Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 15.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2372/2013 Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...),Kamerun, B._______, geboren am (...),Äquatorialguinea,C._______, geboren am (...),Kamerun und Spanien, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass am 2. August 2012 Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 23. Oktober 2012 Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein kamerunischer Staatsangehöriger, habe aber ab seinem (...) Lebensjahr in Äquatorialguinea gelebt,
dass er wiederholt von Arbeitskollegen angegriffen worden sei und deshalb im Jahre 2010 mit seiner Familie nach D._______ gezogen sei, wo er im Hafen als Gruppenchef in einer (...firma) gearbeitet habe,
dass er am (...). Juli 2012 von Arbeitskollegen mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er dem Kapitän eines Schiffs Meldung über die Beladung desselben mit nicht registrierten (...) erstattet habe, und dieser daraufhin angeordnet habe, das (...) müsse wieder entladen werden,
dass er auch von einem Vertreter der Hafenpolizei bedroht worden sei und der Schiffskapitän ihm daraufhin angeboten habe, ihn und seine Familie in Sicherheit zu bringen,
dass sie an Bord dieses Schiffs Äquatorialguinea am (...) Juli 2012 verlassen hätten und am (...) Juli 2012 nach Frankreich gelangt seien, von wo sie der Kapitän per Auto in die Schweiz gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerin, eine äquatorialguineische Staatsangehörige, im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigte,
dass sie zudem zu Protokoll gab, sie sei von ihren Familienangehörigen und von Nachbarn bedroht und beschimpft worden, weil sie einen Ausländer geheiratet habe, obwohl ihre Familie einen andern Mann für sie ausgesucht habe,
dass das BFM aufgrund von Hinweisen auf einen vorherigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Spanien die Schweizerische Botschaft in Spanien mit Schreiben vom 28. November 2012 um Abklärungen ersuchte hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsbewilligung in der EU respektive die spanische Staatsangehörigkeit verfügen würden und ob sie in Spanien registriert seien,
dass die Schweizerische Botschaft in Spanien mit Schreiben vom 22. Februar 2013 mitteilte, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am (...) 2011 eine langfristige beziehungsweise eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Spanien erhalten und ihre (...) habe am (...) 2012 die spanische Staatsangehörigkeit erworben,
dass die Beschwerdeführenden seit dem (...) 2003 an der Adresse "(...)" gemeldet seien,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. März 2013 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte und diese mit Eingabe vom 18. März 2013 innert Frist Stellung dazu nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 28. März 2013 - feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine ausführliche Prüfung und Darlegung der Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden erübrige sich aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung in Spanien und der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführenden,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden und der Wegweisungsvollzug daher zulässig sei,
dass schliesslich eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Spanien, wo sie eine Aufenthaltsrecht hätten, oder in ihre Herkunftsländer Äquatorialguinea beziehungsweise Kamerun zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen auf die gegen sie in ihrem Herkunftsland ausgesprochenen Drohungen wegen ihrer binationalen Ehe sowie auf ihre schwierige wirtschaftliche und persönliche Situation in Spanien nach dem Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers und der Wohnung und der Fremdplatzierung (...) verwiesen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden sich seit dem Jahre (...) in Spanien aufgehalten haben und daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse im Herkunftsstaat jeder tatsächlichen Grundlage entbehren,
dass im Weiteren weder die angeblichen Drohungen durch Familienangehörige und Nachbarn noch die dargelegten wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Spanien eine den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende asylrelevante Gefährdung darstellen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat oder im vorherigen Aufenthaltsstaat Spanien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden respektive im vorherigen Aufenthaltsstaat Spanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159),
dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu ihrer persönlichen Situation nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Spanien, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung respektive die Staatsbürgerschaft verfügen, in eine existenzgefährdende Lage geraten würden,
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner beruflichen Qualifikationen ferner in der Lage sein dürfte, die Existenz seiner Familie auch in Äquatorialguinea zu sichern, weshalb eine Rückkehr in dieses Land auch als zumutbar zu erachten ist,
dass die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden in keiner Weise konkretisiert oder mit ärztlichen Zeugnissen belegt wurden und sich den Akten insbesondere keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist, welche in Spanien oder in ihrem Herkunftsland nicht erhältlich wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat Spanien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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