Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2404/2011
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. August 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 18. August 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 21. August 2008 und der vertieften Anhörung vom 11. August 2009 im Wesentlichen geltend, von der Halbinsel Jaffna zu stammen, wo er seit Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe, wobei er im (...) Betrieb seines Vaters ausgeholfen und ausserdem als (...) gearbeitet habe. Im März 2008 seien am Busbahnhof von D._______ Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bzw. sei ein Polizist des Geheimdienstes erschossen worden, wobei der Beschwerdeführer sich in der Nähe aufgehalten und die Schüsse gehört habe. Er sei weggerannt, habe dabei aber seine Identitätskarte verloren, welche von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) gefunden worden sei. Deshalb sei er als Hauptverdächtiger von der SLA festgenommen worden. Anschliessend sei er verhört und geschlagen worden. Seine Familie habe sich an die Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewandt, mit deren Hilfe er nach drei Tagen freigelassen worden sei. Im selben Monat sei er aber erneut von der SLA festgenommen worden, wobei er zwei Tage später wieder mit der Hilfe der EPDP freigelassen worden sei. Nach einer weiteren Festnahme und anschliessender Freilassung im April 2008 sei er im Mai 2008 nach Colombo gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 8. August 2008 bei einem Verwandten aufgehalten habe. Seit seiner Ausreise seien (...) und (...) von srilankischen Behörden behelligt worden. Sie seien verschiedene Male festgenommen und anschliessend wieder freigelassen worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 23. März 2011 - eröffnet am 25. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Personen des CID gemacht, welche im März 2008 am Busbahnhof D._______ angeblich erschossen worden seien. Ferner habe er sich bei den Gründen, weswegen er erneut festgenommen worden sei, widersprochen. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass er von der EPDP freigelassen worden wäre, hätte er tatsächlich unter Verdacht gestanden, einen CID-Agenten ermordet zu haben. Auch mit der Unterstützung der EPDP wäre er nur freigelassen worden, wenn die srilankischen Behörden sicher gewesen wären, dass er an der Ermordung nicht beteiligt gewesen sei. Ferner sei unglaubhaft, dass er die Identitätskarte zurückbekommen habe, obwohl deren Verlust der Hauptgrund für die Festnahme habe gewesen sein sollen. Er hätte die Identitätskarte nur zurückerhalten, wenn er nicht unter Verdacht gestanden hätte. Deshalb sei davon auszugehen, dass er seine Identitätskarte nicht unter den geschilderten Umständen zurückbekommen habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die EPDP, die zwar zugegebenermassen mit der SLA zusammenarbeite, einen derart grossen Einfluss auf die SLA haben solle, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, zumal es sich bei Mord um ein sehr schweres Delikt handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige es sich, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsabweisung und der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar; dieser sei insbesondere auf Grund der Lebensbedingungen im Jaffna-Distrikt, wo der Beschwerdeführer herkomme, und seiner individuellen Lebensumstände als junger gesunder Mann mit Schulbildung, Berufserfahrung und einem sozialen und familiären Netz zumutbar.
C.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 [recte: 4 und 5 des Dispositivs] der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die Asyl- und Vollzugsakten - einschliesslich seiner eigenen Beweismittel - zu gewähren, anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums sei mitzuteilen. Zudem sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Auf die Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu, wies die Gesuche um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ab und setzte ihm Frist zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittels.
E.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2011 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung vor und stellte folgende zusätzliche Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht in den Bericht zur in der angefochtenen Verfügung [angeblich] zitierten Dienstreise des BFM vom Herbst 2010 und in allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka zu gewähren. Diesbezüglich ersuchte er ausserdem um Fristansetzung zur Stellungnahme. Gleichzeitig reichte er ein Bestätigungsschreiben der Stiftung E._______ zu den Akten sowie eine "Orientierungskopie" eines Schreibens des Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht in anderer Sache. Mit Beweismitteleingaben vom 11. Oktober 2011 und vom 21. Januar 2013 ergänzte er unaufgefordert seine Beschwerde im Sinne einer "Aktualisierung der Beschwerdeschrift" und reichte weitere Beweismittel ein.
1.Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung formellen Rechts geltend und bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.24.2.1 Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine Einsicht in "den vom BFM in der Verfügung vom 23. März 2011 zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010" gewährt worden sei, ist Folgendes zu sagen: Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters zitierte das BFM den genannten Dienstreisebericht nicht, sondern verwies lediglich auf die Durchführung einer Dienstreise im Herbst 2010. Es ist indes gerichtsnotorisch, dass der vom Rechtsvertreter erwähnte Bericht, welcher sich auf die genannte Dienstreise bezieht, tatsächlich existiert. Im Verfahren D-3747/2011 wurde dem rubrizierten Rechtsvertreter der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Wie bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 zu entnehmen ist, ist bezüglich des Dienstreiseberichts des BFM dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Zwischenverfügung D 3747/2011 vom 29. November 2011 und der folgenden Gelegenheit des rubrizierten Rechtsvertreters zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der Dienstreisebericht und die Stellungnahme des Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 werden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.
4.2.2 In Bezug auf das Gesuch um Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass entgegen der Beschwerde lediglich seine Identitätskarte bei den Akten liegt. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 ist ihm eine Kopie derselben zugestellt worden. Seit dieser Zwischenverfügung sind mittlerweile fast zwei Jahre verstrichen, in denen er hinreichend Gelegenheit gehabt hat, zur Kopie der Identitätskarte Stellung zu nehmen, was er insbesondere mit Eingabe vom 13. Mai 2011 S. 9 Art. 24 getan hat. Mit der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2011 ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich, soweit dieser überhaupt als verletzt zu erkennen ist, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.
4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM habe seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begründungspflicht verletzt, indem es mit zu tiefer Begründungsdichte und unter Zitierung zu weniger Quellen von der damaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka abgewichen sei. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten; es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert - mithin mit genügender Begründungsdichte - aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass hinsichtlich der Lagebeurteilung in Sri Lanka eine Praxisänderung angezeigt sei. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen. Die angepasste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stimmt mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend überein. Auch die Quellenangabe lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid schliessen. Denn allein der Umstand, dass das BFM bei seiner Beurteilung des Asylgesuchs lediglich eine zahlenmässig geringe Auswahl länderspezifischer Informationsquellen zitierte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt durchaus konkrete Argumente vorbrachte. Ausserdem kann entgegen der Beschwerde nicht darauf geschlossen werden, die Vorinstanz habe keine weiteren als die zitierten Herkunftsländerinformationen verwendet. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf Beschwerdeebene die entsprechenden - allerdings, wie nachfolgend ausgeführt, nicht entscheidwesentlichen - Länderinformationen einbrachte.
4.2.4 Schliesslich geht auch die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtoffenlegung sämtlicher verwendeter Herkunftsländerinformationen, fehl. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland eines abgewiesenen Asylsuchenden nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 und ihre Erkenntnisse aus der Dienstreise vom Herbst 2010. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.
5.Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und unvollständig abgeklärt. Seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, sind abzuweisen, denn seine Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder zusätzliche Sachverhaltserhebungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet offen gebliebene Sachverhaltselemente (aktuelle Verfolgungsgefahr in Sri Lanka [vgl. Beschwerde, Art. 6] und Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft [vgl. Beschwerde, Art. 7]), ohne indes aufzuzeigen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung - im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen - unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich. Diese Rügen sind nicht zuletzt deshalb unbegründet, weil die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wie das BFM zutreffend und hinlänglich begründet hat, unglaubhaft sind und eine aktuelle Verfolgungsgefahr daher zu verneinen ist (vgl. dazu E. 6.5).
5.2.2 Der Beschwerdeführer nimmt eine weitere Unvollständigkeit der Sachverhaltserhebung an, weil die letzte Anhörung beinahe zwei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden habe (vgl. Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2011, Art. 21). Er konkretisiert indes nicht ansatzweise, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Anhörung verändert haben und eine weitere Anhörung zur Erhebung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sein soll. Die Anhörung fand im August 2009, mithin einige Monate nach dem militärischen Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka, statt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner persönlichen Situation und jener seiner Angehörigen nach dem Kriegsende hätte äussern können. Seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG beschränkt sich nicht darauf, den Behörden des Bundes und der Kantone jederzeit zur Verfügung zu stehen; sie verlangt vielmehr auch, dass er bei der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitwirkt, d.h. allfällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und dergleichen unaufgefordert bekanntgibt (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich und zumutbar gewesen, die Behörden über allfällige Veränderungen, die er als rechtserheblich erachtet, in Kenntnis zu setzen, wozu aber offenbar kein Anlass bestand. Insofern er aber auf Beschwerdeebene neue Asylgründe geltend macht, nämlich dass er entgegen seinen Aussagen in den Befragungen die LTTE durch den Schmuggel von (...) aktiv unterstützt habe, weist sein Vorbringen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht alle Informationen bezüglich früherer Tätigkeiten bei den LTTE preisgegeben zu haben, nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Behörde, sondern vielmehr auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin.
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern unvollständig abgeklärt, als sie neben den Richtlinien des UNHCR und den Erkenntnissen der eigenen Dienstreise in Sri Lanka keine weiteren Länderinformationen hinzugezogen habe, ist zu wiederholen, dass aus dem Umstand, dass sie in der angefochtenen Verfügung keine weiteren Quellen angab, nicht darauf geschlossen werden kann, sie hätte keine weiteren Quellen hinzugezogen. Angesichts dessen und im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (vgl. BVGE 2011/24) erweist sich die erhobene Rüge als haltlos.
5.2.4 Alle übrigen Rügen der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betreffen dagegen nicht die Erhebung des Sachverhalts als solchen, sondern dessen Würdigung, wobei die Rüge, die Feststellungen des BFM zur Lage in Sri Lanka seien unzutreffend, mit Blick auf das vorgenannte Grundsatzurteil unbegründet ist.
6.Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.)
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert.
6.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind, eine innere Logik aufweisen, den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung entsprechen und im Laufe des Verfahrens nicht unbegründet ausgewechselt werden. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen auf Grund widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten nicht stand. Ferner widerspreche sein Vortrag der allgemeinen Erfahrung, der Logik des Handelns und den bekannten Tatsachen. Weil die Vorbringen unglaubhaft seien, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden (vgl. Bst. B).
6.5 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Insbesondere vermögen die für die vom BFM monierten Widersprüche angebotenen Erklärungen in der Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen, zumal sie zentrale Fragen unbeantwortet lassen und die Widersprüche teilweise mit unsubstanziierten nachgeschobenen Vorbringen aufzulösen versuchen. So führt der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl erschossener Geheimdienstagenten zwar wortreich aus, er könne diese nicht kennen, da er nicht Augenzeuge der Erschiessungen geworden sei, erklärt aber mit keinem Wort, weswegen er bei der Kurzbefragung ausgesagt hat, er wisse nicht, wieviele Agenten erschossen worden seien, während anlässlich der vertieften Anhörung stets von einem Toten die Rede war. Wenn er tatsächlich mehrere Male verhaftet, über mehrere Tage festgehalten und dabei intensiv verhört worden wäre, müsste er erwartungsgemäss präzise wissen, wessen er verdächtigt wird, insbesondere wieviele Tote der Tatverdacht betrifft. Die Unstimmigkeit, dass ihm die Identitätskarte zurückgegeben worden sei, obwohl sie das einzige Indiz sei, welches für seine Schuld spreche, erklärt er damit, seine Wohnsitzbestätigung sei eingezogen worden, weshalb die Behörden auf seine Identitätskarte nicht mehr angewiesen gewesen seien. Diese an sich wenig überzeugende Erklärung lässt sich nicht ansatzweise auf die Protokolle abstützen und muss als nachgeschobene Schutzbehauptung gewürdigt werden. Ferner schliesst sich das Gericht entgegen der Beschwerde der Auffassung der Vorinstanz an, dass die mehrmalige Freilassung auf Grund einer Intervention der EPDP unplausibel ist bzw. gegen einen ernsthaften Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden spricht. Die diesbezüglich vorgebrachte Erklärung, er werde zwar nicht verdächtigt, der alleinige Mörder zu sein, lediglich, an der Ermordung des CID-Agenten mitbeteiligt gewesen zu sein, bzw. es werde versucht, ihm etwas anzuhängen, vermag nicht zu überzeugen und ist als Versuch zu werten, den Beschwerdeführer - gegen seine ausdrückliche Erklärung in den Protokollen - in die Nähe zu den LTTE und einem entsprechenden Verdacht auf Seiten der SLA zu rücken. In den Befragungen verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich jegliches Engagement für die LTTE und machte auch keine entsprechenden Verdachtsmomente auf Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte geltend. Auf Beschwerdeebene bringt er indes eine Verbindung zu den LTTE vor und stützt die angebliche Verfolgungsgefahr darauf ab, ohne überzeugend darzutun, weswegen er dies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen ist die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verbindung zu den LTTE und die entsprechende Verfolgungsgefahr als nachgeschoben, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen, und damit als unglaubhaft zu würdigen. Der Eindruck unglaubhafter Vorbringen wird in den Protokollen von seinen knappen, unsubstanziierten und ausserordentlich detailarmen freien Schilderungen, die kaum Realitätskennzeichen enthalten, und seinen vagen und ausweichenden Antworten auf die gestellten Fragen bestärkt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile ([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfüllt, so dass sich entgegen der Beschwerde eine vertiefte Prüfung der genannten Risikoprofile erübrigt.
Anzumerken ist zum vierten Risikoprofil, dass der Beschwerdeführer allein aus der Tatsache, dass sich ehemalige Kader der LTTE in der Schweiz aufhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Sodann ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz nahe Kontakte zu LTTE-Kadern im Sinne von BVGE 2011/24 unterstellt werden können (vgl. dazu auch E. 7.3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Eingabe vom 21. Januar 2013 vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchstellende liefen als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Asylvorbringen oder allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und die dazu eingereichten Beweismittel sind für die Prüfung seiner Asylvorbringen unerheblich. Der Beschwerdeführer vermag damit eine Verletzung von Bundesrecht nicht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit dem Vorbringen sinngemäss geltend macht, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keine einzige Demonstration von Pro-LTTE-Organisationen ausgelassen, sich für die Stiftung E._______ engagiert, welche Verbindungen zu den LTTE nachgesagt werde, und sei von Landsleuten auf sein exilpolitisches Engagement angespro-chen worden.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
7.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen und sein Engagement für die Stiftung E._______ einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte im genannten Zusammenhang weder irgendwelche Angaben zu den konkreten Anlässen, an welchen er teilgenommen haben will, noch führte er aus, welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll. Was das belegte Engagement für die Stiftung E._______ betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich dabei gemäss dem als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben dieser Stiftung vom 30. Juni 2009 um niedrig profilierte, vornehmlich administrative Tätigkeiten ohne politischen Bezug oder gar oppositionellen Charakter ("Erfassen von Zahlungseingängen und Adressen in Datenbanken, Mitarbeit bei Briefmailings an SpenderInnen in der Schweiz, Mithilfe beim Organisieren und der Durchführung von Benefizanlässen etc.") handelt, welche als freiwilliger Einsatz zu karitativen Zwecken ("Tsunami-Wiederaufbauprojekte") ausgewiesen werden. Gestützt auf das eingereichte Beweismittel lässt sich sein Einsatz für die Stiftung E._______ nicht als exilpolitische Tätigkeit, geschweige denn als exponierte politische Tätigkeit würdigen. Gemäss diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde, selbst wenn der Stiftung E._______ Verbindungen zu den LTTE nachgesagt werden. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet, was auch in der Beschwerde nicht beanstandet wird.
9.Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegweisungsvollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geltend.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Akten ergeben sich auf Grund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung mit der Ausnahme des Vanni-Gebietes in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Bezüglich der Nordprovinz gilt (ausserhalb des Vanni-Gebiets) aber, dass im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss.
9.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______, District Jaffna, Nordprovinz, und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar wäre. Denn gemäss den Akten handelt es sich bei ihm um einen ledigen, jungen und gesunden Mann, der den grössten Teil seines Lebens zusammen mit seiner Familie in F._______ verbracht hat. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und (...) Schwestern nach wie vor in der angestammten Umgebung. Damit ist davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort noch immer auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem verfügt er über eine solide Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung in der (...). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rückkehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz aufbauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund des sich aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergebenden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren D-3747/2011 mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Insofern und bezüglich der Akteneinsicht in das eigene Beweismittel (Identitätskarte) wurden in der Beschwerde zu Recht Verfahrensmängel gerügt, welche durch die Rechtsmittelinstanz geheilt wurden. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- erscheint angemessen.
12.Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich der eingereichten Beweismittel sinngemäss gutgeheissen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für den entsprechenden Vertretungsaufwand zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 214, Rz. 4.65 und Fn. 160; für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einforderung einer solchen kann aber praxisgemäss verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 200.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 200.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer