Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 13.06.2025Publikationsdatum: 24.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2364/2024
Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. Juni 2022 legal per Flugzeug nach B._______ verliess, anschliessend mit dem Lastwagen an die deutsche Grenze gelangte und dann in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Juli 2022 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Istanbul zur Welt gekommen und habe die ersten fünf Lebensjahre in der Stadt C._______ in der Provinz D._______ verbracht, wobei er anschliessend nach Istanbul gezogen sei, wo er mit seiner Familie (seinem Vater und dessen neuer Frau, seiner Schwester, Halbschwester sowie seinem Halbbruder) gelebt habe,
dass er mit ungefähr (...) oder (...) Jahren den Beruf des (...) erlernt und als solcher bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2014/2015 an der Universität in E._______ ein Studium in (...) begonnen, dieses aber wegen rassistischer Übergriffe seiner Mitstudenten unterbrochen habe, wobei er das Studium im Jahr 2022 schliesslich abgeschlossen habe,
dass er den im März 2018 angetretenen Militärdienst im April 2019 nach einer Verlängerung um einen Monat - aufgrund einer Provokation durch einen Kommandanten betreffend die Aktivitäten seiner Onkel - beendet habe,
dass er - nach einem Angriff von Polizisten auf Zivilisten im Jahr 2016 in seinem Quartier in C._______ - beschlossen habe, in die Opposition zu gehen, und Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) geworden sei sowie deren Anlässe besucht habe (z.B. habe er an Presseerklärungen teilgenommen respektive habe er an allen friedlichen Aktivitäten teilgenommen),
dass sein Vater ebenfalls Mitglied der HDP sei und sich drei seiner Onkel väterlicherseits der YPG-Guerilla (Yekîneyên Parastina Gel) angeschlossen hätten,
dass er verschiedene Beiträge über die kurdische Sache auf Facebook gepostet habe (z.B. im Jahr 20(...) Fotos zu Newroz und am (...). März 20(...) weitere Beiträge über Menschen, die gefoltert worden seien), wobei Facebook gewisse Beiträge gelöscht habe,
dass er darüber hinaus auch Beiträge auf Instagram gepostet habe (z.B. über Selahattin Demirta ),
dass er über einen bekannten Gerichtsschreiber im Juni 20(...) erfahren habe, es sei gegen ihn etwas am Laufen,
dass sein Vater ihn gleichentags aus dem Land «rausgebracht» habe und im März 2023 wegen seiner Beiträge in den Sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda (Anmerkung des Gerichts: Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes) gegen ihn eröffnet worden sei,
dass das Dossier eingeleitet und am selben Tag wieder geschlossen worden sei, wobei es ein bis zwei Monate später wiedereröffnet worden sei,
dass er wahrscheinlich in Haft gesteckt werde und eine grosse Strafe erhalte, sobald die türkischen Behörden ihn festnähmen und seine Aussagen aufnähmen,
dass nach ihm gesucht werde und die Polizei in der Türkei sein Haus einige Male aufgesucht (respektive durchsucht) und bei seiner Familie nach ihm gefragt habe, weshalb sein Vater mit seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern im Sommer 2023 nach Deutschland gereist und dort um Asyl nachgesucht habe,
dass seine Schwester verheiratet sei und weiterhin in Istanbul lebe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. März 2024 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse betreffend den Antrag auf Ausstellung des Vorführbefehls vom 13. April 2023 (vgl. SEM-Akten ID-006 bzw. [...]-26/2 [Beweismittel G]) und den Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss) ohne Datum (vgl. SEM-Akten ID-007 bzw. (...)-26/2 [Beweismittel H]) gewährte,
dass er am 4. April 2024 mit schriftlicher Eingabe das rechtliche Gehör betreffend die vom SEM als gefälscht erachteten Dokumente wahrnahm,
dass der Beschwerdeführer dem SEM diverse (weitere) Beweismittel einreichte (vgl. SEM-Akten ID-001 bis ID-019; [...]-33/6),
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. April 2024 Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 9. Juli 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und den Vollzug anordnete sowie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass es festhielt, die Vorhalte zu den Fälschungsmerkmalen anlässlich der Wahrnahme des rechtlichen Gehörs seien unsubstantiiert ausgefallen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Fälschungsvorwurf betreffend die Beweismittel ID-006 und ID-007 zu entkräften,
dass zudem auch die Angaben zum Verfahren wenig substantiiert und konkret ausgefallen seien, der Beschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen eines Vorführbefehls ausweichend beantwortet habe und er das Bestehen eines Dossiers zu Propaganda nicht habe glaubhaft machen können,
dass der Beschwerdeführer mit weiteren eingereichten Justizdokumenten ein eröffnetes Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda dartue,
dass gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei und ein Vorführbefehl vorliege, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden und zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden,
dass es sich beim geltend gemachten Vorführbefehl formell nicht um einen Haftbefehl handle, sondern um einen Vorführbefehl, der dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen,
dass der Beschwerdeführer daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe,
dass ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP nicht genüge, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, und aus seinen Aussagen keine exponierte Stellung hervorgehe,
dass er - neben der Verlängerung des Militärdienstes um 21 Tage aufgrund des familiären Hintergrundes - keine weiteren Ereignisse geschildert habe, die darauf schliessen liessen, die türkischen Behörden beabsichtigten seine Inhaftierung und Folterung,
dass keine Hinweise aktenkundig seien, der Beschwerdeführer sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen,
dass die diskriminierenden Übergriffe durch seine Mitstudenten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und somit nicht als ernsthaft und damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, «Es sei der Entscheide des SEM vom 11.04.2024 gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20 Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vollumfänglich aufzuheben.» (sic!),
dass er weiter beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2024 einen türkischsprachigen Zeitungsartikel einreichte, in welchem beschrieben werde, wie sein Onkel vor kurzem von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde und für das Gericht denn auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - eine willkürliche Würdigung der Sach- und Beweislage erkennbar ist,
dass sich die Vorinstanz in hinreichender Tiefe mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und den Sachverhalt vollständig sowie korrekt festgestellt hat,
dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. SEM-Akte [...]-37/15 S. 4-11),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen,
dass der Beschwerdeführer aber nur am Rande auf die Argumente der Vor-instanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb die Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft und asylrelevant sein sollen,
dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Mitgliedschaft der HDP und seiner Teilnahme an «allen friedlichen Aktivitäten» (vgl. SEM-Akte [...]-16/17 F53 f., F57) - kein asylrelevantes politisches Profil aufweist und es ihm nicht gelingt, auf Beschwerdebeben etwas Gegenteiliges aufzuzeigen,
dass denn auch - unabhängig von der Echtheit der Beweismittel - das Vorbringen, es sei gegen ihn wegen «Propaganda» ermittelt worden, nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuzeigen, da ein in der Türkei hängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8) und die vier kumulativen Voraussetzungen, unter welchen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, vorliegend eindeutig nicht erfüllt sind, da sich das Verfahren seit ungefähr anderthalb Jahren lediglich im Ermittlungsstadium befindet (vgl. SEM-Akte ID-015; ID-016),
dass somit völlig offenbleibt, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird (vgl. a.a.O. E.8) und nach dem Gesagten - entgegen der Vermutung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 19) - offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung auszugehen ist,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von den türkischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass gezielt behelligt worden (vgl. SEM-Akte [...]-16/17 F107 f.),
dass das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer selbst habe «behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahndung der türkischen Behörden nach seinem Onkel V.S.» erlitten (Beschwerde S. 10), in den Akten keine Stütze findet,
dass sich weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergeben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, SEM-Akte [...]-37/15 S. 8 f. Bst. iii) und auch die Eingabe vom 22. Juli 2024 (respektive der damit eingereichte türkischsprachige Zeitungsartikel) nicht geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen,
dass es den geltend gemachten Drohungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers und der Hausdurchsuchung nach dessen Ausreise (vgl. SEM-Akte [...]-16/17 F74, F100) an der nötigen Intensität für eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung fehlt,
dass der Beschwerdeführer ferner problemlos legal aus der Türkei ausreisen konnte (vgl. SEM-Akte [...]-16/17 F44 f.),
dass schliesslich die Diskriminierungen der Mitstudenten offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AIG) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-Akte [...]-37/15 S. 11 f.), wonach der gesunde Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium, Arbeitserfahrung und ein soziales Netz mit guten finanziellen Verhältnissen (Familie sowohl in C._______ und F._______) verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-16/17 F12, F18, F22, F24-F27, F30, F38-F41, F46) und er in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorbringt,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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