Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 15.01.2026Publikationsdatum: 30.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2410/2025
Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2022 das Asylgesuch aufgrund Untertauchens abschrieb und nach erfolgter Dublin-In-Überstellung aus Deutschland am 30. Oktober 2023 das nationale Asylverfahren wiederaufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört und am 10. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer vortrug, er sei afghanischer Staatsangehöriger, usbekischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______,
dass er weiter vortrug, er habe ein Medizinstudium abgeschlossen und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ als Chirurg gearbeitet,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine Verfolgung durch die Taliban geltend machte,
dass der Ehemann einer seiner Schwestern Bürgermeister von B._______ gewesen sei und man ihn und einen seiner Brüder zu Studienzeiten einmalig erfolglos zu entführen versucht habe,
dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers früher als Alphabetisierungslehrerin gearbeitet habe und Afghanistan nach Drohungen der Taliban verlassen habe,
dass die Taliban ihn kurz vor dem Sturz der alten afghanischen Regierung telefonisch bedroht hätten und ihn aufgefordert hätten in medizinischer Hinsicht zu kooperieren,
dass die Taliban eine Woche nach der Machtergreifung in sein Spital gekommen seien, eine Geschlechtertrennung vorgenommen und den männlichen Angestellten verboten hätten sich zu rasieren,
dass die Taliban wenige Wochen später in B._______ bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten und Mitte November 2021 erneut in sein Spital gekommen seien, wo sie ihn mit einer Ohrfeige genötigt hätten, einen Verletzten entgegen der normalen Abläufe zu behandeln,
dass er Afghanistan mithilfe eines Schleppers und eines gefälschten iranischen Visums am 22. November 2021 verlassen habe,
dass sein Vater im Januar 2022 von den Taliban seinetwegen festgenommen worden sei,
dass im Januar 2024 sein älterer Bruder von den Taliban für fünf Monate inhaftiert worden sei und ein anderer Bruder auf dem Weg vom Iran nach Afghanistan seit August 2024 verschollen sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,
dass mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 28. April 2025 angesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss leistete,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden und als oberflächlich und pauschal zu qualifizieren seien,
dass seine Schilderungen keine Realkennzeichen enthalten würden und unter Berücksichtigung des Bildungsgrades des Beschwerdeführers das Aussageverhalten nicht den Erwartungen entspreche,
dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er über ein politisches Profil verfüge und individuell verfolgt worden sei,
dass die weiteren Vorbringen in Bezug auf die versuchte Entführung und die Flucht der Schwester des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, da diese nicht kausal für die Ausreise gewesen seien und schon lange zurückliegen würden,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geltend gemacht und auf drohende Reflexverfolgung hingewiesen wird,
dass weiter auf die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers hingewiesen und argumentiert wird, er sei von den Taliban als politischer Gegner wahrgenommen worden,
dass zudem geltend gemacht wird, die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Überlastung der mandatierten Hilfswerke nur unzureichend erfolgt,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommt, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in Bezug auf Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass die Vorbringen vor allem unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, ein individuelles Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person glaubhaft zu machen,
dass die durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz nachvollziehbar und transparent geschildert hat, wie sie zu ihrem Ergebnis gekommen ist,
dass sie ebenfalls zu Recht davon ausgeht, die weiteren Vorbringen seien nicht kausal für die Ausreise gewesen und nicht flüchtlingsrechtlich relevant,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen und nicht zu einer anderen Einschätzung führen,
dass seine Hinweise auf eine mangelhaft erfolgte Rechtsvertretung ebenfalls nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu belegen,
dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen zu seinem politischen Profil und einer möglichen Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen,
dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ereignisse nach der Ausreise des Beschwerdeführers, sofern diese tatsächlich so stattgefunden haben, mit seiner Person verknüpft waren,
dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt haben sollte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit der heutigen Bestätigung der Wegweisung in Kraft tritt,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, nachdem auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Teil-Kassation besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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