Entscheiddatum: 03.05.2013Publikationsdatum: 13.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2370/2013
Urteil vom 3. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens mit letztem heimatlichem Wohnsitz in (...), Bundesstaat Edo, Nigeria gemäss eigenen Angaben im Jahre 2007 verliess, und nach kurzen Aufenthalten in Niger, Algerien, Mali und einem zirka einjährigen Aufenthalt in Libyen am 25. Mai 2008 in Lampedusa, Italien eintraf,
dass er - ein paar Jahre später - von Padova aus mit dem Zug via Milano am 10. März 2013 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte,
dass die am 11. März 2013 durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 in B._______, Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM am 21. März 2013 im EVZ (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte (vgl. Akten BFM A7/9),
dass er betreffend seinen Italienaufenthalt vorbrachte, in B._______ am 4. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass ihm Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er in der Folge einen negativen Asylentscheid erhalten habe und die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in Italien noch hängig sei,
dass er sich von B._______ im November 2009 nach C._______ [Italien] begeben habe,
dass er zunächst als [Berufstätigkeit 1 und 2] gearbeitet habe, dann von 2009 bis 2011 im Gefängnis gewesen sei,
dass er im Jahre 2011 in C._______ nach religiösem Gebrauch (...) geheiratet habe,
dass er am (...) Dezember 2011 in C._______ wegen Drogenverkaufs festgenommen worden und ein Jahr später, am (...) Dezember 2012, wieder freigelassen worden sei,
dass er als Grund des Verlassens seines Heimatstaates geltend machte, infolge eines jahrelangen Ländereien-Streits zwischen seinem Vater und seinem Onkel, habe Letzterer seinen Vater ermordet, da er um jeden Preis die Ländereien habe haben wollen,
dass er, da er der Erbe seines Vaters sei, befürchtet habe, der Onkel werde ihn auch umbringen, weshalb er geflüchtet sei (vgl. A7 S. 6),
dass dem Beschwerdeführer an der EVZ-Befragung im Hinblick auf eine Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dabei erläuterte, er wolle nur einige Zeit in der Schweiz bleiben, bevor er nach Italien zurückkehre, und dass er auch wieder zu seiner Frau zurückkehren wolle, aber nicht sofort,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2013 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde (vgl. A9/1),
dass das BFM am 2. April 2013 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A12/5),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2013 festhielten, dass der Beschwerdeführer in Italien erfasst sei und sie daher gestützt auf dieselbe Bestimmung einer Rückübernahme zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2013 - eröffnet am 24. April 2013 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass ein EURODAC-Fingerabdruckvergleich nachweise, dass der Gesuchsteller am 4. Juli 2008 in B._______, Italien, ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. April 2013 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO ersucht habe und die italienischen Behörden das Ersuchen am 10. April 2013 gutgeheissen hätten,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) - bis spätestens am 10. Oktober 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am 21. März 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle vor seiner Ausreise nach Italien noch eine Weile in der Schweiz bleiben, zu pauschal sei, dass ihr konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse entnommen werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger, von Hand verfasster Eingabe vom 26. April 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob,
dass er sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. April 2013 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. April 2013 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gemäss Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass ein solches Auslieferungsersuchen nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar in englischer Sprache erfolgte, praxisgemäss jedoch auf die Nachforderung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann, wenn die Rechtsbegehren und deren Begründung verständlich sind, dass der Entscheid des Gerichts indes in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers die Rechtsbegehren zwar sinngemäss, aber klar hervorgehen und die Begründung in verständlicher Weise formuliert ist, womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet wird,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dort um Asyl nachgesucht hat,
dass er gemäss seinen Angaben dort einen negativen Asylentscheid erhalten hat und die dagegen erhobene Beschwerde noch hängig sei,
dass das BFM gestützt auf das soeben Gesagte die italienischen Behörden am 2. April 2013 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden gestützt auf dieselbe Bestimmung dem Gesuch am 10. April 2013 stattgaben,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die schweizerischen Behörden sollten ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), auf das Asylgesuch eintreten und ein nationales Asylverfahren eröffnen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er sei wegen seines Gefängnisaufenthalts mental aus dem Gleichgewicht geraten, und da er nicht wisse, was mit ihm in Italien geschehen werde, brauche er noch ein wenig Zeit in der Schweiz, um sich zu "ordnen" ("put myself together"),
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) begründen,
dass nämlich Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen oder geltend gemacht werden, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass der Selbsteintritt aus humanitären Gründen in Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen ist,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische Asylverfahren Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nur für einige Zeit in der Schweiz bleiben, keine hinlänglichen Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen in Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hervorgehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: