Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 28.02.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2354/2022
Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2022 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
A.b Am 5. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA) und am 10. November 2021 fand das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), statt.
B.
B.a Am 15. Dezember 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Erstanhörung). Am 3. März 2022 wurde eine ergänzende Anhörung (Zweitanhörung) durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus Mogadischu, wo er mit einer älteren Schwester aufgewachsen sei. Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt. Sein Vater habe psychische Probleme gehabt und sei eines Tages plötzlich verschwunden. Bis heute habe er keine Informationen über seinen Aufenthaltsort und wisse nicht, ob er überhaupt noch lebe. Die Verwandten seines Vaters hätten die Familie nie unterstützt, nachdem sein Vater Probleme bekommen habe. Er habe in Mogadischu die Universität besucht und dort im (...) das Studium in «(...)» abgeschlossen. Danach habe er in einer (...) mit (...) Mitarbeitern gearbeitet; anfänglich als (...) und (...), zuletzt als (...). Am (...) 2020 habe er seine jetzige Ehefrau geheiratet.
Am (...) 2020 habe er einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer habe sich als Mitglied der islamischen Regional-Verwaltung der al-Shabaab vorgestellt und von ihm verlangt, einen Ausweis (...) zu (...). Er habe dem Anrufer erklärt, dass er dies nicht tun könne und habe aufgelegt. Die Person habe sich erneut bei ihm gemeldet und ihm gedroht, dass er die Verantwortung tragen müsse, wenn er wieder auflegen würde. Man würde ihm am folgenden Tag nähere Informationen zum Auftrag geben und erwarte von ihm, dass er die Arbeit baldmöglichst erledige. Sicherheitshalber sei er an diesem Tag nicht nachhause gegangen, sondern habe bei einem Freund übernachtet. Am folgenden Tag sei er nicht arbeiten gegangen und habe sein Telefon ausgeschaltet. Einen Tag später habe sich die Person erneut telefonisch gemeldet und ihm eine Frist von einem Tag gegeben, um den Auftrag zu erledigen. Am nächsten Tag sei er wiederum nicht zur Arbeit gegangen. An diesem Tag habe er einen weiteren Anruf erhalten, wobei man ihn bedroht habe. Vergeblich habe er dem Anrufer klarzumachen versucht, dass er wegen seiner Ehefrau und seiner Mutter, welche auf seine Unterstützung angewiesen sei, seine Arbeitsstelle nicht verlieren wolle und er den Auftrag deshalb nicht erledigen könne. Der Anrufer habe ihm daraufhin zu verstehen gegeben, dass eine Reaktion folgen würde.
Am folgenden Tag - es sei der (...) 2020 gewesen - habe er sich bereitgemacht, um zur Arbeit zu gehen. Als er unter der Dusche gewesen sei, habe es an der Türe geklopft. Er habe gehört wie seine Frau geschrien habe, dass jemand mit einer Pistole an der Türe sei. Sofort habe er sich ein Gewand geschnappt, sei über die Mauer der offenen Dusche gesprungen und mittels Motorrad-Taxi zu einem Freund in den Stadtteil C._______ geflüchtet. Dort habe er seine Ehefrau angerufen und von ihr erfahren, dass der Angreifer nach ihm gesucht und ihr dabei mit seiner Pistole gegen den Kopf geschlagen habe. Auch seine (...), die gerade zu Besuch gewesen sei, sei geschlagen worden. Seine Mutter sei aufgrund des Vorfalls zusammengebrochen und ins Spital gebracht worden. Der Eindringling habe gegenüber seiner Frau geäussert, dass er (der Beschwerdeführer) zum Tode verurteilt sei. Nachdem er sich zwölf Tage lang versteckt gehalten habe, sei er am (...) 2020 mit dem Bus an die somalische Grenze gefahren. Bei D._______ habe er die Grenze auf illegale Weise ohne Dokumente überquert und sei nach Kenia gelangt, wo er sich ungefähr einen Monat lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Uganda weitergereist und von Schleppern nach Libyen gebracht worden. In Libyen sei er in Gefangenschaft geraten und erst nach elf Monaten und einer Lösegeldzahlung freigekommen. Auf einem Boot sei er übers Mittelmeer nach Lampedusa gefahren und schliesslich nach Mailand gelangt, wo er nach einem Monat Aufenthalt am (...) 2021 einen Zug in die Schweiz bestiegen habe.
Nach dem Vorfall vom (...) 2020 seien seine Ehefrau und seine Mutter zu seiner Schwester gezogen. Seine Mutter sei aufgrund des Vorfalls, und nachdem sie zweimal im Koma gelegen sei, am (...) 2021 verstorben.
B.b Der Beschwerdeführer reichte neben Kopien seines somalischen Passes und seiner Identitätskarte folgende Dokumente und Beweismittel ein:
einen Schülerausweis und ein High-School-Diplom,
zwei Ausbildungszertifikate,
ein Abschlussdiplom und Zeugnis der Universität,
einen Mitarbeiterausweis, ein Arbeitszeugnis sowie ein «Framework Agreement» der (...),
vier Fotos seiner Arbeitstätigkeit,
Todesschein seiner der Mutter.
C. Am 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Am 1. Februar 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung mit Vollmacht vom 26. Januar 2022 ihr Mandat an und reichte zwei der vorgenannten Beweismittel (vgl. Bst. B.b) zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 13. April 2022 - eröffnet am 26. April 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Darüber hinaus ordnete die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an.
F. Mit (elektronischer) Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2022 unter Anweisung an die Vorinstanz, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
H.
H.a Aufgrund eines Eintrags im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), demzufolge der Beschwerdeführer seit dem (...) 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. November 2023 auf, innert Frist entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen oder seine Prozessarmut mittels wahrheitsgetreu ausgefülltem Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unter Beilage gehöriger Beweismittel darzulegen.
H.b Mit fristgerechter Eingabe vom 21. November 2023 gab der Beschwerdeführer Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssituation und reichte eine Kopie seines Arbeitsvertrags vom (...) 2023 sowie vier Lohnabrechnungen der Monate Juli, August, September und Oktober 2023 ein.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Angaben auf, innert Frist zu seiner aktuellen Arbeitstätigkeit Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel (insb. einen aktuellen Arbeitsvertrag) einzureichen.
H.d Mit fristgerechter Eingabe vom 27. Dezember 2023 gab der Beschwerdeführer Auskunft zu seinem Arbeitsverhältnis und reichte eine E-Mail an seine Rechtsvertreterin vom 26. Dezember 2023 sowie eine Rechnung der Krankenkassenprämie vom November 2023 ein.
H.e Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine finanzielle Situation (Lohnabrechnungen vom November und Dezember 2023, Kontoauszüge vom Oktober, November und Dezember 2023, eine Kaufquittung für einen E-Scooter) ein und stellte die Einreichung eines aktuellen Arbeitsvertrags in Aussicht.
H.f Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen auf den (...) 2024 datierten Arbeitsvertrag sowie eine Lohnabrechnung und einen Kontoauszug vom Januar 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhalten würden. Zwar wurde von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise tatsächlich (...) einer (...) gewesen sei, zumal er dies mittels verschiedener Unterlagen habe belegen können. Zudem erscheine es durchaus plausibel, dass jemand von ihm verlangt haben könnte, offizielle Dokumente zu illegalen Zwecken zu plagiieren. Allerdings erscheine fraglich, dass eine ihm unbekannte Person ihn anrufen und gleich im ersten Gespräch den Plan der al-Shabaab offenlegen würde, (...) zu kopieren und missbrauchen zu wollen. Der Anrufer habe davon ausgehen müssen, dass ihm (dem Beschwerdeführer) sofort klar sein würde, dass es sich dabei um eine illegale Aktion handle und er diesen Auftrag deshalb ablehnen würde oder sogar die Behörden informieren könnte. Ausserdem erscheine es abwegig, dem Beschwerdeführer einerseits einen konkreten Auftrag zu erteilen, andererseits aber keine weiterführenden Informationen darüber zu geben oder nachzufragen, ob er dazu technisch überhaupt in der Lage wäre. Dies gelte umso mehr, als dass das Plagiieren von Ausweisen in der Regel gewisse Fertigkeiten sowie bestimmte Materialien erfordere. Auch habe er keine Vorlage erhalten und es sei nie näher umschrieben worden, um was für einen Ausweis es sich überhaupt handle oder wie dieser genau auszusehen habe. Insofern erstaune die Vorgehensweise der al-Shabaab. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer später einen Bekannten, einen (...)-Offizier, über die Anrufe informiert. Diesbezüglich erstaune, dass dieser Offizier ihm sogleich zur Flucht ins Ausland geraten haben soll, ohne dass dieser mit ihm weitere Optionen besprochen, sich näher über den Anrufer und seine Absichten informiert oder allenfalls Nachforschungen zu den Plänen der al-Shabaab angestellt habe. Dies erscheine realitätsfern, zumal es im Interesse eines hochrangigen Militärangehörigen sein müsse, die Pläne der al-Shabaab frühzeitig aufzudecken und mögliche terroristische Aktionen zu unterbinden. Bezüglich des Gesprächs mit dem Offizier habe er nur sehr knappe und oberflächliche Angaben gemacht, was die Zweifel an seiner Darstellung verstärke. Schwer nachvollziehbar erscheine überdies, dass er immer wieder die Anrufe eines Unbekannten entgegengenommen habe, obschon ihm klar gewesen sei, dass ihn dies in Schwierigkeiten bringen würde und er deswegen sein Mobiltelefon zeitweise sogar ganz ausgeschaltet habe. Ausserdem habe er seinen Arbeitgeber erst informiert, nachdem ein Unbekannter in seine Wohnung eingedrungen sei und seine Ehefrau attackiert habe. Dieses Verhalten sei auch deshalb nicht logisch, da er bereits nach dem ersten Anruf als Sicherheitsmassnahme ausser Haus übernachtet habe. Als (...) einer (...) sei er für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich gewesen, sodass schwer nachvollziehbar sei, dass er diese nicht über die Drohanrufe informiert habe, zumal er hätte davon ausgehen müssen, dass man auch andere Mitarbeiter der (...) kontaktieren und unter Druck setzen würde.
Seine Aussagen zu den zentralen Punkten der Asylvorbringen, aber insbesondere zum letzten fluchtauslösenden Ereignis, seien insgesamt schematisch, wirklichkeitsfremd und knapp ausgefallen. Den Darstellungen fehlten die typischen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Seine Aussagen könnten in der gemachten Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Diese einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall untermauere weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das Geschilderte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er sich bei den Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze.
Insbesondere habe er den fluchtauslösenden Vorfall plakativ und wirklichkeitsfremd dargestellt. Es stelle sich hierbei die Frage, weshalb er derart überstürzt geflüchtet sei, ohne überhaupt zu wissen, wer an der Türe gewesen sei, zumal er nicht unbedingt davon habe ausgehen können, dass der Eindringling etwas mit den vorangegangenen Anrufen zu tun gehabt habe. Es habe sich genauso gut um irgendeinen Kriminellen handeln können, was angesichts der fragilen Situation in Mogadischu ebenfalls naheliegend scheine. Obschon er mitbekommen habe, dass der Eindringling mit einer Pistole seine Ehefrau bedroht habe, habe er seine Ehefrau, seine Mutter und die (...) alleine in der Wohnung zurückgelassen, sich auf ein Motorrad gesetzt und sei während rund dreissig Minuten in einen anderen Stadtteil gefahren. In einer solchen Situation wäre zu erwarten gewesen, dass er sich in der Nachbarschaft oder auf andere Weise Hilfe gesucht hätte, zumal sich seine Familie offensichtlich in akuter Gefahr befunden habe. Es scheine zudem wirklichkeitsfremd, dass er in diesem Moment offenbar keine Gedanken an seine Familie verschwendet, sondern nur an sich gedacht habe. Seine Ausführungen zu seinen Gedankengängen seien trotz mehrmaliger Nachfrage einsilbig und mit der geschilderten Situation höchster Anspannung schwer vereinbar geblieben. Darüber hinaus erscheine wirklichkeitsfremd, dass die al-Shabaab einen Bewaffneten zu ihm nach Hause hätten schicken sollen, um ihn aus dem Weg zu räumen, was diese ihrem Ziel, Ausweise kopieren zu können, nicht nähergebracht hätte. Auch wirke realitätsfremd, dass die al-Shabaab einen derartigen Aufwand hätte betreiben sollen, ihn immer wieder telefonisch zu kontaktieren und zuletzt sogar zuhause umzubringen. Es wäre um ein Vielfaches einfacher gewesen, jemanden in die (...) zu schicken und dort dafür zu sorgen, dass der Auftrag unter Zwang auch wirklich ausgeführt werde.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Die al-Shabaab habe ihn nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu treffen versucht, sondern bloss wegen seiner Funktion als (...) einer (...).
5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthielten. So habe er unter anderem unter Nennung genauer Daten, Reisewege und Transportmittel von seiner Flucht erzählt. Er habe seine Identität, seinen Werdegang und seine Arbeit glaubhaft mit Beweismitteln belegt. Weiter habe er in freier Rede unter Nennung von Orten, genauen chronologischen Zeitabläufen, Wochentagen sowie der Verwendung direkter Rede von seiner Verfolgung respektive dem fluchtauslösenden Ereignis berichtet. Seine Antworten auf einzelne Fragen bei der Zweitanhörung deckten sich allesamt mit seinem freien Bericht der Erstanhörung. Er habe in der Zweitanhörung weitere zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten erwähnt, ohne dass ihm hierzu konkrete Fragen gestellt worden seien. Er habe seine inneren Gedankengänge und Gefühle im Moment der Flucht und bei einem Gespräch mit seiner Frau umschrieben. Die eher knappe Erzählweise liege offensichtlich in seiner Natur. Weiter habe die Vorinstanz ihren Entscheid nahezu ausschliesslich mit der angeblich fehlenden Plausibilität der Vorkommnisse begründet, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Sie verkenne dabei offensichtlich die Realität in Somalia respektive Mogadischu. Die al-Shabaab habe in Somalia viel Macht und fürchte sich nicht vor den Behörden. Ihm wäre es nicht möglich gewesen, die Behörden zu informieren, da dies für ihn mit zu viel Unsicherheit und Gefahr verbunden gewesen wäre. Weiter sei dem SEM betreffend die Detailliertheit des Auftrags zu entgegnen, dass der Anrufer ihm mitgeteilt habe, der Auftrag würde ihm genauer erläutert. Wäre er am nächsten Tag zur Arbeit erschienen, hätte er weitere Informationen zum konkreten Auftrag erhalten; dies habe er an der Anhörung erklärt. An den Befragungen habe er auch ausgeführt, dass seine (...) in der Lage gewesen wäre, diese Dokumente herzustellen, da sie spezielle (...) sowie das nötige Wissen gehabt hätten. Seine (...) sei in Mogadischu bekannt und «gut situiert» gewesen. Auch hinsichtlich des Gesprächs mit dem (...)-Offizier bediene sich das SEM subjektiver Plausibilitätskriterien, welche auf die Situation in Somalia nicht anwendbar seien. Er habe den Offizier auch als Freund - und nicht als Beamten - um dessen Hilfe und Meinung gebeten. Daher sei die oberste Priorität gewesen, dem Beschwerdeführer zu helfen, am Leben zu bleiben, und nicht, der Straftat der al-Shabaab nachzugehen. Ob sein Freund den Fall später weiterverfolgt habe, sei ihm nicht bekannt, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Inwiefern seine Aussagen zu diesem Gespräch oberflächlich seien, sei nicht ersichtlich. Sodann habe er die Telefonanrufe beantwortet, um zu versuchen, den Anrufer umzustimmen und Zeit zu gewinnen. Hätte er die Anrufe nicht beantwortet, hätte er mit schlimmen Konsequenzen rechnen müssen. Ferner habe er seine Mitarbeiter nicht informiert, da er nach den Drohanrufen niemandem mehr vertraut habe; auch in seiner Firma habe es korrupte Leute oder al-Shabaab Mitglieder geben können. Zudem habe er nicht gewollt, dass seine Mitarbeiter Angst hätten und die Arbeit verweigern würden. Der Angriff an seinem Wohnort sei naheliegenderweise mit den Anrufen in Verbindung gestanden. Er habe in diesem Moment nicht gedacht, dass seine Familie in Gefahr sei, da die al-Shabaab für den Auftrag ja nur ihn benötigt hätten. Um diese Uhrzeit hätte er zudem niemanden gefunden in der Nachbarschaft, da alle ausser Haus gewesen seien. Schliesslich verkenne das SEM, dass der von ihm geschilderte Angriff der typischen Vorgehensweise der al-Shabaab entspreche. Über das genaue Ziel des Angriffs (Wahrmachung der Drohung oder zwangsweise Mitnahme) könne lediglich spekuliert werden. Sodann könne von einer nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise des Verfolgungsakteurs nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Als (...) habe er zudem zwingend in den Plan der al-Shabaab involviert werden müssen, da es ohne sein Zutun seinen Mitarbeitern kaum möglich gewesen wäre, den Auftrag auszuführen. Gesamthaft betrachtet würden die Realkennzeichen deutlich überwiegen. Das SEM habe diese bei der einseitigen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Er habe begründete Furcht vor weiteren Vergeltungsaktionen der al-Shabaab. Er sei bedroht und verfolgt worden, da er sich geweigert habe, die Befehle der al-Shabaab auszuführen. Das SEM verkenne, dass bereits das Vertreten einer neutralen Haltung oder die Weigerung, politisch Position zu beziehen, eine politische Meinung sei. Angesichts der Verhältnisse in Somalia könne er auch keinen Schutz durch die staatlichen Behörden erlangen; eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht ersichtlich.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter sowie im Wesentlichen überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. Ziff. II) verwiesen werden.
6.3 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zumindest stellenweise einzelne Realkennzeichen wie beispielsweise Interaktionsschilderungen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-16/14 [nachfolgend: act. 16] F85; act. 28 F95) und spontane Präzisierungen (vgl. act. 16 F91, F104, F108) enthalten. Diese vermögen jedoch die ansonsten auffallend substanzlosen, simpel gehaltenen und konturlos verbleibenden übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers klarerweise nicht aufzuwiegen. Besonders die Schilderungen zum fluchtauslösenden Vorfall vom (...) 2020 verblieben trotz expliziter Aufforderung des SEM, das Geschehene so detailliert wie möglich zu erzählen (vgl. act. 28 F26, F35), über beide Anhörungen hinweg stereotyp und eindimensional. An der Zweitanhörung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine Vorbringen, ohne dem bisher geschilderten neue Details oder eine neue Dimension hinzuzufügen (vgl. a.a.O. F26 ff.). Er beschränkte sich auf die Aneinanderreihung von Handlungssträngen. Glaubhafte Schilderungen zeichnen sich allerdings auch durch die Wiedergabe von Gedanken oder Gefühlen aus. Diese persönliche Dimension fehlt - mit einzelnen Ausnahmen (vgl. act. 28 F63 und F117) - vorliegend weitestgehend. Dies ist vor dem Hintergrund, dass anlässlich des Überfalls bei ihm Zuhause seine Frau, seine Mutter sowie seine (...) direkt unter Anwendung von Gewalt bedroht worden seien und er den Tod seiner Mutter auf dieses Ereignis zurückführte (vgl. act. 16 F112 und diesbezügliche Anmerkung während der Rückübersetzung, a.a.O. S. 14) nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht versucht habe, seiner Familie zu helfen oder sie nach Ankunft bei seinem Freund zumindest zu kontaktieren, um sich nach deren Wohlergehen zu erkundigen (vgl. act. 28 F44 f., F48).
Die Eindimensionalität und fehlende persönliche Tiefe der Schilderungen zeigt sich beispielsweise auch dort, wo er aufgefordert wurde, das Treffen mit seinem besten Freund nach der Flucht auf dem Motorrad oder das Gespräch mit seiner Ehefrau, wo er ihr seine Ausreisepläne offenbart habe, zu beschreiben (vgl. a.a.O. F43-48, F54-61). Die an dieser Stelle verschlossene und einsilbige Erzählweise auf die zahlreichen Nachfragen des SEM kontrastiert stark mit den Schilderungen zum Vorfall vom (...) 2020 in der freien Rede, was allenfalls als Indiz für einen erfundenen respektive einstudierten Sachverhalt gewertet werden kann. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist daher nicht von einer grundsätzlich knappen Erzählweise des Beschwerdeführers auszugehen. In dieser Hinsicht ist weiter anzuführen, dass der Beschwerdeführer seiner Erzählung jeweils erst auf mehrfache Nachfragen gewisse Details (beispielsweise Badetuch und Gewand, Komplikationsschilderungen; vgl. act. 28 F26-43) hinzugefügt hat, obschon zu erwarten gewesen wäre, dass er diese bereits beim ersten Mal erwähnt hätte (vgl. a.a.O. F36 f., F40 f.). Auch die Schilderung des angeblichen Gesprächs mit dem befreundeten Offizier blieb substanzlos (vgl. act. 16 F88; act. 28 F46, F63-67, F69). Angesichts dessen, dass dieses Gespräch - anlässlich dessen ihm der befreundete Offizier zur Flucht geraten habe - ausschlaggebend für den Entschluss zur Ausreise gewesen sei, wären hierzu ausführliche und lebensnahe Schilderungen zu erwarten gewesen.
6.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers offenbaren jedoch nicht nur ein augenscheinliches Fehlen einer zu erwartenden Substanz. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich in seinen Schilderungen mehrfach in zentralen Aspekten der Asylvorbringen in Widersprüche verstrickt beziehungsweise diese klare Unstimmigkeiten aufweisen.
Betreffend den Vorfall vom (...) 2020 offenbart sich zunächst ein klarer Widerspruch hinsichtlich der Schilderungen zum Geschehen an der Haustüre. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Frau habe dem Angreifer zunächst die Türe geöffnet, weil sie ihn für einen Bekannten von ihm gehalten habe und ihm etwas zu Essen und zu Trinken habe anbieten wollen, steht dies in offenem Widerspruch zu der Behauptung, der Angreifer habe die Türe aufgebrochen (vgl. act. 16 F85; act. 28 F26 und F113). Die entsprechenden Darstellungen schliessen sich denklogisch aus.
Auch die Art und Weise, wie die al-Shabaab dem Beschwerdeführer angeblich einen Auftrag erteilt habe, unterliegen Behauptungen, die mit einem realen Geschehen nicht zu vereinbaren sind. Anlässlich mehrerer Telefonanrufe sei dem Beschwerdeführer der Auftrag zum Plagiieren von Ausweisen von (...) erteilt worden. Anlässlich von Folgetelefonaten hätten die Anrufer ihn gar getadelt, dass der Auftrag noch nicht ausgeführt worden sei (vgl. act. 16 F91). Hierzu führte der Beschwerde-führer aus, die Personen seien ihm gar nicht bekannt gewesen und ihm sei nicht einmal mitgeteilt worden, was für Ausweise er hätte fälschen sollen. Auch sei ihm gar nie eine Vorlage abgegeben worden (vgl. act. 16 F97). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Nachbildung eines amtlichen Ausweises sehr genaue Kenntnisse hinsichtlich Erscheinungsbild, Farbe, Papier, Drucktechnik, Material, Sicherheitsmerkmale und anderer Besonderheiten des Dokuments erfordern, ohne diese ein Auftrag gar nicht ausgeführt werden könnte. Entsprechendes kann per Telefon denklogisch gar nicht vermittelt werden. Weiter ist kaum nachvollziehbar, inwiefern die angeblichen Auftraggeber den Beschwerdeführer getadelt haben sollten, wenn dieser noch nicht einmal wusste, was er überhaupt hätte fälschen sollen und für wen. Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich nicht einmal benennen konnte, welche Ausweise (...) er überhaupt hätte fälschen sollen (vgl. act. 28, F99). Dies obwohl sich das Erscheinungsbild dieser Ausweise voneinander unterscheiden dürfte. Die Art und Weise wie der angebliche Auftrag erteilt worden sein soll, erweist sich als kaum lebensnah und dürfte sich kaum so zugetragen haben.
Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die al-Shabaab einzig auf den Beschwerdeführer fokussiert und nicht auch andere Mitarbeiter des (...) ins Auge gefasst haben soll. In der Beschwerde wird dies damit erklärt, dass es ohne sein Zutun nicht möglich gewesen wäre, den Auftrag der al-Shabaab auszuführen. Eine Begründung für diese nicht überzeugende Behauptung lässt sich der Beschwerde allerdings nicht entnehmen. Sie findet auch keine Stütze in den Akten, zumal der Beschwerdeführer weder in der Erst- noch der Zweitanhörung einen entsprechenden Einwand anbrachte (vgl. act. 16 F102; act. 28 F79, F84, F99). Hätte es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in seiner Firma tatsächlich korrupte Leute oder gar al-Shabaab-Mitglieder gegeben, hätte sich die al-Shabaab wohl kaum an den Beschwerdeführer, sondern vielmehr an diese Personen gewandt.
Ferner ist unerklärlich, weshalb die al-Shabaab tagelang versucht haben sollte, den Beschwerdeführer telefonisch durch Drohungen zur Ausführung des Auftrags zu bewegen, wenn sie stattdessen ganz einfach selbst persönlich bei der (...) hätte erscheinen und vor Ort die Anfertigung der Ausweiskopie erzwingen können. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine telefonische Auftragserteilung schon aus praktischen Gründen nicht zielführend sein kann. Wie dargelegt, bedingt die Ausführung dieses Auftrags denknotwendig, dass genaue Vorlagen, klare Angaben, detaillierte Inhalte und aktuelle Muster zu den konkret zu plagiierenden Ausweisen übergeben werden. Dies ist telefonisch nicht möglich.
Augenscheinliche Unstimmigkeiten ergeben sich letztlich auch in Bezug auf das angebliche Geschehen vom (...) 2020, als der Beschwerdeführer behauptungsweise direkt aus der Dusche seines Wohnhauses heraus die Flucht ergriffen habe, als sich eine Person an der Haustür gewaltsam habe Zutritt verschaffen wollen. So erscheint hierbei kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der fast nackt und noch «mit Seife beschmiert» (vgl. act. 28 F36) das Haus verlassen haben will, nicht direkt in der unmittelbaren Nachbarschaft bei Freunden und Bekannten Zuflucht gesucht oder sich dort versteckt habe, sondern er in diesem überaus auffälligen Erscheinungsbild (vgl. a.a.O.: «Ich sah wie eine verrückte Person aus»), zuerst umständlich ein Motorradtaxi gemietet haben und danach damit - wohlgemerkt halb nackt und noch eingeseift - rund eine halbe Stunde lang in die Stadt gefahren sein will (vgl. act. 28 F39). Eine solche Verhaltensweise erscheint in Bezug auf das Vorhaben, rasch und unauffällig zu entkommen, kaum lebensnah, hätte er, wenn er sich tatsächlich so verhalten hätte, doch erst recht die volle Aufmerksamkeit auf sich gelenkt und sich so selber zum potentiellen Ziel gemacht. Auch im Lichte dessen, dass er gar nicht gewusst haben will, wer an seiner Haustüre stand, ist ein solches Verhalten kaum glaubhaft. Auch vor diesem Hintergrund erscheint das behauptete Geschehen als konstruiert und klar überzeichnet.
Kaum lebensnah erscheint sodann die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe zwar in dieser nahezu filmreifen Flucht nur knapp dem Tode entrinnen können, sei dann aber die nächsten zwei Wochen wann immer es ihm möglich gewesen sei (vgl. act. 28 F50) bedenkenlos zu seiner Ehefrau zurückgekehrt, um gemeinsam mit ihr Zeit zu verbringen (vgl. act. 28, F49 f.). Ein solch argloses Verhalten ist mit dem behaupteten Geschehen nicht in Einklang zu bringen. Eine Person, die effektiv an Leib und Leben gefährdet und nur knapp dem Zugriff seiner Feinde entkommen ist, würde kaum das Risiko eingehen, sich auf diese Weise selber freiwillig und ohne Not regelmässig einer eklatanten Ergreifungsgefahr aussetzen.
In Bezug auf seine Ehefrau erscheint letztlich auch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer zwar quasi unter Lebensgefahr regelmässig zu dieser zurückgekehrt sein will, er aber dann keinerlei Gedanken darauf verschwendet habe, seine Ehefrau auf seiner Flucht auch mitzunehmen (vgl. act. 28 F55 ff.). Dass seine Ehefrau, die behauptungsweise an der Haustüre von einem Mitglied der Al-Shabaab verletzt und sogar mit dem Tod bedroht worden sein soll (act. 28 F118), ihrerseits keinerlei Notwendigkeit erkannt habe, zu fliehen, sondern sich beinahe teilnahmslos von ihrem Ehemann verabschiedet habe (vgl. act. 28 F55 ff.), erscheint im Lichte des behaupteten Geschehens kaum lebensnah.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Ankunft in der Schweiz mit seinem Arbeitgeber - mit welchem er telefonischen Kontakt pflege - nicht über allfällige Ereignisse nach seiner Ausreise gesprochen oder in Erfahrung gebracht haben will, ob die al-Shabaab nach wie vor auf der Durchführung des Auftrags bestehe respektive ob die Bedrohung überhaupt noch weiter bestehe (vgl. act. 28 F86-89).
6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowohl eine auffallende Substanzlosigkeit, wie zusätzlich erschwerend auch mehrfache Widersprüche und Ungereimtheiten in den Kernvorbringen aufweisen, so dass die entsprechenden Sachbehauptungen kaum auf einem realiter vorgefallenen Geschehen basieren können.
6.6
6.6.1 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Verfolgung durch die al-Shabaab glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6.6.2 Die Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Schluss. Er machte an der Erstanhörung zwar geltend, in letzter Zeit vermehrt Albträume zu haben (vgl. act. 16 F4-6) und dem Protokoll des Dublin-Gesprächs lässt sich entnehmen, dass er in Libyen Schlimmes erlebt habe (vgl. act. 12 S. 2) - daraus lässt sich aber nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder anderweitige psychische Beschwerden schliessen, welche sein Aussageverhalten in relevantem Masse negativ beeinträchtigt hätten. Er wurde an der Zweitanhörung explizit gefragt, ob sich seine Schlafstörungen beziehungsweise Albträume in der Zwischenzeit gebessert hätten, was er bejahte. Die ihm von seiner Rechtsvertretung empfohlenen Teesorten hätten ihm geholfen. Er sei deswegen auch nicht beim Arzt gewesen, habe ansonsten keine Beschwerden und es gehe ihm gut (vgl. act. 28 F4-8). Dementsprechend ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht, der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6.7 Nach dem Ausgeführten kann offenbleiben, ob die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen mangels erkennbaren Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht flüchtlingsrelevant wäre, zutreffend ist.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Den mit Eingaben vom 21. November 2023, 15. Januar 2024 und 14. Februar 2024 eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. Bst. H.b, H.e und H.f) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der ausgewiesenen sieben Monate Erwerbstätigkeit ein Bruttoeinkommen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'793.- erzielen konnte. Darüber hinaus ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass er jeden Monat regelmässig hohe Bargeldbeträge abhob und gemäss seinen Auskünften seine in der Heimat verbliebene Ehefrau respektive Familie mit Beträgen von monatlich Fr. 1'000.- unterstütze. Trotz dieser ausserordentlich hohen Unterstützungsleistungen verfügte er noch über genügend finanzielle Reserven, um ein kaputtes Bett sowie einen gestohlenen E-Scooter zu ersetzen. Darüber hinaus ist dem eingereichten Arbeitsvertrag vom (...) 2023 zu entnehmen, dass die Einsatzdauer auf drei Monate befristet war und danach ohne Kündigung geendet hätte, es sei denn, die Parteien hätten die Einsatzdauer durch schriftliche Vereinbarung unbefristet verlängert. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen, auf den (...) 2024 datierten Arbeitsvertrag ein, welcher - wohl versehentlich - nach wie vor als Arbeitsbeginn den (...) 2023 ausweist und die Einsatzdauer auf drei Monate befristet. Die Erwerbstätigkeit im ZEMIS ist zudem nach wie vor aktiv. Da der Beschwerdeführer bereits seit über sieben Monaten dieser Erwerbstätigkeit nachgeht, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hat und der Arbeitsvertrag entweder stillschweigend in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wurde oder zumindest bis auf Weiteres Bestand hat. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten zu tragen (wobei auch eine Ratenzahlung möglich ist).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
10.3 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
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