Entscheiddatum: 03.05.2013Publikationsdatum: 14.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2319/2013 Urteil vom 3. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1),B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2),Mongolei, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Ulaanbaatar stammenden Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2011 verliessen, indem sie mit dem Zug nach Moskau und von dort aus mit einem Minibus weiter in die Schweiz reisten, wo sie am 14. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 25. März 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Jahre 2010 von seiner Partnerin, der Mutter des Beschwerdeführers 2, getrennt, und sich in der Folge alleine um seinen Sohn gekümmert,
dass er seinen Sohn im Herbst 2011 auf Wunsch seiner Ex-Partnerin während eines Monats in deren Obhut gegeben habe,
dass er nach seinem Studium (...) zuletzt in Ulanbaatar als (...) bei einer Elektrizitätsverteilungszentrale gearbeitet habe,
dass ein Arbeitskollege am 17. September 2011 bei einem Stromausfall an der Schalttafel einen falschen Schlüssel gedreht habe, woraufhin aufgrund eines Stromrückschlags eine Person gestorben und ein Sachschaden von mehreren Millionen Tugruk entstanden sei,
dass das Drehen der Schlüssel normalerweise seine (Beschwerdeführer 1) Aufgabe gewesen sei, und er daher am Tag nach dem Vorfall, ebenso wie sein Kollege, durch die Polizei vorgeladen und befragt worden sei,
dass sein Kollege ihn der Tat beschuldigt und ein Polizist ihm gedroht habe, er müsse mit seinem Leben bezahlen, wenn er nicht das Geld habe, um den Schaden wiedergutzumachen,
dass er sich an jenem Abend telefonisch bei der Freundin seiner Ex Partnerin, namens C._______, nach dem Aufenthaltsort seines Sohnes erkundigt habe,
dass er am nächsten Tag wieder bei der Polizei hätte erscheinen müssen, jedoch nicht hingegangen sei, da er keine Verantwortung für eine Tat habe übernehmen wollen, die nicht er, sondern ein Kollege begangen habe,
dass er stattdessen mit einem Freund namens D._______ sowie mit C._______ zu der von dieser angegebenen Adresse gegangen sei,
dass sich dort nur ein Mann chinesischer Ethnie aufgehalten habe und seine Ex-Partnerin den Beschwerdeführer 2, der abgemagert und vernachlässigt ausgesehen habe, alleine bei diesem gelassen habe, während sie nach Angaben des Mannes nach China gereist sei,
dass er (Beschwerdeführer 1) dort erfahren habe, dass seine Ex Partnerin den gemeinsamen Sohn für 5 Millionen Tugruk an den chinesischen Mann verkauft habe, welcher sogar eine Geburtsurkunde habe vorzeigen können, wonach er und nicht der Beschwerdeführer 1 der Vater des Kindes sei,
dass dieser für die Freigabe des Beschwerdeführers 2 die 5 Millionen Tugruk zurückverlangt habe,
dass er (Beschwerdeführer 1) und seine Begleitpersonen den Chinesen hätten überwältigen können und er seinen Sohn gepackt habe und weggerannt sei,
dass er sich in der Folge bis zur Ausreise mit dem Beschwerdeführer 2 bei seinem Freund aufgehalten habe,
dass seine Ex-Partnerin ihn in dieser Zeit einmal angerufen und gesagt habe, chinesische Männer seien bei ihr gewesen und hätten nach ihm gefragt,
dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, seinen Sohn zu verlieren und für den Tod des Mitarbeiters des Elektrizitätswerks sowie den entstandenen Sachschaden büssen zu müssen,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren aussagte, er sei am 4. Oktober 2011 mit seinem Sohn mit Hilfe eines Schleppers und unter Mitnahme seines Passes nach Moskau gereist, wo ihm der Schlepper den Pass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe,
dass sich seine Identitätskarte bei seinem Freund D._______ befinde und er zu Hause ferner eine Kundenkarte eines Geschäfts habe,
dass der Beschwerdeführer 1 in der Folge die Kundenkarte zuerst in Kopie und anlässlich der eingehenden Anhörung im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 18. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass diese mit Eingabe vom 24. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie am 29. April 2013 ein ergänzendes Schreiben zu den Akten reichten,
dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführenden um Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und 6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer 1 habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Angaben zum Verbleib seiner Identitätsdokumente realitätsfremd seien und nicht geglaubt werden könnten,
dass er nämlich anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe, seinen Reisepass dem Schlepper in Moskau übergeben und nicht zurückerhalten zu haben, während sich seine Identitätskarte bei seinem Freund D._______ befinde,
dass er bei der eingehenden Anhörung hingegen ausgeführt habe, er habe dem Schlepper den Pass bereits in der Mongolei gegeben und unterwegs einen Pass bekommen, in welchem sein Foto gewesen sei; er wisse aber nicht, ob es sich um seinen eigenen Pass gehandelt habe, da er sich um seinen Sohn gekümmert habe,
dass er bei der einlässlichen Anhörung überdies vorgebracht habe, er habe D._______ angerufen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass sich die Identitätskarte nicht bei ihm befinde und er sich auch nicht um deren Beschaffung kümmern wolle, da er selber Familie und daher Angst habe, etwas für ihn (Beschwerdeführer 1) zu tun,
dass es sich bei diesen Aussagen des Beschwerdeführers 1 um stereotype Behauptungen handle, die nicht geglaubt werden könnten,
dass er des Weiteren widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Verbleibs seiner Geburtsurkunde gemacht habe; so habe er bei der Befragung zur Person ausgesagt, er habe sie bei einem seiner zahlreichen Umzüge verloren, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, diese befinde sich in einer Schublade an seinem ehemaligen Arbeitsplatz,
dass er ferner nicht angeben könne, welche Länder er auf der Autofahrt von Moskau bis in die Schweiz durchquert habe,
dass er sich schliesslich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt rechtsgenüglicher Identitätspapiere bemüht habe, obwohl er durch die Schweizer Asylbehörden ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei und gemäss eigenen Angaben in der Mongolei über gültige Ausweispapiere verfügte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sie ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sowohl hinsichtlich der angeblich falschen Beschuldigung als auch betreffend die Bedrohung durch den chinesischen Mann nicht asylrelevant seien,
dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden,
dass aus der Darstellung des Beschwerdeführers 1 hervorgehe, dass die mongolischen Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäss Ermittlungen zur Untersuchung eines gemeinrechtlichen und nicht etwa eines politischen Deliktes eingeleitet hätten, und es ihnen lediglich darum gehe, den Täter einer deliktischen Handlung zu ermitteln,
dass dem Vorgehen der mongolischen Behörden erst dann Asylrelevanz zukommen würde, wenn der Beschwerdeführer 1 dadurch in einer von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschützten Eigenschaft getroffen würde, wofür vorliegend keine Anzeichen bestehen würden,
dass er sich hinsichtlich des ihn bedrohenden Polizisten an eine höhere Instanz, etwa dessen Vorgesetzten, hätte wenden können,
dass Übergriffe durch Dritte beziehungsweise Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn ein Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass es sich bei den geschilderten Problemen mit dem Chinesen um Übergriffe durch Dritte ohne politischen Hintergrund handle und grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei, zumal die Mongolei ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG sei,
dass sich der Beschwerdeführer 1 demnach an die Behörden hätte wenden können, um gegen den Chinesen vorzugehen,
dass daher gestützt auf Art. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene im Wesentlichen erneut den Sachverhalt darlegt und ausführt, er habe keine Familie und keine Verwandten in der Mongolei und könne mit seinem Sohn nirgends unterkommen, da er sich an Leib und Leben bedroht fühle,
dass er grosse Angst davor habe, dass seine Ex-Partnerin, die sich im Kreise reicher Chinesen bewege, den Beschwerdeführer 2 zwecks Organhandel verkaufen könnte,
dass diese Gefahr umso grösser sei, als er mit seiner Ex-Partnerin nicht verheiratet gewesen sei und der Beschwerdeführer 2 daher den Namen seiner Mutter trage,
dass der Beschwerdeführer 1 innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält,
dass er insbesondere nicht bestreitet, keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen zu haben, um Reise- oder Identitätspapiere ins Recht zu legen,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 25. März 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), denen der Beschwerdeführer 1 einzig entgegenhält, er befürchte im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, den Beschwerdeführer 2 an seine Ex-Partnerin zu verlieren, welche diesen dem Organhandel aussetzen könnte,
dass er damit angesichts der bereits festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden keine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung glaubhaft zu machen vermag,
dass er in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten der strafrechtlichen Anklage seiner Ex-Partnerin sowie der Erlangung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn hinzuweisen ist (vgl. zum mongolischen Familienrecht das Urteil OVG 2 B 6.11 des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012, Ziff. 22; abrufbar unter , besucht am 1. Mai 2013),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers 1, er habe in der Mongolei keine Familienangehörigen mehr, dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, da es ihm zuzumuten ist, sich wieder eine Arbeitsstelle und eine eigene Unterkunft zu suchen, zumal er auch vor seiner Ausreise alleine mit seinem Sohn gelebt hat, gut ausgebildet ist, und mit seiner letzten Arbeitstätigkeit beim Elektrizitätswerk den Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer 2 bestreiten konnte (vgl. die vorinstanzliche Akte A11/17 F39 S. 6),
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters (knapp [...] jährig) noch vollständig an seinen Vater gebunden ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: