Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 26.05.2025Publikationsdatum: 03.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2335/2025
Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ (Provinz Hebei), reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2024 legal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte tags darauf in die Schweiz, wo er am 9. September 2024 um Asyl nachsuchte. Dabei reichte er zur Identität seiner Person seinen Reisepass (ausgestellt am [...] 2023, mit schweizerischem Schengen-Visum vom [...] 2024, gültig vom [...] bis [...] 2024) beim SEM ein. Am 13. September 2024 nahm es seine Personendaten auf. Am 7. Oktober 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren und am 21. Oktober 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen.
B. Gestützt auf die Visumsunterlagen habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags (erfasst am [...] 2024) als Student der D._______ University in der gleichnamigen Stadt (Provinz Hebei) gelebt. Es sei geplant gewesen, am (...) 2024 in Ungarn in den Schengenraum einzureisen (Ausreise aus dem Schengenraum am [...] 2024; vgl. Formular «Demande de visa Schengen», ausgefüllt und unterschrieben im [...] 2024 in E._______ [Provinz Hubei] und Bestätigungsschreiben der Universität vom 10. Juli 2024). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er, bevor er nach den Semesterferien eine Praktikumsstelle antrete, mit seiner Mutter F._______ durch die Schweiz reisen wolle (vgl. unterschriebener «Covering Letter» vom 31. Juli 2024). Aus den «Flight Details» geht hervor, dass A._______ und F._______ am (...) 2024 über G._______ nach Zürich einreisen würden, wobei die Rückreise für beide am (...) 2024 ab H._______ geplant gewesen sei. Es lagen auch diverse Hotelbestätigungen für Übernachtungen in I._______, J._______, K._______ und L._______ - lautend auf beide Namen - in den Visumsunterlagen.
C.
C.a Anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 17. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, immer in B._______ gelebt zu haben: bis im Jahr 2020 in der Kreisstadt M._______, bis März 2024 in der Kreisstadt N._______ und bis Mai 2024 in der Kreisstadt O._______; anschliessend sei er wieder zu seinen Eltern (und seiner jüngeren Schwester) nach M._______ zurückgekehrt. Nach Abschluss einer (...)mittelschule habe er beruflich bis (...) 2024 (...) repariert.
C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr 2016 der christlichen Glaubensgemeinschaft Quannengshen (Church of Almighty God respektive Eastern Lightning; nachfolgend auch: Kirche des Allmächtigen Gottes) angeschlossen, welcher seine Mutter schon angehört habe. Er habe deren (...) repariert, an regelmässigen Versammlungen teilgenommen und das Evangelium verbreitet. Nachdem Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft festgenommen worden seien, habe er im (...) 2024 seinen Wohnort gewechselt.
Am (...) 2024 - er habe bei zwei Glaubensbrüdern in der Kreisstadt O._______ gelebt - seien sie spätabends durch ein Gebell von Hunden alarmiert worden und hätten zwei (...) sowie vier (...) versteckt. Wenige Minuten später sei die Polizei in ihre Wohnung gedrungen, habe den drei Bewohnern Handschellen angelegt und alles durchsucht. Ein Polizist habe diese Razzia mit einer Anzeige einer unbekannten Person begründet, dass die Bewohner dort «einen Glauben praktiziert» (A18 F32) hätten. Nachdem die Polizei die (...) und die (...) gefunden habe, seien sie auf die Polizeiwache P._______ abgeführt worden. Nach einer Leibesvisitation und der Aufnahme eines Polizeifotos sei der Beschwerdeführer in einen Raum geführt worden, wo er hinlänglich zu seinem Glauben und zur Glaubensgemeinschaft befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur allgemein geantwortet und keine relevanten Informationen verraten, weshalb er geschlagen und getreten worden sei. Anschliessend sei er an eine Wand gestellt worden, wobei sie ihn nicht hätten schlafen lassen und ihm nichts zu essen gegeben hätten. An den folgenden Tagen hätten sie ihn gewarnt, wenn er nichts preisgebe, erwarte ihn eine Freiheitsstrafe. Trotz aller Misshandlungen sei er standhaft geblieben, auch um Gott nicht zu verraten. Erst am (...) Tag sei er in ein Zimmer geführt worden, wo sein Vater auf ihn gewartet habe. Nachdem die Polizei ihn ein Dokument habe unterschreiben lassen und sein Vater (...) Yuan bezahlt habe, sei er freigekommen. Er sei zu seinen Eltern gezogen, wo ihn die Polizei regelmässig angerufen und besucht habe. Dies um sicherzustellen, dass er seinem Glauben nicht mehr nachgehe. Anfangs hätten sie ihn alle (...) Wochen angerufen, später mit einem Abstand von (...) Monaten. Auch der (...) habe ihn aufgesucht und gewarnt, wenn er seinen Glauben wieder praktiziere, werde er festgenommen und mit einer Freiheitsstrafe bestraft. So habe er sich gefügt, Versammlungen mit Glaubensbrüdern und -schwestern nicht mehr besucht und diese auch nicht mehr kontaktiert. Nachdem im (...) 2024 im Nachbarsort Anhänger seines Glaubens verhaftet worden seien, habe er den Entschluss gefasst auszureisen. Sein Vater habe herausgefunden, dass sein Fall bei der Polizei nicht registriert und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ende (...) 2024 habe sein Vater Kontakt mit einer Agentur aufgenommen. Am (...) 2024 habe der Beschwerdeführer in Q._______ (Stadtbezirk von E._______) seine Fingerabdrücke abgegeben und am (...) 2024 sei sein Visum ausgestellt worden.
In der Schweiz habe er im (...) 2024 Kontakt mit Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft gesucht und seit Dezember 2024 besuche er ihre Treffen.
C.c Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 17. Februar 2025 legte er je ein Referenzschreiben des Centre évangélique R._______ (ohne Datum) und von Frau S._______ vom 1. Februar 2025 (Bm. 2) sowie verschiedene Fotos, welche ihn unter anderem an einer Kundgebung vom (...) 2025 beim Bahnhofplatz T._______ zeigen würden (Bm. 3), ins Recht.
D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (eröffnet am 4. März 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 2. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zudem wurde um Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz ersucht (inkl. Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung).
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)
3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wurde jedoch nicht weiter begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig festgestellt worden und es hat seine Verfügung auch hinreichend begründet. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
3.2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
3.3 Hinsichtlich des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das SEM mit der ablehnenden Verfügung der damals zugewiesenen Rechtsvertretung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. Da die neu mandatierte Rechtsvertreterin über die Protokolle der Anhörung und der ergänzenden Anhörung verfügt (vgl. Beilagen 3 f. der Beschwerde), ist davon auszugehen, dass sie sich die relevanten vorinstanzlichen Akten von der damaligen Rechtsvertretung hat zukommen lassen. Folglich erweist sich dieses Begehren als gegenstandslos, zumal die Rechtsvertreterin das Begehren auch nicht begründete.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1, je m.w.H.).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass es aus diversen Gründen massive Zweifel an der vorgebrachten Flucht- und Gefährdungsgeschichte des Beschwerdeführers habe, zumal insbesondere eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung sowie ein allfälliger unerträglicher psychischer Druck nicht glaubhaft seien.
So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hinterlegung seiner Unterschrift auf einem polizeilichen Dokument kurz vor der Freilassung widersprüchlich ausgesagt (A24 F33; A34 F62). Auch habe er geltend gemacht, dass er nach der Freilassung regelmässig von Polizisten aufgesucht worden sei (A24 F33) respektive er nur polizeiliche Anrufe erhalten habe (A34 F49 und 116). Ferner habe er pauschal und ohne nennenswerte Realkennzeichen von seinen leidvollen, deprimierenden, beängstigenden und stressvollen Monaten vor seiner Ausreise berichtet, da er stets beobachtet worden sei und auf seinen Glauben habe verzichten müssen (A24 F33; A34 F57, 71 und 73). Auch habe er kaum ein Wort über die Situation seiner Mutter, die derselben Glaubensgemeinschaft angehöre, oder über diejenige seiner ehemaligen Mitbewohner verloren, obwohl sich mehrere Gelegenheiten dazu ergeben hätten (A34 F53, 60, 72, 79, 107, 109 und 118).
Weitere Ungereimtheiten hätten sich bezüglich der Reisemodalitäten ergeben. So seien seine Angaben zur Beschaffung seines Visums durch seinen Vater oberflächlich ausgefallen (A24 F25 ff.; A34 F10 ff.). Sowieso seien die Umstände, wie der Beschwerdeführer sein Visum erlangt habe, äusserst fragwürdig, zumal im gleichen Zeitraum mehrere chinesische Staatsangehörige mithilfe von professionell ausgefüllten und mit falschen Angaben versehenen Visa-Anträgen in die Schweiz gelangt seien, um hier Schutz zu ersuchen. Dass der Beschwerdeführer als angeblicher Anhänger einer verfolgten Religionsgruppe nicht mitbekommen habe, dass in der gleichen Zeit mehrere seiner angeblichen Glaubensgenossen und -genossinnen exakt wie er vorgegangen seien, sei nicht nachvollziehbar. Ferner würden die Angaben in den Visumsunterlagen von seinen protokollierten Aussagen abweichen (A34 F15 ff., 22 ff. und 117), wobei zu erwähnen sei, dass die in den Unterlagen erwähnte F._______ in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, da sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of Almighty God) in ihrer Heimat verfolgt sei.
Ferner erschliesse sich auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer offenbar einer evangelikal ausgerichteten Freikirche angeschlossen habe (Bm. 2), obwohl sich die Kirche des Allmächtigen Gottes im Sinne diverser Alleinstellungsmerkmale massgeblich von allen anderen christlichen Lehren unterscheide und diesen gar diametral widerspreche.
Insofern würden sich weitere Überlegungen zur allfälligen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen erübrigen, wobei die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in der Schweiz (Bm. 3) mitnichten ein Verfolgungsinteresse seitens der chinesischen Behörden nahelege.
5.2 In seiner Beschwerde bemerkte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche, dass seine Aussagen nur auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen mögen, sie aber in Tat und Wahrheit nicht voneinander abweichen würden (A24 F33; A34 F62); dies besonders, weil Übersetzungen an den Anhörungen nicht immer wortwörtlich vorgenommen würden. Aus den Protokollen ergebe sich sodann eindeutig, dass die Polizei den Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nur angerufen, aber nicht besucht habe (A24 F33; A34 F43, 49 und 58); daher bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Ferner sei das Argument, die Zeit nach der Freilassung sei nur pauschal umschrieben worden, nicht nachvollziehbar. So wie umschrieben habe der Beschwerdeführer nun mal die Zeit erlebt. Auch sei er nicht zur Situation seiner Mutter oder seiner Mitbewohner befragt worden, weshalb er auch keine solche Antworten habe geben können. Zu beachten sei auch, dass er nach seiner Freilassung keinen Kontakt zu seiner Glaubensgemeinschaft gehabt habe, da er Angst vor einer erneuten Verhaftung gehabt habe. Hinsichtlich des Umstandes, dass weitere chinesische Staatsangehörige mithilfe professionellen Visumsunterlagen in der Schweiz um Schutz nachgesucht hätten, sei festzuhalten, dass sich nur eine Handvoll Anhänger der in der Volksrepublik verfolgten Religionsgemeinschaften regelmässig träfen, welche ausserdem einen falschen Namen tragen würden. Weil die Volksrepublik jedoch ein riesiger Staat und die Anzahl religiös verfolgter Personen hoch sei, sei nicht erstaunlich, wenn der Beschwerdeführer andere Flüchtlinge mit einem religiösen Motiv nicht kenne. Hinsichtlich der Beschaffung des Visums sei es nun mal so, dass sich der Vater darum gekümmert habe, weshalb der Beschwerdeführer diesbezügliche Fragen nicht beantworten könne. Schliesslich sei kein Widerspruch darin zu erkennen, dass er in der Schweiz an Versammlungen einer evangelischen Freikirche teilnehme, da sich sämtliche Lehren auf die Bibel berufen würden.
Seit Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er nicht nur eine Versammlung auf dem Bahnhofsplatz in T._______ am (...) 2025 besucht, auch habe er an weiteren politischen Versammlungen - am (...) 2025 als Reaktion auf eine Massenverhaftung von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft im Oktober 2024 und am (...) und (...) 2025 an tibetischen Kundgebungen in H._______ und in I._______ - teilgenommen (vgl. Beilagen 7 ff. der Beschwerde).
Zusammenfassend sei die Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem religiösen Motiv heraus glaubhaft dargelegt worden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
6.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine Darlegung einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vor seiner Ausreise aus seinem Heimatsaat nicht gelungen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen rechnen muss. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene (inkl. die Berichte über die allgemeine Verfolgung der Anhänger der Kirche des Allmächtigen Gottes [vgl. Beilagen 5 f. der Beschwerde]) vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung des konkreten Einzelfalles in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch die geltend gemachten Übersetzungsfehler erscheinen angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt wurde, als nicht zutreffend.
6.2 Der Beschwerdeführer konnte relativ dicht, detailliert und in freier Rede erzählen, wie er zu seiner Glaubensgemeinschaft gefunden habe (A34 F76 ff.) und wie seine Wohngemeinschaft am (...) 2024 von der Polizei gestürmt wurde und die Bewohner abgeführt wurden (A24 F32 und 33 [S. 6]). Doch ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach (...) Tagen Misshandlungen gegen Bezahlung von Yuan (...) entlassen worden sein soll, ohne dass er irgendetwas preisgegeben hat. Insbesondere ist die Schilderung seines Lebens nach der Freilassung, es sei leidvoll und deprimierend gewesen (A24 F33; A34 F57, 71, 73 und 118) oder er habe sich - nach all diesen Misshandlungen - lediglich «gesundheitlich erholen» müssen (A34 F72), zu unspezifisch, wie schon das SEM erwogen hat. Auch wirkt die Umschreibung der Art der vorgebrachten Kontrollen seitens der Polizei oder des (...) im Nachgang der Freilassung als allzu pauschal, da der Beschwerdeführer diese lediglich dahingehend umschrieb, dass er am Anfang streng beobachtet worden sei, dann hätten sich die Massnahmen - sprich die Anrufe und die Besuche - gelockert (A24 F33 [S. 7] und 50 f.; A34 F40 und 45). Auch stehen die diesbezüglichen Zeitangaben nicht in Übereinstimmung miteinander, da die Polizei zunächst alle (...) Wochen angerufen habe, später in einem Abstand von (...) Monaten (A24 F50), während der (...) «immer wieder» zu ihm nach Hause gekommen sei, um zu schauen, ob er an Versammlungen teilgenommen habe (A34 F58). Konkret habe die Polizei ein erstes Mal (...) 2024, dann (...) 2024 und letztmals (...) 2024 angerufen (A34 F43, 48 f. und 55); auch der (...) habe ihn - genau gleichzeitig - (...) und (...) 2024 besucht (A34 F59). Auch erzählte er zum Inhalt der Kontrollen, dass er lediglich gefragt worden sei, ob er weggegangen sei, und dass es gut sei, dass er seinen Glauben nicht mehr vollziehe (A34 F48, 55, 57 ff. und 71 ff.). Diese Aussagen sind zum einen sehr generell gehalten. Zum anderen ist sonderbar, dass die Polizisten derselben Polizeiwache (in der Kreisstadt O._______), die den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuvor misshandelt haben, nach der Freilassung ihn angerufen und gewarnt haben (A24 F32 [S. 5]; A34 F50 f.). Eine Verfolgung durch die Polizei ist nach dem Gesagten äusserst zweifelhaft.
6.3 Sodann habe der Vater (...) 2024 Kontakt mit der Agentur für die Beantragung des Visums aufgenommen (A34 F10); also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer schon fast gar nicht mehr kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer sei an diesem Prozess nicht beteiligt gewesen, ausser, dass er (...) 2024 von der Agentur kontaktiert worden sei, um in E._______ die Visumsunterlagen einzureichen (A34 F10). Bei der Agentur angekommen sei er jedoch nicht aus dem Auto ausgestiegen; sein Vater habe statt seiner den Gang zur Agentur übernommen (A34 F12). Der Beschwerdeführer habe nie irgendwelche Formulare unterschrieben (A34 F15). Dennoch sei er zuvor - am (...) 2024 - daktyloskopiert worden (A23 F14). Dieser Ablauf scheint nicht logisch. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer so wenig über das ganze Verfahren wusste und die Verantwortung hierfür ohne weitere Erklärungen auf den Vater abschob (A24 F25 ff.; vgl. Beschwerde Ziff. 11). Hinsichtlich der vom SEM festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Unterlagen und den protokollierten Aussagen (vgl. Verfügung Ziff. II [S. 5]) - wobei der Beschwerdeführer vor der Konfrontation mit diesen Unklarheiten darauf bestand, dass die Angaben in den Visumsunterlagen der Wahrheit entsprächen (A24 F28) - genügt die Erklärung nicht, dass die Agentur all die Formalitäten übernommen habe (A34 F15 f.), weswegen er sich hierzu nicht äussern könne.
6.4 Selbst bei Wahrunterstellung wurde mit der Schilderung der Festsetzung des Beschwerdeführers, der zuvor - obwohl er schon im Jahr 2016 der Glaubensgemeinschaft beigetreten sei und aktiv daran teilgenommen habe - nie diesbezüglich behelligt worden sei (A34 F74), und der nachfolgenden Kontrollen der Eindruck geweckt, es handle sich hierbei lediglich um eine Art polizeiliche Warnung, welche jedoch keinerlei relevante Konsequenzen nach sich gezogen hat, weshalb diesbezüglich auch keine Unterlagen existieren und kein Strafverfahren eingeleitet wurde (A24 F36 f. und 49). Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ins Visier der Behörden geraten ist, spricht auch, dass er legal aus der Volksrepublik ausreisen konnte, obwohl sein Reisepass und sein Telefon am Flughafen intensiv überprüft wurden (A34 F19 ff.). Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ist folglich nicht anzunehmen.
6.5 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ferner subjektive Nachfluchtgründe geltend. Nebst den bereits bei der Vorinstanz erwähnten Treffen vom (...) 2025 in T._______ (Bm. 3), habe er auch an drei weiteren Kundgebungen teilgenommen (vgl. Beilagen 7 ff. der Beschwerde). Die Bilder der Veranstaltung vom (...) 2025, auf denen der Beschwerdeführer gut zu erkennen sei, seien dank eines chinesischen Verbindungsoffiziers, der ebenfalls an dieser Aktion teilgenommen habe, in Zeitungen veröffentlicht worden. Anlässlich der Veranstaltung zwei Tage später sei ein Video mit einem Interview mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht worden. Auch die Kundgebung vom (...) 2025 sei live gestreamt worden und heute noch abrufbar.
Aus den Ausführungen in der Beschwerde und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht schliessen, dass die chinesischen Behörden von den religiösen Handlungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben respektive er für diese identifizierbar ist und daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation darzutun. Es liegen auch keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine entsprechende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil BVGer D-7943/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar.
8.3.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über Schulbildung als auch über Arbeitserfahrung (A24 F17 f.). Seine Eltern sind mit seiner Schwester weiterhin in der Stadt B._______ wohnhaft und haben dort einen (...)laden (A24 F14). Der junge und gesunde Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges Familiennetz zurückgreifen und es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
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