Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2404/2013
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Niger, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 BernVorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er sei im (...) aus B._______ (Niger) geflüchtet, nachdem er vom Militär zweimal festgenommen und beschuldigt worden sei, Bomben gelegt zu haben. Er habe in Libyen gelebt, bis er vom dortigen Militär gezwungen worden sei, in einem Boot nach Lampedusa zu fahren. Im (...) habe er in Italien um Asyl nachgesucht. Dort bekomme er weder Unterkunft noch Hilfe. Er möchte nicht in Europa bleiben, sondern nach Afrika zurückkehren, jedoch nicht nach Niger.
B. Das BFM trat mit am 24. April 2013 eröffneter Verfügung vom 12. April 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Am 26. April 2013 ging beim Bundesamt ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerde ging zusammen mit den Vorakten am 30. April 2013 beim Gericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift, aber in Fortsetzung der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zuzuordnen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstandes, dass vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind, rechtfertigt es sich, auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Das Bundesamt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, im (...) auf dem Seeweg nach Italien gelangt und dort in verschiedenen Orten untergebracht worden zu sein. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung der italienischen Behörden eingereicht, welche bis (...) gültig sei. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass er (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte wissen, weshalb er einen negativen Entscheid erhalten habe; er habe nichts getan. Er sei ein einfacher Flüchtling, habe Probleme in seinem Leben und das Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden. Er möchte, dass man ihm helfe, einen Anwalt zu finden, der ihn verteidigen und Beschwerde erheben könne.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich nichts gerügt. Die Ausführungen in seiner Eingabe beziehen sich auf die Flüchtlingseigenschaft und darauf, dass er Probleme habe im Leben. An der Zuständigkeit Italiens, welche nicht angezweifelt wird, vermögen diese Vorbringen nichts zu ändern.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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