Entscheiddatum: 30.04.2013Publikationsdatum: 08.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2329/2013
Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, Geburtsdatum unbekannt,Äthiopien, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (...).
A. Mit Schreiben vom 22. März 2011 an die Schweizer Botschaft in Khartum suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei äthiopischer Nationalität, gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus C._______ (Westäthiopien). Er habe an der Universität in D._______ studiert und seit 2001 als aktives Mitglieder der Oromo Liberation Front (OLF) an friedlichen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahre 2004 sei er verhaftet und zu Unrecht angeklagt worden, Studentenproteste organisiert zu haben. Im E._______ Prison sei er in einem engen Raum inhaftiert, geschlagen sowie misshandelt worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen, indes weiter überwacht worden. Da er kein friedliches Leben habe führen können, sei er 2009 in den Sudan ausgereist. Dort sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Er habe weder materielle Unterstützung noch effektiven Schutz vom UNHCR erhalten. Zudem habe er wegen Sicherheitsbedenken das Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum begeben. Er fürchte sich vor einer Deportation oder Verschleppung durch äthiopische Behörden und einer erneuten Verhaftung. Hinzu komme, dass er im Sudan keinen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Ausbildungsdiplom, ein Schreiben des International Committee oft the Red Cross (ICRC) vom 13. März 2007 sowie eine Haftbestätigung des UNHCR zu den Akten.
B. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
C. Mit Schreiben 26. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Dabei führte er aus, er sei 2008, mithin nach vier Jahren, aus der Haft entlassen worden. Am 5. Mai 2009 habe er Äthiopien verlassen und am 22. Mai 2011 B._______ in Khartum geheiratet.
Als Beweismittel reichte er - jeweils in Kopie - seinen Flüchtlingsausweise, eine Heiratsurkunde und Fotos zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 - eröffnet am 12. März 2013 - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E. Mit Eingabe vom 24. März 2013 an die Schweizer Botschaft beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 26. April 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vor 2008 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Indes diene das Asylgesetz nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Zwischen den Vorkommnissen zwischen 2004 und 2008 und der gewünschten Einreise in die Schweiz bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Wegen mangelnder finanzieller Unterstützung, nicht erhaltenem Schutz sowie aufgrund von Sicherheitsbedenken habe er es vorgezogen, sich nach Khartum zu begeben.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm daher zuzumuten, in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte die Lage in Khartum kritisch werden. Gemäss gesicherten Kenntnissen sei eine Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, wenig wahrscheinlich.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Angesichts des längeren dortigen Aufenthalts des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, das die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Eine schwierige Situation und insofern humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine Einreise bilden. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Äthiopien schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wiederholen seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt er keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt werden. Was die anonymen Anrufe durch angebliche Vertreter der äthiopischen Botschaft anbelangt, so handelt es sich dabei um nicht näher belegte Behauptungen, die offensichtlich ohne weitere Folgen geblieben sind. Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr vier Jahren im Sudan und hat offenbar ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden. Anders ist auch nicht zu erklären, dass er im Jahre 2011 heiraten konnte. Sodann wurde der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und kann daher jederzeit den Schutz der Organisation in Anspruch nehmen, indem er sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält er dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung auch juristischen Beistand. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie beide auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch der eingereichte Bericht aus der African Post vom 18. Mai 2012 sowie der Oromor Political Prisoner Appeal vom August 1998 nichts zu ändern. Namentlich kann sich letzteres Dokument nicht auf die Verhaftung des Beschwerdeführers beziehen, stammt es doch aus dem Jahre 1998, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht politisch aktiv war. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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