Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...).
Entscheiddatum: 17.08.2020Publikationsdatum: 26.08.2020
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2316/2018
Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Rechtsanwalt,Caritas Schweiz,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (...).
A.
A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal im Februar 2015 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 11. August 2015 in die Schweiz. Am 13. August 2015 stellte er ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 28. August 2015 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A13/12; nachfolgend: A13). Am selben Tag meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Am 22. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A28/20; nachfolgend: A28).
A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Wesentlichen aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Februar 2015 in B._______ gelebt. Zwischen März und Mai 2014, als er in der 9. Klasse gewesen sei, habe er während zwei Monaten unerlaubt in der Schule gefehlt, weil er auf dem Land habe arbeiten müssen. Anfang Juni 2014 habe er innerhalb einer Woche zwei schriftliche Aufgebote von der Verwaltung erhalten. Mit dem ersten Aufgebot sei er aufgefordert worden, zum Schuldirektor zu gehen. Dieser habe ihm zwar erlaubt, das Schuljahr zu beenden, für das 10. Schuljahr sei er aber suspendiert worden. Im zweiten Aufgebot sei er aufgefordert worden, am nächsten Tag bei der Polizei zu erscheinen. Er sei nicht hingegangen, vermute aber, dass er dort das Aufgebot für den Militärdienst erhalten hätte. Letztmals habe er im Juli 2014 die Schule besucht. Wegen seiner Angst, Militärdienst leisten zu müssen, habe er sich zur Ausreise entschieden und im Februar 2015 das Land illegal verlassen.
Bei der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, die Schule in der 9. Klasse im Jahr 2014 abgebrochen zu haben, er könne sich aber aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an den Monat erinnern. Seine Mutter sei damals erkrankt und sein Vater sei beruflich unterwegs gewesen, weshalb er für eine Woche von der Schule ferngeblieben sei, um auf dem Feld zu arbeiten. Als er zurück zur Schule habe gehen wollen, sei er von dort verwiesen worden. Er sei am darauffolgenden Tag gemeinsam mit seinem Vater erneut zur Schule gegangen, sei aber nach wie vor nicht zugelassen worden. Folglich habe er die 9. Klasse nicht abschliessen können und stattdessen für seine Familie weitergearbeitet. Erst das zehnte Schuljahr hätte er wieder besuchen dürfen. Um bis dahin nicht in eine Razzia zu geraten, habe er sich während insgesamt vier Monaten verstecken müssen. Eines Tages habe seine Mutter eine Vorladung der Schuldirektion, welche vom Gericht verfasst worden sei, für ihn entgegengenommen. Gemäss Angaben seiner Mutter sei er darin aufgefordert worden, sich bei den Behörden zu melden, weil er die Schule nicht mehr besuche. Daraufhin habe er sich draussen aufgehalten, zumal er Angst gehabt habe, gefunden zu werden. Als er dennoch eines Tages nach Hause habe gehen wollen, um Lebensmittel zu holen, habe im Dorf seiner Familie gerade eine Razzia stattgefunden. Er habe sich in einer Ecke versteckt, so dass die Soldaten an ihm vorbeigegangen seien. Danach habe er noch die Lebensmittel geholt und sich anschliessend für etwa zwei Monate im Wald versteckt, ohne entdeckt zu werden. Nachdem er einmal die Ernte nach Hause gebracht und ungefähr zwei Tage später bei einer Hochzeitsfeier in der Nachbarschaft mitgeholfen habe, sei er noch in derselben Nacht spontan mit seinem Freund illegal aus Eritrea ausgereist, zumal seine Lebensumstände sehr schwierig gewesen seien. So habe er in der Abwesenheit seines Vaters die alleinige Verantwortung getragen und sämtliche Arbeiten eigenständig ausführen müssen. Ausserdem habe er die Schule nicht mehr besuchen und sich deswegen nicht mehr frei bewegen können, zumal er befürchtet habe, bei einer Razzia aufgegriffen und dann militärisch ausgebildet zu werden. Kurz vor der eritreisch-sudanesischen Grenze seien sie von Soldaten verfolgt worden, die auch Schüsse abgegeben hätten. Es sei ihnen aber nichts zugestossen und sie hätten den Sudan sicher erreicht. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, inhaftiert zu werden.
A.c Hinsichtlich seiner Lebensumstände gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe nebst der Schule, als Ältester seiner Geschwister, seiner Familie, die eine (...) und wenige Nutztiere besitze, bei landwirtschaftlichen Arbeiten helfen müssen. Seine Eltern, seine fünf jüngeren (...), seine jüngere (...) und deren (...) lebten nach wie vor in B._______, auch weitere Verwandte wohnten noch in Eritrea. Sein Vater arbeite als (...) und sei im Rahmen des Militärdienstes zweimal pro Woche als Dorfmilizionär eingesetzt. Als solcher leiste er Wachtdienst, um die Abbrennung von Bäumen zu verhindern.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Taufurkunde sowie der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 13. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 20. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig als Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner damaligen Rechtsvertreterin.
D. Mit Schreiben vom 11. April 2018 bestätigte die (...) des Kantons D._______ die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers bis zum Verfahrensabschluss fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2018 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 20. März 2018 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
G. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 eine Replik ein.
H. Am 1. Juni 2020 ersuchte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin und um Einsetzung des neuen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Michael Adamczyk, Caritas Schweiz. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem aktuellen Stand des Beschwerdeverfahrens.
I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 entliess die Instruktionsrichterin die bisherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt, bestellte dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand und beantwortete die Anfrage nach dem Verfahrensstand. Ausserdem teilte sie dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, unter Umständen wegen fehlender aktueller Bedürftigkeit die mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wiederwägungsweise zu widerrufen. Sie gab ihm dazu das rechtliche Gehör und stellte ihm ein Formular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zu.
J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der neu eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine rechtsgültige Vollmacht zu den Akten sowie eine Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. Juni 2020 und eine Abrechnung des kantonalen Sozialdienstes betreffend Unterstützungsleistung für den Monat Juni 2020.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. Subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befindet die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise für unglaubhaft, teilweise für nicht asylrelevant.
4.1.1 Zunächst erwägt sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zum geltend gemachten Schulverweis sowie zum Erhalt einer beziehungsweise von zwei Vorladungen im Wesentlichen, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers an der BzP einerseits und der Anhörung andererseits seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen beziehungsweise habe er die Erlebnisse an der Anhörung durchwegs anders geschildert als an der BzP, weshalb seine stereotype Erklärung auf Vorhalt hin, bei der BzP gestresst gewesen zu sein und diese sei auch nur kurz gewesen, nichts bewirke. Es entstehe vielmehr der Eindruck, er habe sich an der Anhörung gar nicht mehr an seine Aussagen an der BzP erinnern können. Seine Schilderungen zu den Aufgeboten seien insgesamt vage und pauschal ausgefallen und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er viel ausführlicher über die Vorladungen hätte berichten können, er sei jedoch auch auf Nachfrage hin nicht konkreter geworden. Zudem seien seinen diesbezüglichen Schilderungen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er nach den besagten Vorladungen unmittelbar gefährdet gewesen wäre und somit hätte ausreisen müssen. Im Weiteren habe seine Familie gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise keine Probleme bekommen, was das Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden zusätzlich in Frage stelle. Auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet das SEM und es hält ergänzend fest, auch die Asylrelevanz dürfte nicht gegeben sein, deren Prüfung erübrige sich aber angesichts der den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügenden Vorbringen.
4.1.2 Unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hält das SEM zunächst fest, den geltend gemachten Lebensbedingungen in Eritrea im Allgemeinen und seiner familiären Situation im Besonderen fehle es an Asylrelevanz, zumal in Eritrea viele Menschen gleichermassen von schwierigen Lebensbedingungen betroffen seien.
Soweit der Beschwerdeführer dann geltend mache, er habe sich davor gefürchtet, bei einer Razzia aufgegriffen zu werden und sich einmal konkret verstecken müssen als eine solche stattgefunden habe, sei dies nicht erheblich. Eine relevante Furcht sei alleine mit Vermutungen nicht begründet. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen beruhten. Solche Indizien seien in seinem Fall jedoch nicht gegeben. Gemäss eigenen Aussagen habe er trotz der fehlenden gültigen Ausweispapiere nie Probleme gehabt. Bis zur Ausreise sei es zu keinerlei direktem Behördenkontakt gekommen und er sei nicht zum Militärdienst aufgeboten worden. Vor diesem Hintergrund sei sein Ausreiseentschluss eher als eine präventive Massnahme zu erachten, als ein Entfliehen aus einer konkreten, unmittelbar bevorstehenden Gefährdungssituation. Folglich sei seine Furcht vor einer Verhaftung durch die Behörden als unbegründet einzustufen.
Die geltend gemachte illegale Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne - vermöge gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können.
4.2 Die Vollziehbarkeit der Wegweisung begründet das SEM mit fehlenden Anhaltspunkten dafür, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 4 EMRK erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Betreffend eine allfällige konkrete Gefährdung lägen weder allgemeine noch individuelle Gründe vor, die zur Unzumutbarkeit führen könnten. Letzteres insbesondere da er im Heimatstaat über ein ausgedehntes und tragendes Beziehungsnetz verfüge und auch Rückkehrhilfe beantragen könne, weshalb nicht von einer drohenden existenziellen Gefährdung ausgegangen werden könne.
4.3 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Schulabbruchs sowie des Erhalts der Vorladungen fest. Da er die Einberufung in den Militärdienst habe glaubhaft machen können, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest aber erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise und wegen des Aufgebots für den Militärdienst. Ausserdem erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.
5.1 Vorab ist folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer stellt zwar keinen Rückweisungsantrag. Im Rahmen seiner Entgegnungen zur vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulverweises und der Einberufung zum Militärdienst bringt er aber vor, die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Gesamtwürdigung viel zu stark auf die BzP gestützt, obwohl dieser lediglich summarischer Charakter zukomme. Dies zumal dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen sei, dass ein gewisser Zeitdruck geherrscht habe, da die Herkunfts- und Länderfragen nicht gestellt worden seien. Zudem sei bei der Würdigung seiner Aussagen weder berücksichtigt worden, dass er zum Zeitpunkt der BzP erst (...) Jahre alt gewesen sei noch habe das SEM die Angaben, die für seine Glaubwürdigkeit sprächen, in die Gesamtwürdigung einbezogen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3 S. 9 f.).
Zwar ist grundsätzlich richtig, dass den Aussagen an der BzP, nach langjähriger Rechtsprechung, nur beschränkter Beweiswert zukommt und die Widersprüche zwischen den Aussagen dort und jenen in der Anhörung nur zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen, wenn sie zentrale Punkte der Asylbegründung betreffen und sich nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären lassen. Gerade letzteres ist aber vorliegend der Fall. Dies ergibt sich bereits aus den in der BzP einerseits und in der Anhörung andererseits stark voneinander abweichenden Sachdarstellungen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Das SEM hält in seiner Vernehmlassung auch zu Recht fest, vorliegend sei die BzP in wesentlichen Punkten gerade detailliert ausgefallen und es sei auch nicht davon auszugehen, dass Zeitdruck geherrscht habe. Der Beschwerdeführer sei ausführlich zu seinem schulischen Werdegang und seinen Ausreisegründen befragt worden. Dass keine zusätzlichen Herkunfts- und Länderfragen gestellt worden seien, habe sich im Asylentscheid nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt. Gegen Ende der BzP habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe. Zudem habe er mittels Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt worden sei, weshalb anzunehmen sei, dass er allfällige falsch protokollierte Angaben hätte korrigieren können.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP noch minderjährig war, spricht vorliegend nicht entscheidend zu seinen Gunsten. Zum einen war er bereits knapp (...)-jährig und damit nicht mehr sehr weit von der Volljährigkeit entfernt, zum anderen hat die Befragerin, wie das SEM zutreffend festhält, die Befragung unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des minderjährigen Beschwerdeführers gelenkt (vgl. z.B. A13 Ziff. 1.17.04, wo sie danach fragt, wann der Beschwerdeführer zum letzten Mal die Schule besucht habe und auf seine Antwort, er erinnere sich nicht, nochmals nachfragt, wann er ungefähr zum letzten Mal in die Schule gegangen sei). Dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht in einer guten Verfassung gewesen sei, wie er dies in der Anhörung behauptet (vgl. A28 F91), geht aus dem Protokoll der BzP auch nicht hervor. Vielmehr fällt auf, dass er den Fragen gerade dort gut zu folgen und sie verständlich sowie klar zu beantworten vermochte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des Schulabbruchs respektive -verweises auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und jenen an der Anhörung abstellt. Der Verweis in der Replik auf das Urteil des BVGer E-6368/2018 (recte: 2016) E. 2.5.3, wonach die summarische Befragung einer UMA nicht als entscheidwesentlicher Verfahrensschritt qualifiziert werden dürfe, wenn die UMA nicht von einer Vertrauensperson begleitet worden sei, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal die dortige Konstellation nicht mit der vorliegenden vergleichbar ist. Unabhängig vom Gesagten ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn nur auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung abgestellt würde, weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine begründete Furcht davor glaubhaft zu machen vermag (vgl. nachfolgende Erwägungen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Anhörung des damals immer noch minderjährigen Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Vertrauensperson stattfand; ausserdem hat der Befrager die entscheidenden Grundsätze für die Anhörung von UMA von Beginn an berücksichtigt (vgl. z.B. A28 F3) und er hat ihm mehrmals erklärt, weshalb und inwiefern er an der BzP eine andere Geschichte erzählt habe, sowie ihm die Gelegenheit gegeben, nun die tatsächlichen Erlebnisse und Ausreisegründe zu schildern (vgl. ebd. F87 ff. und wieder F106). Insgesamt ist damit den formellen Vorgaben vollumfänglich Genüge getan.
5.2 Die Vorbringen im Rahmen der Anhörung qualifiziert das SEM zu Recht als vage und pauschal. So ist unter anderem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auch nur annähernd einen Zeitpunkt zu nennen, wann er die Schule abgebrochen habe (vgl. A28 F93 und insbes. F94). Oberflächlich und unstimmig ist auch seine Aussage, seine Mutter habe ihm gesagt, im Aufgebot sei gestanden, er müsse zu den Behörden, weil er die Schule nicht mehr besuche (ebd. F86) respektive, eventuell sei das (zweite) Aufgebot eines gewesen, um ihn aufzufordern, wieder die Schule zu besuchen (vgl. ebd. F86, F117) beziehungsweise er wisse gar nicht, was daringestanden habe, weil seine Mutter es entgegengenommen habe (vgl. ebd. F129). Zu Recht erwägt das SEM, die alleinige Vermutung, er hätte in den Militärdienst einberufen werden sollen, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung (in Folge der Refraktion) darzutun. Bezeichnend ist zudem, dass der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung des SEM anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2016 (ebd. F130), bis heute die angebliche Vorladung nicht eingereicht hat - und insbesondere auch inzwischen nicht mit Sicherheit über den Inhalt des Aufgebots Auskunft geben kann, obwohl er auch nach seiner Ausreise mit seinen Eltern in Kontakt gestanden sei (ebd. F56 und F169) und es ihm offenbar möglich war, nach der BzP Kopien seiner Taufurkunde sowie der Identitätskarten seiner Eltern zu beschaffen.
Zusammenfassend hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Schulverweises sowie des Erhalts einer Vorladung zum Eintritt in den Militärdienst zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Mutter gemäss Darstellung in der Beschwerde nun plötzlich dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung erklärt haben soll, er müsse sich bei den Behörden melden und den Militärdienst antreten (vgl. Beschwerde, Ziffer 2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, welche Elemente, die zu seinen Gunsten sprächen, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Wenn diesbezüglich auf die Aussagen zum Aufenthalt in der Wildnis und der anschliessenden Ausreise verwiesen wird, ist dem einerseits zu entgegnen, dass er auch diesbezüglich deutlich seinen früheren Angaben widerspricht, wenn er nun plötzlich ausführt, sich zwei Tage nach der Hochzeit entschlossen zu haben, die Flucht anzutreten, dies nachdem er früher angegeben hatte, sie hätten sich spontan in derselben Nacht zur Ausreise entschlossen und diese auch gleich angetreten (vgl. A28 F140 ff.). Anderseits verkennt er, dass die Umstände der illegalen Ausreise vom SEM nicht bestritten, respektive die Frage der Glaubhaftigkeit offengelassen worden ist. Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den einzelnen weiteren Einwänden auf Beschwerdestufe, da sie an der aufgezeigten Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.3 Zwar kann aufgrund des Alters des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Allerdings ist die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst asylrechtlich nicht relevant, zumal es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund des Schulabbruchs in erhöhtem Masse gefährdet, weil entsprechende Informationen an die Behörden, die für den Einzug in den Militärdienst zuständig seien, weitergeleitet würden (Beschwerde Ziff. 5.1.5), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unabhängig davon, dass seine Aussagen zum Schulabbruch oberflächlich und unstimmig ausgefallen sind, fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Behörden hätten ihn nach den Vorladungen im Jahr 2014 je wieder zu kontaktieren versucht, weder vor noch nach der Ausreise.
5.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer einen Kontakt mit den Militärbehörden, aufgrund dessen von seiner Refraktion auszugehen wäre, nicht glaubhaft zu machen. Die blosse Möglichkeit, aufgrund seines Alters nach einer Rückkehr Nationaldienst leisten zu müssen, erweist sich als nicht asylrelevant und die Furcht, möglicherweise im Rahmen einer Razzia aufgegriffen zu werden, ist, selbst wenn sie verständlich ist, objektiv nicht begründet. Die vom Beschwerdeführer an der Anhörung ebenfalls als zentrale Ausreisegründe betonten schwierigen Lebensbedingungen hat das SEM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, darauf kann verwiesen werden.
5.5 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.).
Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise - unabhängig von der Frage von deren Glaubhaftigkeit - aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Vorbringen in der Beschwerde und der Replik vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen (E. 8.2) bejaht.
8.2
8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung - auch für Frauen - nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme einer Verletzung der genannten Normen schon daran scheitern dürfte, dass aufgrund der Aktenlage nicht hinreichende Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde umgehend nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in den Nationaldienst eingezogen. Selbst wenn er aber möglicherweise einberufen würde, stehen nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Dies gilt selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer würde in den militärischen Zweig des Nationaldienstes - inklusive Grundausbildung - eingezogen, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Gericht - gestützt auf entsprechende Quellen - davon ausgeht, die überwiegende Zahl der dienstpflichtigen Personen arbeite in zivilen Bereichen des eritreischen Nationaldienstes (vgl. a.a.O., E. 5.1.5).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea führt im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erachtet, wenn auch nicht überall mit treffender Begründung. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Die Einwände in der Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und Stellungnahmen vermögen nichts zu bewirken, ganz abgesehen davon, dass sie auf eine angebliche Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug nehmen, die sich dort nicht findet.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Wie bereits erwähnt, kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten BVGE 2018 VI/4 auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (vgl. oben E. 8.2.4), weshalb diesbezüglich die Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen ist, sollte er bei seiner (freiwilligen) Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden.
8.5.2 Auch in der allgemeinen Lage in Eritrea oder in den individuellen Umständen des Beschwerdeführers ist keine konkrete Gefährdung im Sinne der massgeblichen Bestimmung anzunehmen.
Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 17.2). Seit Ergehen dieses Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung: Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen, alleinstehenden Mann, der gemäss seinen Angaben die Schule bis zur 9. Klasse besucht hat und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Die Familie hat unter anderem eine (...) besessen und davon leben können, wenn auch nicht so gut wie teilweise andere Personen. Nebst den Angehörigen der Kernfamilie hatte der Beschwerdeführer noch diverse andere Verwandte angegeben, die im Heimatstaat lebten. In der Beschwerde wird nur pauschal behauptet, seine Familie sei aus Eritrea geflüchtet und befinde sich seit (...) 2017 im E._______ (Beschwerde Ziff. 8 S. 24). Damit ist die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein Beziehungsnetz, noch nicht in Frage gestellt, zumal keinerlei Präzisierungen hinsichtlich der Frage, welche Familienmitglieder genau das Land verlassen hätten, gemacht werden. Insgesamt sind keine individuellen Umstände vorhanden, die für den Fall einer Rückkehr für den gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführer eine existenzielle Gefährdung bedeuten würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch aus der UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen wiederwägungsweisen Aufhebung der Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung vom 30. April 2018 am 12. Juni 2020 eingereicht hat, geht hervor, dass er nach wie als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der amtliche Rechtsbeistand ist mit einem Honorar zu entschädigen.
10.2 Die (damalige) Rechtsvertreterin machte in der Replik vom 14. Juni 2018 (S. 2) einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10 Stunden geltend. Dieser scheint auch in Berücksichtigung der Eingaben vom 1. und 12. Juni 2020 nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere scheint der mit 7 Stunden veranschlagte Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde deutlich überhöht, zumal darin zu einem grossen Teil - vor allem unter dem Aspekt des Wegweisungsvollvollzugs - lediglich pauschale Ausführungen gemacht werden, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.- ist das Honorar der amtlichen Rechtsvertetung demnach auf insgesamt Fr. 1'566.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung wird auf Fr. 1'566.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
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