Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.04.2025Publikationsdatum: 24.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2399/2025
Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass ein Abgleich mit der der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) August 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM am 17. Januar 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 2. Februar 2025 zustimmten und mitteilten, der Beschwerdeführer sei am (...) September 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, und die darauf gestützte Aufenthaltsbewilligung sei bis am (...)September 2027 gültig,
dass dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid der Schweizer Behörden auf sein Asylgesuch sowie zur Überstellung nach Griechenland gewährt wurde,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 28. März 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 27. März 2025 nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2025, eröffnet am 31. März 2025, auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber der Vorinstanz am 31. März 2025 die Niederlegung des Mandates mitteilte,
dass der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 7. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subveventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen, der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Eingang der Beschwerde am 8. April 2025 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylGund Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Vollzugsaussetzung nicht einzutreten ist, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt haben soll,
dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt - bezüglich einer Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - rechtsgenüglich festgestellt und sich entsprechend in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt hat,
dass anhand der Beschwerde ersichtlich ist, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, weshalb zusammenfassend kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Sub-Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass vorliegend der Beschwerdeführer unbestritten am (...) August 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich die griechischen Behörden mit seiner Rücknahme einverstanden erklärt haben, womit die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen verwiesen und festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne die daraus fliessenden Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg verfolgen,
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.1),
dass bei Griechenland ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]), und gemäss bereits erwähntem Referenzurteil selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist, und dies auch für Personen mit gesundheitlichen Problemen gilt, die nicht als schwerwiegend zu bezeichnen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1),
dass festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach erteilter Schutzgewährung in Griechenland nicht bei den für ihn zuständigen regionalen Stellen gemeldet und um Hilfe beim Zugang zu den ihm zustehenden Rechten ersucht hat, sondern kurz nach Erhalt des Reiseausweises aus Griechenland ausgereist ist,
dass die geschilderten Missstände in Griechenland sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene, sofern sie die konkrete Situation betreffen, äusserst knapp ausgefallen sind und sich auf allgemeine Aussagen zur bekannten Situation in Griechenland beschränken,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage und sich in diesem Zusammenhang um die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Unterstützungsangebote zu bemühen, einen Sprachkurs zu besuchen und eine Arbeitsstelle zu suchen, zumal - wie vom SEM zutreffend erwähnt - für Personen mit Schutzstatus in Griechenland das HELIOS+ als umfassendes Integrationsprojekt in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung bietet (Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildungen),
dass beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 5. März 2025 eine bestehende (...) vermutet wird, und ihm entsprechende Medikamente abgegeben wurden, weshalb sich weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen und der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde Ziff. 39) abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz im Übrigen - unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung - zutreffend ausführte, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien auch in Griechenland behandelbar, und es sei nicht von einer relevanten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auszugehen, deren Behandlung in Griechenland nicht gewährleistet wäre, zumal entsprechende ärztliche Zeugnisse nicht vorliegen würden,
dass mit dem pauschalen Verweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers insbesondere sei sein psychischer Zustand abzuklären (vgl. Beschwerde Ziff. 39 f.), keine weiteren Abklärungen indiziert sind,
dass die geltend gemachten Vorbringen von Push-Backs Richtung Türkei (vgl. Beschwerde Ziff. 41), die ebenfalls nicht weiter substanziiert werden, ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm damit Schutz gewährt wurde,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen, insbesondere auch nicht mit pauschalen Verweisen auf Länderberichte sowie auf internationale Gerichtsentscheide, zumal er in Bezug auf die Letzteren auch die behaupteten Parallelen nicht substanziiert aufzeigt,
dass somit insgesamt keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten und angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass demzufolge kein Grund für die Einholung einer individuellen Garantieerklärung Griechenlands bezüglich einer angebrachten Unterbringung und adäquaten medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr besteht, und der Antrag folglich abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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