen. Auf Anraten ihres Bruders sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich versteckt. Am nächsten Abend sei sie zunächst mit ihrem Bruder aus F._______ gefahren und zu einem Auto gebracht worden, mit dem Mann im Auto mitgefahren und nach K._______ gelangt und dort während sieben Tagen bei ihrer Tante geblieben, welche sie dann nach Lhasa gebracht habe. Von Lhasa aus sei sie in drei Tagen nach L._______ gefahren, wo sie sich acht Tage lang bei B. aufgehalten habe. B. habe sie daraufhin nach M._______ gebracht, von wo sie nach einem 16-tägigen Aufenthalt zu ihrer Tante in Nepal gelangt sei. Nach ungefähr sieben Monaten sei sie über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise habe sie keinen direkten Kontakt mehr zu ihrer Familie in Tibet gehabt, da die Chinesen das Telefon abhören würden. Ihre Tante habe aus Nepal jeweils Familienangehörige zu ihr nach Hause geschickt, um Beweismittel zu besorgen.
Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Seiten des Familienbüchleins, welche sie und ihren Vater betreffen, zu den Akten.
B.
B.a Aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Identitätspapiere und entsprechender Zweifel an den Identitätsangaben der Beschwerdeführerin, liess das SEM am 3. Mai 2019 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin durchführen. Gemäss Gutachten vom 8. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Analyse das (...) Lebensjahr sicher vollendet, womit das von ihr angegebene Lebensalter von (...) Jahren nicht zutreffen könne.
B.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Altersabklärung am 9. Mai 2019 das rechtliche Gehör. Mit entsprechender Stellungnahme vom 14. Mai 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das SEM um Erlass einer diesbezüglichen anfechtbaren Dispositivziffer im Asylentscheid.
C.
C.a Am 5. Juni 2019 führte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin einen Sprach- und Herkunftstest durch. Mit Analyse vom 19. Juni 2019 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei.
C.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der LINGUA-Analyse am 25. Juni 2019 das rechtliche Gehör. Entsprechend nahm die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 Stellung und reichte Fotografien des Familienbüchleins (Auszüge) sie und ihren Vater betreffend, diverse Fotos sowie ein Video zu den Akten, wobei letztere den Vater mit dem Familienbüchlein zeigen sollen.
C.c Am 19. September 2019 bot das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, das Interview vom 5. Juni 2019 anzuhören. Mit Eingaben vom 11. und 25. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Aufzeichnung Stellung.
D. Am 11. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört.
E. Mit Verfügung vom 9. April 2021 - eröffnet am 12. April 2021 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gleichzeitig schloss es einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus und beauftragte den zuständigen Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Beistand einzusetzen.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).
H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.
J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachgereicht.
K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Michael Adamczyk als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 2. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. Zudem ersuchte er um Entbindung aus dem Mandat als amtlicher Rechtbeistand aufgrund eines Stellenwechsels.
M. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 zeigte die MLaw Natalie Marrer unter Beilage einer Vollmacht ihr Mandat an.
N. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihr Schreiben vom 23. Juli 2021 um Einsetzung der neuen Rechtsvertreterin MLaw Natalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständung sowie um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands.
O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 wurde der bisherige Rechtsvertreter lic. iur. Michael Adamczyk aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand entlassen und die neue Rechtsvertreterin MLaw Natalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
P. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die psychisch sehr belastende Situation erneut nach dem Verfahrensstand.
Q. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 informierte die bisherige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand.
R. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Identität und Herkunft eine Sprach- und Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben zu haben. Der Experte (die sachverständige Person) sei in seiner gestützt auf das telefonische Interview mit der Beschwerdeführerin erstellten Analyse zum Schluss gelangt, dass ihre Sozialisierung sehr wahrscheinlich nicht im autonomen Gebiet Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. So seien einige Wissenslücken und Unstimmigkeiten in den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen der Beschwerdeführerin vorhanden, die vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Zwar habe sie vereinzelt richtige Ortsnamen, wenn auch nicht in der richtigen administrativen Einheit, genannt; die Entfernung ihres Heimatdorfs zum etwa 2.5 Kilometer entfernten O._______ sei ihr aber unbekannt gewesen. Im Bereich der Landwirtschaft habe sie einige (...) nennen können, die aber ebenso in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets angebaut würden. Zur (...) habe sie sodann Begriffe nicht gekannt, welche zum Grundwortschatz einer Halbnomadin gehören würden. In diesem Zusammenhang habe sie auch ein weitverbreitetes Produkt, welches in Tibet aus (...) hergestellt werde, nicht benennen können. Den Ausstellungsprozess von (...) habe sie ebenso wenig wiedergeben können, obschon sie selber eine solche besessen haben soll. Trotz ihres Schulbesuchs habe sie schliesslich wichtige (...) und den Umgang mit (...) nicht wiedergeben können und trotz ihrer Aussage, ein Mobiltelefon besessen zu haben, habe sie die Vorwahl ihrer Herkunftsregion nicht gekannt. Im Bereich Sprach- und Sprechkompetenz sei dem Experten aufgefallen, dass die Aussprache der Beschwerdeführerin in keinem der linguistisch analysierten Bereiche überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt der von ihr angegebenen Heimatregion, sondern vielmehr mit demjenigen von Lhasa beziehungsweise derjenigen der exiltibetischen Kione aufweise, was angesichts ihres (...)monatigen Auslandaufenthalts unerwartet sei.
Das SEM führte weiter aus, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis vom 19. Juli 2019 an der Feststellung der sachverständigen Person nichts zu ändern vermöchten. Ihre Erklärung, sie habe sich im Interview in sprachlicher Hinsicht dem Standardtibetisch der befragenden Person angepasst, überzeuge nicht, zumal sie anlässlich des Interviews explizit dazu aufgefordert worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Ausserdem habe sie in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 erwähnt, sie werde ein Foto von ihrem Geburtstag einreichen, obschon sie in ihrer Anhörung vom 11. März 2021 ausgeführt habe, es gebe keine Tradition, den eigenen Geburtstag zu feiern. Auch die Angabe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2019, sie sei anlässlich des Telefongesprächs aufgefordert worden, im Lhasa-Dialekt zu sprechen, erscheine unwahrscheinlich, nachdem sie im Gegenteil dazu aufgefordert worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen.
Da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen. Sie habe zwar weitgehend ausführliche Angaben zu ihren Asyl- und Ausreisegründen gemacht, es falle aber auf, dass die Vorträge an der Erstbefragung und der Anhörung sehr ähnlich und in gewissen Punkten fast identisch ausgefallen seien. Auf Nachfrage hin habe sie im Übrigen keine ausführlicheren Schilderungen und keine Details nennen können und ihren Antworten habe es an Tiefe, Substanz und Hinweisen auf persönliche Erfahrung gefehlt. Es sei der Eindruck entstanden, dass sie sich die Vorbringen eigens zur Asylbegründung angeeignet habe. Selbst wenn dies im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schulbildung stehen würde, sei diese ohnehin anzuzweifeln, zumal sie sich eine lange Abfolge von Ziffern, welche in den Kopien der Seiten des Familienbüchleins als Nummer der Bürgeridentitätskarte notiert gewesen sein soll, habe merken und sowohl an der Erstbefragung als auch an der Anhörung habe wiedergeben können.
Auch die eingereichten Beweismittel würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Weder die Fotografien noch die Bezeugungen ihres Vaters würden einen Beweis für eine Sozialisierung in China darstellen. Mit der Einreichung zweier in der Kopfzeile bedruckter, sonst aber leerer Papierbögen, habe sie überdies lediglich gezeigt, dass solche Blätter offenbar leicht beschaffbar seien. In Bezug auf das Familienbüchlein sei festzuhalten, dass einerseits nur Kopien ohne verifizierbare Fotografien eingereicht worden seien und es sich beim Familienbüchlein ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument handle, das mithin einen geringen Beweiswert aufweise, andererseits sei unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die im Büchlein erwähnte Person sei. Schliesslich sei auch der Beweiswert des erst auf Nachfrage hin nachgereichten Briefumschlags aus China nur gering, da eine Sendung aus China beliebig bestellt werden könne.
4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe äusserst detailreich und präzis geschildert und insbesondere die Ausführungen in der Anhörung mit Aussagen in der direkten Rede versehen, was als starkes Realkennzeichen zu werten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Ausführungen unglaubhaft sein sollten.
Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, es seien im Rahmen der LINGUA-Analyse gewisse Lücken und Unstimmigkeiten in ihren landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auszumachen, sei Folgendes festzuhalten: Weder der Beschwerdeführerin noch der bei den Beratungsgesprächen anwesenden Dolmetscherin sei bekannt, worum es sich bei einer «administrativen Einheit» handeln soll. So habe die Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf korrekterweise der Region von F._______ zugeordnet, wobei nach Auffassung der Dolmetscherin das Gebiet F._______ mit einer Region gleichzusetzen sei und sich diese in der Provinz H._______ befinde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren die exakte Distanz zwischen ihrem Heimatdorf und dem 2.5 Kilometer entfernt liegenden O._______ nicht gekannt habe, sei sie zumindest in der Lage gewesen darzulegen, dass auf dem Weg zum Hauptort in F._______ der Ort P._______ liege. Ausserdem gebe es in dieser ländlichen Gegend keine Schilder, welche Distanzen zwischen den Orten kennzeichnen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Bereich der Landwirtschaft einige (...) genannt, welche sie kenne, da ihre Familie diese in Q._______ direkt vor deren Haus sowie auf einem weiter entfernt liegenden Feld angebaut hätten. Sie sei sich sodann sicher, im Interview nur nach dem Herstellungsprozess von R._______ und nicht nach weiteren Produkten gefragt worden zu sein. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, sie habe den Ausstellungsprozess von (...) nicht korrekt wiedergeben können, sei zu entgegnen, dass sie alles gesagt habe, was sie wisse und was ihr Vater ihr über das Ausstellungsverfahren mitgeteilt habe. Des Weiteren habe sie auch hinsichtlich der Fragen zum Schulunterricht wahrheitsgetreue Ausführungen gemacht und beispielsweise (...) und die für das Fest bestehende (...) erwähnt; weitere (...) habe es nicht gegeben. Die Frage betreffend die Telefonvorwahl habe die Beschwerdeführerin nicht richtig verstanden, weswegen sie geantwortet habe, sie wisse es nicht. Ausserdem habe sie auf die Frage nach ihrer eigenen Telefonnummer, welche sie nicht kenne, diejenige ihres Bruders unter Angabe der korrekten Telefonvorwahl genannt.
In Bezug auf die Aussprache habe die Beschwerdeführerin zunächst in ihrem Dialekt gesprochen. Da die das Interview führende Person aber den Lhasa-Dialekt gesprochen habe, den sie ebenfalls beherrsche, habe sie zum besseren Verständnis aller Beteiligten ebenfalls in den Lhasa-Dialekt gewechselt. Da die Beschwerdeführerin mehrere Monate in Nepal bei ihrer Tante gelebt habe, habe sie in einer Mischung aus Lhasa-Dialekt und Wörtern aus dem Nepalesischen gesprochen.
Mit «Geburtstag» habe die Beschwerdeführerin im Übrigen den Geburtsschein gemeint, der in der Folge auch der Vorinstanz eingereicht wurde. Folglich muss es sich in diesem Punkt ebenfalls um ein Verständigungsproblem gehandelt haben. Ihre ID-Nummer habe sie auswendig aufsagen können, weil sie dies jeweils mit anderen Hirten geübt habe. Sie sei sich sodann sicher, dass es sich beim Familienbüchlein um ein offizielles Dokument handle und die leeren Seiten wohl lediglich zum Schutze der in die Schweiz gesandten Dokumenten beigelegt worden seien.
5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; vgl. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.). Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Herkunft zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
5.2 Dem eingereichten Familienbüchlein ist aufgrund der Fälschungsanfälligkeit praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Dieser wird zusätzlich dadurch reduziert, dass das Beweismittel in Form von Fotokopien respektive Scans eingereicht worden ist, was zusätzliche Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal (respektive in Indien) innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft.
Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).
5.3.3 Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Der 14-seitige LINGUA-Bericht vom 19. Juni 2019 ist insgesamt nachvollziehbar und schlüssig verfasst. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung des SEM sowie auf die Akten verwiesen werden (s. auch vorstehend E. 4.1; angefochtene Verfügung S. 6 ff.).
5.3.4 Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint insbesondere die Feststellung im linguistischen Teil der LINGUA-Analyse zentral, wonach die Beschwerdeführerin die Erwartungen an die Sprache insgesamt nicht erfülle. In keinem der analysierten Bereiche weise die Sprache der Beschwerdeführerin überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem entsprechend ihrer biographischen Angaben zu erwartenden Dialekt von S._______ auf. Vielmehr seien von der sachverständigen Person überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine festzustellen. Zudem verwende die Beschwerdeführerin aktiv Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, und Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Art und Weise. Selbst unter Berücksichtigung ihres etwa (...)monatigen Aufenthalts in Nepal und der Schweiz sowie ihres jungen Alters sind mithin sowohl in lexikalischer als auch grammatischer Hinsicht zahlreiche Abweichungen feststellbar, die sich nicht mit ihrem behaupteten biografischen Hintergrund vereinbaren lassen. Sodann lassen sich auch die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin nur schwer mit ihrer angeblichen Biografie in Einklang bringen. Sie habe zwar einige wenige Wörter gekannt, nicht aber einfache, häufig vorkommende chinesische Begriffe und Redewendungen (vgl. auch SEM-Akten [...]-12/17 [nachfolgend: act. A12/17] F1.17.03). Insgesamt bestehen gewichtige Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Region G._______ sozialisiert wurde und sich bis im April 2018 dort aufgehalten haben soll. Die auf Beschwerdeebene angeführte Erklärung für den Lhasa-Dialekt der Beschwerdeführerin - sie habe sich dem Dialekt der sie interviewenden Person anpassen wollen - ist angesichts des expliziten Hinweises bereits zu Beginn des Interviews, die Beschwerdeführerin solle ihren Heimatdialekt sprechen, als Schutzbehauptung zu werten. Auch für die Behauptung, es sei zu Verständigungsproblemen gekommen, sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen. Der von der Beschwerdeführerin gesprochene Dialekt ist nach dem Gesagten ein wichtiger Aspekt für die Annahme ihrer Hauptsozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.
5.3.5 Des Weiteren entsprechen die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht denjenigen, die man von einer Person mit der angegebenen Aufenthaltsdauer, mit dem angegebenen sozialen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten kann. Zwar konnte sie gewisse landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nachweisen. Sie vermag damit aber nicht zu belegen, dass sie sich bis im April 2018 in Tibet aufgehalten hat, zumal die entsprechenden Kenntnisse eine zeitliche Verortung nicht zulassen und sich auch auf faktisches Wissen bezogen, das ausserhalb Tibets erworben werden kann. Für die in der LINGUA-Analyse genannten Unstimmigkeiten und Wissenslücken vermochte die Beschwerdeführerin überdies auf Beschwerdeebene keine überzeugende Erklärung vorbringen: Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, ihre Vorbringen mit dem Hinweis, sie habe jeweils wahrheitsgetreu geantwortet, nochmals zu bekräftigen, ohne schlüssige Argumente vorzutragen, welche an den vorinstanzlichen Erwägungen zweifeln lassen würden. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise auf Verständigungsprobleme, beispielsweise was das Geburtstagsfest oder die Telefonvorwahl anbelangt, zu entnehmen.
5.3.6 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht unter den behaupteten Umständen in der von ihr angegebenen Region in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas, ist mithin nachvollziehbar. Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse ist den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsvorbringen die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen.
5.4
5.4.1 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft zu verschleiern versucht, sind ihre Aussagen in der Befragung beziehungsweise der Anhörung zu ihren Asylgründen zu würdigen. In diesem Punkt ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die vorgebrachten Ausreise- und Asylgründe zwar teilweise recht detailreich, insgesamt jedoch stereotyp und konstruiert wirken. So fällt insbesondere auf, dass der Wortlaut ihrer Schilderungen an der Erstbefragung vom 24. April 2019 mit demjenigen an der Anhörung vom 7. Mai 2019 beinahe identisch ist und dadurch der Eindruck eines konstruierten, auswendig gelernten Sachverhaltes entsteht (act. A12/17 F7.01; SEM-Akten [...]-17/13 [nachfolgend: act. A17/13] F40). Ihre Ausführungen auf Nachfrage der sachbearbeitenden Person sind demgegenüber weitestgehend knapp und vage ausgefallen. So vermochte die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht den genauen Tageszeitpunkt des Besuchs der Polizisten bei ihrer Familie oder den Ort, wo sie sich hätte melden sollen, zu nennen (act. A12/17 F7.02). Ebenso war sie nicht in der Lage, den Ort der Gebetszeremonie zu schildern (act. A17/13 F68) oder schlüssig darzulegen, wie die Behörden von ihren Aussagen über ihre Schwester Kenntnis hätten erhalten sollen (act. A17/13 F72 f.). In Bezug auf ihre Gefühlslage als sie erfahren habe, dass ihre Schwester inhaftiert wurde, fehlt es ihren Schilderungen sodann gänzlich an Substanziiertheit und Realkennzeichen (act. A17/13 F51 ff.). Ebenso lassen die Schilderungen zu den Ausreiseumständen jegliche Anzeichen persönlicher Erfahrung vermissen. Dass die Beschwerdeführerin weder die Namen der Transitländer wahrgenommen haben will, noch Aussagen zur Flugreise an sich oder zur Finanzierung ihrer Reise machen konnte, scheint realitätsfremd (vgl. act. A12/17 F5.02). Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem «älteren Bruder» gefolgt sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei Angaben zu ihrem Reiseweg machen konnte. Selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdeführerin sind ihre Ausführungen, insbesondere auf Nachfrage der sachbearbeitenden Person, unsubstanziiert, vage und knapp, so dass kein klares Bild ihrer Fluchtgründe entsteht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinterlassen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin vermochte dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits an der Anhörung getätigten Aussagen.
5.4.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sich als in den wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert erweisen, zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachte Herkunft aus der Region G._______ unglaubhaft ist.
In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.3.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig, weshalb auch das Kindeswohl sowie im Übrigen ebenfalls die auf Beschwerdeebene vorgetragene Integration in der Schweiz, einem Vollzug nicht entgegensteht.
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie von den chinesischen Behörden als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und -Tibeterinnen und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen ist, da ihr dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal angesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Eventualbegehren, wonach nach der Rückweisung der Inhalt des Familienbüchleins von der Vorinstanz weiter abzuklären sei, ist mithin ebenfalls abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 wurde der vormalige Rechtvertreter lic. iur. Michael Adamczyk als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf dessen Gesuch hin wurde er mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 aus seinem Mandat entlassen und MLaw Natalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Letzterer ist, unter Verweis auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022, zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Der vormalige Rechtvertreter lic. iur. Michael Adamczyk machte mit Eingabe vom 24. Juni 2021 einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden geltend; seitens der aktuellen Rechtsvertreterin wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auf Fr. 150.- festzusetzen. Der in der Eingabe vom 24. Juni 2021 geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts des Umfangs der Eingabe als zu hoch und ist für die zehnseitige Beschwerde auf fünf Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben, die sich hauptsächlich auf Mandatswechsel und Verfahrensstandanfragen beziehen, ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von gerundet Fr. 1'050.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nathalie Marrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili
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