Entscheiddatum: 10.07.2012Publikationsdatum: 18.07.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2277/2012
Urteil vom 10. Juli 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt,(...)Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2009vom 19. März 2012.
A. Der Gesuchsteller stellte am 13. Februar 2009 im (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 20. Februar 2009 und der Anhörung vom 2. März 2009 machte er geltend, er habe von 2004 bis 2006 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. (...) sei er zusammen mit seinem Bruder von der sri-lankischen Polizei verhaftet und zu Unrecht eines Einbruches und der Misshandlung sowie Verletzung von Hausbewohnern beschuldigt worden. In der Folge habe er das sich hinziehende Verfahren abgekürzt, indem er die Tat gestanden und eine Busse bezahlt habe. Im (...) sei er bei einer Razzia von der Polizei und der Armee erneut vorübergehend festgenommen und in einem Lager misshandelt worden. Schliesslich sei sein Bruder im (...) von der sri-lankischen Armee wegen Unterstützung der LTTE entführt und erschossen worden; er habe im Garten ein Schreiben gefunden, welches ihn zum Verlassen Jaffnas aufgefordert habe. In der Folge sei er zu einem Onkel in das Vanni-Gebiet geflohen und habe für die LTTE gearbeitet. Den Beitritt zu den LTTE habe er verweigert, weshalb er festgehalten worden sei und Waldarbeiten habe ausführen müssen. Mit Hilfe eines Onkels sei ihm (...) die Flucht gelungen.
B. Mit Verfügung vom 2. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte sei-ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 29. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
D. Mit Urteil vom 19. März 2012 wies das Gericht die Beschwerde ab. Zur Begründung stellte es fest, dem Gesuchsteller drohe in Sri Lanka keine Verfolgung und die Rückkehr dorthin sei ihm angesichts seiner verwandtschaftlichen Verbindungen in Jaffna und Colombo zumutbar.
E. Mit Eingabe vom 20. April 2012 stellte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt ein "Wiedererwägungsgesuch" und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 2. April 2009 und 22. März 2012, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung brachte er vor, es sei ihm gelungen, ein Dokument erhältlich zu machen, dessen Nichtvorliegen im Beschwerdeverfahren beanstandet worden sei; ausserdem würden weitere Dokumente - unter anderem ein Haftbefehl - hinzukommen. Aufgrund dieser neuen Unterlagen und der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka könne er nicht in seine Heimat zurückgeschafft werden.
Zur Stützung seines Begehrens reichte er zahlreiche Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka, eine beglaubigte Kopie des Urteils (...) (mit Beilagen, inklusive Übersetzung ins Englische), ein durch (...) bestätigtes Schreiben seiner Mutter vom 9. April 2012, einen beglaubigten Geburtsregisterauszug (inklusive Übersetzung ins Englische), einen Haftbefehl (...) und einen Zeitungsausschnitt vom (...) (inklusive Übersetzung ins Englische) zu den Akten.
F. Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. April 2012 mit, bei der Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch, zu dessen Beurteilung das Gericht zuständig sei. Sie werde deshalb zusammen mit den entsprechenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung dem Gericht überwiesen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2012 gab der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller die Möglichkeit zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen Revisionsschrift, setzte den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Innert Frist reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte, die abgewiesene Beschwerde vom 29. April 2009 sei gutzuheissen und es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führt er aus, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und verschiedene Beweismittel aufgefunden, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Zudem seien gewisse unzutreffende Annahmen im Vorverfahren zu beanstanden, da das Gericht sich aus den Akten implizit ergebende Tatsachen nicht beachtet habe.
Als weiteres Beweismittel reichte er eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka ein, wonach eine (...) Beschwerde registriert worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 forderte das Gericht den Gesuchsteller auf, eine Übersetzung des eingereichten Haftbefehls in eine Amtssprache einzureichen, welche in der Folge innert angesetzter Frist einging.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt werde und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich aus der nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG respektive innert der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG erfolgten Anfechtung. Auf das im Übrigen innert Nachfrist formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben vom 20. April 2012 und vom 14. Mai 2012 vor, es sei ihm nachträglich gelungen, mehrere Dokumente aus Sri Lanka erhältlich zu machen, deren Nichtvorliegen im Vorverfahren teilweise beanstandet worden sei. Vorab sei der gegen den Gesuchsteller gerichtete Haftbefehl wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu den LTTE oder der Unterstützung derselben zu erwähnen. Von der Existenz dieses Haftbefehls habe er lange nichts gewusst. Die neuen Dokumente und die seines Erachtens inzwischen veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka würden untermauern, dass er nicht dorthin zurückgeschafft werden könne. Auf die prekäre Entwicklung hinsichtlich aussergerichtlicher Festnahmen, Folterungen und Tötungen seien neuerdings auch internationale Medien aufmerksam geworden. Unter anderem werde das Phänomen der White Vans angesprochen und eine Sammlung von Internetausdrucken hierzu eingereicht. Die teilweise erst späte Beibringung dieser Dokumente gründe darin, dass es extrem lange gedauert habe, um die gewünschten Unterlagen über offizielle Stellen zu erhalten.
Die Übergriffe mithilfe von White Vans hätten massiv zugenommen, es würden verschiedenste Menschen entführt, gefoltert und ermordet. Im (...) sei sein Bruder auf diese Weise umgebracht worden. Wie dieser habe auch der Gesuchsteller damals die LTTE mit Lebensmitteln unterstützt. Sri Lanka sei weit entfernt von einem Rechtsstaat. Gemäss eingereichten Berichten aus dem Internet vom Januar und März 2012 (Gesuchsbeilagen 1e, 1f) seien Entführer als Mitglieder des Militärs identifiziert worden. Bei einer Entführung vom (...) habe sich sodann aus den geschilderten Folterungen und Misshandlungen ergeben, dass das Militär oder der Geheimdienst dahinter stecke (Beilagen 1g-1j). Dies bedeute, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei, da tatsächliche Vollzugshindernisse bestehen würden und der Gesuchsteller bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse.
Im Vorverfahren habe das Gericht die sich aus den Akten implizit ergebende Tatsache nicht berücksichtigt, dass davon ausgegangen werden könne, sein Bruder habe vor seiner Tötung den Behörden Namen und Adresse seines Onkels in Colombo verraten. Es sei anzunehmen, dass diese Adresse, an welcher der Gesuchsteller vor der Ausreise gewohnt habe, sporadisch durch das Militär überprüft werde. Nach einer Rückkehr müsse er sich sodann anmelden, so dass sein Name sofort von den Militärs oder den Geheimdiensten bemerkt würde. Da nun bekannt sei, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, sei nicht mehr davon auszugehen, er könne mit Hilfe seines Onkels ein neues Leben aufbauen.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön-nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Berichte zur Lage in Sri Lanka, ein Urteil (...), ein Schreiben seiner Mutter vom 9. April 2012, einen Geburtsregisterauszug, einen Haftbefehl (...), einen Zeitungsbericht vom (...) und eine Beschwerdebestätigung vom (...).
Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich nach dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2012 erheblich verschlechtert, und dies mit neuen Berichten zu untermauern versucht (vgl. Beilagen 1g-1j, teilweise 1l), ist darauf hinzuweisen, dass die nachträgliche Entwicklung im Heimatland nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, sondern allenfalls zuerst durch das BFM zu prüfen wäre. Die eingereichten Berichte vom April 2012 sind deshalb im vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen.
Die weiteren eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka stellen sodann keine erheblichen Beweismittel oder Tatsachen dar, welche im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Sri Lanka kontinuierlich, und das Urteil vom 19. März 2012 ist unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und in Einklang mit der publizierten Rechtsprechung ergangen. Die in den eingereichten Berichten beschriebenen Vorfälle stellen daher keine neuen Tatsachen dar, welche bei der Lagebeurteilung im Entscheid nicht berücksichtigt worden wären.
Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, die (...) deutlich vor Ergehen des Beschwerdeurteils datierenden Beweismittel, auf welche er sich vorliegend beruft, bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen beziehungsweise früher geltend zu machen. Die Ausführungen, wonach er von der Existenz des Haftbefehls lange nichts gewusst habe respektive dass dieser nicht früher habe beigebracht werden können, weil er vom Hauptgericht in Colombo stamme, seine Familie nach seiner Flucht Angst gehabt habe, bei einer staatlichen Stelle vorzusprechen und dies erst in letzter Zeit möglich geworden sei, vermögen nicht zu überzeugen, und dies umso mehr, als der Gesuchsteller im vorangegangenen Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten war. Die Behauptung, diese Beweismittel seien vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zugänglich gewesen, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Es ist damit von verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist.
4.1 Soweit der Gesuchsteller vorbringt, es seien versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG erst dann vorliegt, wenn die Feststellung des Gerichts darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist, sich die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung bezieht. Eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache führt sodann nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 27-30; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
4.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Behauptung im Revisionsgesuch handelt es sich bei der vorgebrachten Annahme, der Bruder des Gesuchstellers habe den Behörden vor seiner Tötung den Namen und die Adresse des Onkels in Colombo verraten, sodass das Militär dort vermutlich sporadisch nach ihm suche, keineswegs um eine sich aus den Akten ergebende Tatsache, welche im oben genannten Sinn hätte übersehen oder versehentlich nicht berücksichtigt werden können. Im Gegenteil finden sich für diese Vermutung in den Akten keine Anhaltspunkte, ebenso wenig Hinweise darauf, dass das Militär tatsächlich bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätte. Der Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG ist folglich ebenfalls nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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