Entscheiddatum: 19.03.2008Publikationsdatum: 01.04.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2287/2007
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
X._______, Benin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2007 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 1993 zusammen mit seiner Famlie (Eltern und Geschwister) von seinem Heimatland Togo nach Benin übersiedelte,
dass er Benin am 3. Juli 2006 verliess und über Nigeria und Italien am 18. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 24. Juli 2006 die Befragung zur Person des Beschwerdeführers im A._______ und am 29. August 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch B._______ erfolgte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei in Benin (_______) geboren und togolesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Ewe mit letztem Wohnsitz in C._______ und katholischen Glaubens,
dass er Journalist und Mitglied der Union internationale des Journalistes de la Presse Francophone sei und bei _______ und _______ gearbeitet habe,
dass er vom 2. bis. 8. November 2005 an der 37. Hauptversammlung der UPF in Lomé (Togo) teilgenommen habe, wo sich Journalisten aus aller Welt getroffen hätten,
dass am 6. November 2005 die Journalisten vom togolesischen Präsidenten im Dorf Kara zu einer Pressekonferenz empfangen worden seien und er ihm zwei kritische Fragen gestellt habe,
dass er deshalb im Anschluss an die Pressekonferenz vom Verteidigungsminister, vom Präsidenten der Journalistensektion in Togo und vom Kommunikationsminister gefragt worden sei, weshalb er seine Fragen vor Ausländern gestellt habe,
dass er zu seiner Herkunft befragt und gezwungen worden sei, in Begleitung besagter Personen und getrennt von den anderen Journalis-ten nach Lomé zurückzufliegen,
dass sie unterwegs seine Personalien aufgenommen und ihm gesagt hätten, sie würden ihm seine Fragen nicht verzeihen,
dass er am Abend nach seiner Rückkehr in Lomé an einem Essen mit anderen Journalisten teilgenommen und deshalb einer Einladung des Verteidigungsministers zu einem Treffen nicht Folge geleistet habe,
dass ihm der Bodyguard des Verteidigungsministers während des Essens mitgeteilt habe, er werde ihn anrufen und er solle sich allein zum besagten Minister begeben,
dass er das Telefon nicht abgenommen habe und am darauffolgenden Tag im Hotel von Soldaten abgeholt und an einen Ort verbracht wor-den sei, wo sich auch der Verteidigungsminister befunden habe,
dass er dort geschlagen, den ganzen Vormittag verhört und ihm mitgeteilt worden sei, er müsse das Land in den nächsten Stunden verlassen,
dass er Togo gleich nach seiner Freilassung verlassen habe und mit einem Taxi nach C._______ gefahren sei,
dass ihm sein Chef bei _______ am 10. November 2005 mitgeteilt habe, seine kritischen Fragen würden zu Problemen zwischen Togo und Benin führen und er solle sich woanders eine Arbeit suchen,
dass er in der Folge für _______ gearbeitet und am _______ einen kri-tischen Artikel über togolesische Flüchtlinge im Camp Komé in Benin publiziert habe,
dass im April 2006 Militärangehörige seinen früheren Chef, für den er ab und zu weiter gearbeitet habe, aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt hätten,
dass er von Militärangehörigen in seiner Abwesenheit auch zu Hause und bei seinen Eltern in C._______ gesucht und einer der Brüder an seiner Stelle festgenommen worden sei,
dass die Suche nach ihm verstärkt worden sei und seine Ehefrau ihren Wohnort habe verlassen müssen, nachdem der Präsident von Benin im Juni 2006 Togo besucht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen internationalen Presseausweis, eine CD, vier Fotos, eine Arbeitsbestätigung und drei Schulzeugnisse zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2007 - eröffnet am 21. März 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass es sich bei den zum Nachweis seiner Identität eingereichten Dokumenten nicht um von einer Behörde offiziell ausgestellte Reise- oder Identitätspapiere handle,
dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie togolesische Identitätspapiere besessen, und die Dokumente, die er von den Behörden in Benin ausgestellt erhalten habe (Reisepass und Identitätskarte), seien ihm vom Schlepper, der Geld für deren Rückerstattung verlangt habe, abgenommen worden, um stereotype Angaben handle, welche als Schutzbehauptungen zu würdigen seien,
dass für diese Einschätzung auch seine widersprüchlichen Vorbringen zur Identitätskarte sprächen, zumal er anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt habe, der Schlepper habe ihm nebst dem Reisepass auch seine Identitätskarte abgenommen, wogegen er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, seine Identitätskarte habe sich zuletzt bei seiner Ehefrau befunden und sei von ihr nicht mehr gefun-den worden,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass für das Bundesamt aufgrund des Lebenslaufs, des familiären Hintergrunds und den Angaben des Beschwerdeführers, er habe von den Behörden in Benin einen Reisepass und eine Identitätskarte ausgestellt erhalten, feststehe, dass er Staatsangehöriger von Benin und nicht wie von ihm behauptet von Togo sei,
dass hinsichtlich seiner Aussage, er habe die besagten Dokumente nur deshalb erhalten, weil er in Benin geboren sei, festzuhalten sei, dass die Behörden dem Beschwerdeführer kaum einen Reisepass und eine Identitätskarte ausgestellt hätte, wenn er nicht Staatsangehöriger dieses Landes wäre,
dass auf die Vorbringen zu seiner angeblichen Verfolgung durch die togolesischen Behörden unbesehen deren Authentizität nicht näher eingegangen werde, weil der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Benin dort allenfalls benötigten Schutz erhalten könne und somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass des Weiteren die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch Militärangehörige aufgrund seines kritischen Artikels über das Flücht-lingscamp Komé realitätsfremd und folglich unglaubhaft erscheine,
dass insbesondere die Informationen, die er im März 2006 über das Flüchtlingslager publiziert habe, gemäss den Kenntnissen des Bundesamtes zu diesem Zeitpunkt bereits allgemein bekannt gewesen und in der Presse diskutiert worden seien,
dass es sich hierbei weder um neue noch um subversive Informationen handle und diesbezüglich anzufügen sei, dass gemäss Reporters sans Frontières Benin als einer der westafrikanischen Staaten gelte, in dem die Demokratie und die Pressefreiheit als befriedigend betrachtet werde,
dass zudem der Beschwerdeführer den besagten Zeitungsartikel nicht eingereicht habe,
dass an dieser Beurteilung auch die Arbeitsbestätigung von _______ nichts zu ändern vermöge, zumal es sich bei diesem Schriftstück lediglich um eine Arbeitsbestätigung handle, die nicht geeignet sei, die geltend gemachte Verfolgung durch Militärangehörige glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zum materiellen Entscheid über das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er Ausdrucke von Internet-Artikeln beilegte und das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung sowie einer nicht weiter konkretisierten Beschwerdergänzung einschliesslich Beweismittel in Aussicht stellte,
dass der D._______ mit Schreiben vom 29. März 2007 die Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers bescheinigte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2007 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer von seinem ihm mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch machte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Freund, dem er Geld schuldig gewesen sei, habe seinen Reisepass zurückbehalten (Ziff. 3.2 zweiter Absatz der Beschwerde), als aktenwidrig erweist, sagte er doch zur Begründung seines Asylgesuchs aus, sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden (Akten BFM A1/10 S. 3 und A7/22 S. 4),
dass im vorliegenden Fall entgegen der diesbezüglichen Rüge in der Rechtsmitteleingabe die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ge-mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG weder völkerrechts- noch verfassungswidrig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 15 S. 165 E. 3c),
dass die zusammen mit der Beschwerde ins Recht gelegten Internetausdrucke zur Verhaftung von Journalisten in Togo und Benin mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, und er es bezeichnenderweise auch auf Beschwerdeebene unterlassen hat, seinen angeblich am _______ publizierten kritischen Artikel über togolesische Flüchtlinge im Camp Komé einzureichen,
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Benin über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumuten ist, sich nach der Rückkehr mit deren Hilfe eine neue Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege davon zu befreien ist, die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Ge-währung der unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die Verfah-renskosten zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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