Entscheiddatum: 17.05.2013Publikationsdatum: 28.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2412/2012
Urteil vom 17. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli,Richter Jean-Pierre Monnet,Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (...) im Distrikt Jaffna, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...). Er gelangte auf dem Luftweg über (...) am (...) nach (...) und von dort am (...) in die Schweiz. Am 8. Dezember 2008 suchte er um Asyl nach, am 11. Dezember 2008 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 24. September 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er bei der Kurzbefragung an, sein (...) sei für die Überwachung der illegalen Alkoholproduktion zuständig gewesen und aufgrund seiner Funktion in Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden. Am (...) sei sein (...) ins Vanni-Gebiet gegangen. Gleichentags hätten ihn Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu Hause festgenommen. Während der Inhaftierung sei er wiederholt zum Verbleib seines (...) einvernommen und dabei auch misshandelt worden. Am (...) sei er freigelassen worden. Später sei ein Freund seines (...) ebenfalls in das Vanni-Gebiet gegangen, weil er die gleichen Probleme gehabt habe. Die Leute der EPDP seien immer wieder vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Nach seiner Heirat sei es besser geworden. Seine Schwiegermutter habe ihn bei der EPDP schlecht gemacht, woraufhin die Organisation ihn angewiesen habe, sich während drei Monaten täglich bei ihr zu melden und jeweils eine Unterschrift zu leisten. Am (...) sei ein Kollege, der mit ihm beim Märtyrertag und bei Festtagen der LTTE mitgemacht habe, zu Hause gesucht worden. Seine Mutter und seine Schwester seien bei seiner Flucht durch Schüsse verletzt worden. Sein Kollege und dessen (...) hätten auf der Flucht ihr Telefon verloren, auf dem seine Nummer gespeichert gewesen sei. Am (...) sei er festgenommen worden, nachdem die militante Gruppe über die Telefonnummer seine Adresse ausfindig gemacht habe. Während der Festhaltung sei er gezwungen worden, nackt für die Soldaten Arbeiten zu verrichten. Vier Tage nach der Festnahme sei er mit der Auflage auf freien Fuss gesetzt worden, innert fünf Tagen Waffen der LTTE zu übergeben, widrigenfalls er erschossen werde. Am (...) habe er bei der Polizei eine Anzeige gemacht; diese habe ihn nicht ernst genommen und ihn ausgelacht. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen sei er nach Colombo gegangen und schliesslich ausgereist.
Auf die Frage nach seinen Aktivitäten für die LTTE antwortete der Beschwerdeführer, er habe an den Märtyrertagen und bei anderen Anlässen geholfen, der Organisation Autos zur Verfügung gestellt und bei Veranstaltungen in der Schule mitgewirkt, auch nach seiner Schulzeit.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-wägungen verwiesen.
Am (...) stellte das (...) den sri-lankischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des Bundesamtes sicher.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (...) zu den Akten.
B. Mit am 2. April 2012 eröffneter Verfügung vom 29. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und diesem sei mitzuteilen, welcher Bundesverwal-tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Ent-scheid weiter mitwirken würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 17 f. der Beschwerdeschrift) zu den Akten reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren stellte er fest, der Antrag auf Bekanntgabe des Instruktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers werde mit vorliegender Verfügung (Kürzel des Gerichtsschreibers auf der ersten Seite oben links) hinfällig, und wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums unter Verweis auf das Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 an den Rechtsvertreter ab. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer versuche, das korrekte Datum des Bombenanschlags zu ermitteln (Seite 5 der Beschwerdeschrift), verwies er auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen könne, und verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 22. Mai 2012 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E. Am 22. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten.
F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzenden Ausführungen zu den in der Beschwerde neu geltend gemachten Asylvorbringen und zur Situation in Sri Lanka. Des Weiteren liess er nebst den deutschen Übersetzungen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten (...) weitere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 4. der Eingabe) einreichen und darüber informieren, der Aufwand seines Vertreters habe sich um eine halbe Stunde und die Auslagen (Kosten für 22 Kopien und Porto) um 7 Franken erhöht.
G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde.
H. In seiner Replik vom 19. Juli 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und wies darauf hin, dass sich der Aufwand und die Auslagen seines Rechtsvertreters weiter vergrössert hätten (2 ½ Stunden und Auslagen von Fr. 10.90 für Porto und Fotokopien).
I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, seit der Replik habe sich die Situation in Sri Lanka weiter verändert, womit ein anderer rechtserheblicher länderspezifischer Sachverhalt vorliege als zum damaligen Zeitpunkt. Es rechtfertige sich deshalb, eine umfangreiche Eingabe zur Situation in Sri Lanka einzureichen. Weiter gehöre der Beschwerdeführer zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Er verweise in diesem Zusammenhang auf Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), welcher die Besonderheit aufweise, dass dort auch bestimmte soziale Gruppen als Zielobjekt einer asylrelevanten Verfolgung genannt würden. Beim Asylgrund der Verfolgung von bestimmten sozialen Gruppen sei nicht das individuelle Schicksal, sondern das Schicksal der sozialen Gruppe sachverhaltsmässig zu erfassen und ausgehend von dieser gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen. Folglich werde die asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht aufgrund der individuellen Geschichte erläutert. Diese asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung schwerer Folter verhört und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Er verweise diesbezüglich auf die folgenden Länderinformationen und -berichte zu Sri Lanka und auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel.
Zur Stützung seiner ergänzenden Ausführungen reichte er zahlreiche weitere Dokumente ein (Beilagen 26-71 gemäss Verzeichnis auf S. 35 ff. der Eingabe).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mit-teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze, weil die letzte Anhörung rund zweieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 24. September 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrundelie-gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weil es das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berück-sichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer der Risikogruppe der Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ver-dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, angehöre.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 29. März 2012 aus, die EPDP könne in der Öffentlichkeit nicht mehr als bewaffnete Gruppierung auftreten. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass die besagte Organisation mit seiner Festnahme vor allem finanzielle Interessen verfolgt habe. Zudem sei er seit seiner Heirat im Mai 2007 von der EPDP in Ruhe gelassen worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm diesbezüglich keine Verfolgungsmassnahmen mehr drohten. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich seine Aktivitäten auf Mithilfe bei Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten beschränkt hätten. Die Tatsache, dass ihn die sri-lankischen Armee nach vier Tagen Haft freigelassen habe, deute darauf hin, dass diese kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt habe. Zudem habe er bei der Kurzbefragung angegeben, die sri-lankische Armee habe ihm mit dieser kurzzeitigen Inhaftierung bloss Angst einjagen wollen. Im Lichte dieser Ausführungen und in Anbetracht des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant.
Daraus ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, das BFM habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, verfängt deshalb nicht.
5.2.2 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - vor allem auch in Berück-sichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich zudem das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Si-cherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Weg-weisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt res-pektive die Begründungspflicht verletzt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das BFM habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es die von ihm anlässlich der Anhörung eingereichten (...) nicht gewürdigt und den damit verbundenen Sachverhalt, aus welchem er eine asylrelevante Gefährdung ableite, nicht abgeklärt habe. Er verweise darauf, dass die von ihm bisher verschwiegene Tätigkeit als LTTE-Mitglied in direktem Zusammenhang mit der Tötung seiner beiden Mitaktivisten stehe, wobei (...) beim Verstecken der Waffen und (...) bei den Abklärungen über die illegale Alkoholproduktion sowie der Berichterstattung an die politische Abteilung der LTTE mitgewirkt habe. Auch dieser nicht abgeklärte Sachverhalt rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; diese sei verpflichtet, den in der Beschwerde zusätzlich geltend gemachten Sachverhalt, insbesondere seine Aktivitäten als Mitglied der LTTE, ebenfalls abzuklären. Er versuche, Beweismittel für den Waffenfund vom (...) zu finden, weil anzunehmen sei, dass dieses Ereignis seinen Niederschlag in der Presse gefunden habe und eine entsprechende Untersuchung eingeleitet sei. Ebenso versuche er, Unterlagen zum Anschlag vom (...) zu finden, bei welchem die von ihm versteckten Waffen, Sprengstoff und Munition verwendet worden seien. Des Weiteren versuche er, über andere LTTE-Mitglieder, welche mit ihm im Jahre (...) im Vanni-Gebiet die Ausbildung absolviert hätten und denen die Flucht ins Ausland gelungen sei, Unterlagen beizubringen, die seine LTTE-Mitgliedschaft und seine Ausbildung belegen würden.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung lediglich aussagte, es handle sich um die (...) eines Freundes namens (...) und einer Person, der mit Vornamen (...) heisse, deren Nachnamen kenne er nicht (vgl. Akten BFM A9/14 S. 3). Sein (...), der als (...) gearbeitet habe, sei ins Vanni-Gebiet geflüchtet, weil (...), der wie dieser in C._______ für die (...) gearbeitet habe, am (...) erschossen worden sei (vgl. a.a.O. S. 6). Sein (...) habe zuletzt bei (...) gewohnt, bevor er ins Vanni-Gebiet gegangen sei (A9/14 S. 7). Am (...) sei (...), der ihn an diesem Tag besucht habe, auf dem Heimweg erschossen worden (vgl. a.a.O. S. 9). Angesichts dieser Aussagen bestand für das BFM keine Veranlassung, die besagten Dokumente einer eingehenderen Prüfung und Würdigung zu unterziehen, weil die beiden Vorfälle in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers und seiner am (...) erfolgten Ausreise standen. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 29. März 2012 sei aufzuheben und die Sache sei an das Bundesamt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit ge-habt, zu seinen Asylgründen und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu nehmen; er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die An-träge, er sei erneut anzuhören respektive es seien zusätzliche Abklärungen zu tätigen, werden daher abgewiesen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, je mit weite-ren Hinweisen).
6.2 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das Bun-desamt aus, vorab sei hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme durch die EPDP im (...) festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 stark verbessert habe. Die sri-lankischen Behörden seien in der Vergangenheit gegen kriminelle Übergriffe seitens militanter Gruppierungen vorgegangen. Die EPDP könne in der Öffentlichkeit nicht mehr als bewaffnete Gruppierung auftreten. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, diese habe mit seiner Festnahme vor allem finanzielle Interessen verfolgt und ihn nach seiner Heirat im (...) in Ruhe gelassen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass ihm heute von der EPDP keine Verfolgungsmassnahmen mehr drohten.
Was die Inhaftierung im (...) durch die sri-lankische Armee anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, Mitglied der LTTE zu sein. Seine Aktivitäten für diese Organisation hätten sich auf die Mithilfe bei Veranstaltungen und bei den Heldengedenktagfeierlichkeiten beschränkt. Der Umstand, dass er nach vier Tagen Haft freigelassen worden sei, deute darauf hin, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Zudem habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, die sri-lankische Armee habe ihm mit dieser kurzzeitigen Inhaftierung bloss Angst machen wollen.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung durch den sri-lankischen Staat schliessen lasse, erfüllten seine Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
6.3 In der Beschwerde wird materiell neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Mitglied der LTTE gewesen und er habe im Jahre (...) im (...) eine (...) Ausbildung absolviert. Danach sei er auf Geheiss der LTTE in die Region von (...) zurückgekehrt und seiner Tätigkeit als (...) nachgegangen, um als "Schläfer" auf Anweisungen der LTTE zu warten. Als sich abgezeichnet habe, dass die LTTE wegen des Waffenstillstandes in der Region von Jaffna nicht mehr offen tätig sein konnte, habe er den Auftrag erhalten, eine grosse Menge Waffen, Munition und Sprengstoff für Kommandoaktionen der Organisation im Jaffna-Gebiet zu verstecken. Im (...) habe die LTTE mit diesem Material einen Anschlag verübt, bei dem mehrere Personen getötet worden seien. Danach seien die Waffen erneut versteckt worden.
Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit seines (...), illegale Alkoholproduktionen der politische Abteilung der LTTE zu melden, weitergeführt. Seine Mitaktivisten, (...), Helfer beim Verstecken von Waffen, und (...), Mitbeteiligter bei der Meldung der illegalen Alkoholproduktion, seien von der sri-lankischen Armee getötet worden, was durch die eingereichten (...) bereits belegt worden sei. Nachdem die sri-lankische Armee den dritten Mitaktivisten (...) beim Verstecken der Waffen im Jahre (...) festgenommen habe, sei kurze Zeit später das Waffenlager auf dem Grundstück des Beschwerdeführers entdeckt worden. Damit sei den sri-lankischen Behörden bekannt, dass er in diese Aktivitäten involviert gewesen sei. Des Weiteren habe das CID (Criminal Investigation Departement) am (...) bei einer Hausdurchsuchung ein Foto entdeckt, das den Beschwerdeführer uniformiert mit einem Kollegen während des im Jahre (...) stattgefundenen Trainings im (...) zeige. Damit und aufgrund der übrigen ausgewerteten Akten der LTTE wüssten die sri-lankischen Behörden Bescheid über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der LTTE. Hinzu komme, dass er sich seit seiner Ankunft im (...) bis heute in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe; auch diese Aktivitäten dürften den Behörden bekannt sein.
Tamilische Rückkehrer würden dem steten Verdacht unterstehen, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Angesichts der systematischen Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen und verhört würde, was mit einer realen Gefahr von Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre. Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die unmittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2012) zum Schluss, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten neuen Asylvorbringen nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer ist sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen worden, dass unwahre Angaben negative Konsequenzen für sein Asylgesuch haben könnten. Gleichzeitig ist er auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht worden Zudem hat er jeweils nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt, diese seien im Protokoll richtig wiedergegeben und entsprächen der Wahrheit (Kurzbefragung) respektive das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Anhörung). Dabei muss er sich behaften lassen.
Dem Rechtsvertreter ist es auf Beschwerdeebene nicht gelungen, darzulegen, weshalb sein Mandant diese Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Der diesbezügliche Hinweis in der Eingabe vom 11. Juni 2012 auf EMARK 1998 Nr. 4 und auf eine Literaturstelle und die Ausführungen in der Replik sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere liegen vorliegend keine besonderen Gründe vor, die das verspätete Vorbringen von Asylgründen, die in krassem Widerspruch zu den mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs stehen, nachvollziehbar machen könnten. Der Beschwerdeführer war im erstinstanzlichen Verfahren durchaus in der Lage, die während den Inhaftierungen erlittenen Misshandlungen zu schildern. Zudem hat er auch nicht geltend gemacht, traumatisiert zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Erklärungsversuch, er habe seine tatsächlichen Fluchtgründe aus Angst verschwiegen, als haltlos. Zudem geht auch der Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG fehl, zumal es sich bei den neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht um bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände handelt, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die neuen Vorbringen in keiner Weise belegt sind, weil den eingereichten Dokumenten bezüglich der neu geltend gemachten LTTE-Tätigkeiten keinerlei Beweiswert zukommt. Wie bereits in E. 5.2.3 ausgeführt, bestand für das BFM angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die eingereichten (...) einer eingehenderen Prüfung und Würdigung zu unterziehen, weil die beiden Vorfälle in keinem direkten Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers und seiner am (...) erfolgten Ausreise standen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, Beweismittel zum Waffenfund vom (...), zum Anschlag vom (...) oder zu seiner angeblichen LTTE-Mitgliedschaft und LTTE-Ausbildung einzureichen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, wenigstens seine erfolglos gebliebenen Bemühungen für deren Beschaffung offenzulegen.
7.2
7.2.1 Es ist unbestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in ver-schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert hat, ist eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die bestimmten Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiteten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
7.2.2 Die mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs sind asylrechtlich unbeachtlich, weil sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 entspannt hat und sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten aktuell - fast vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Insbesondere ist das Bundesamt angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, die EPDP habe mit seiner Festnahme vor allem finanzielle Interessen verfolgt und ihn nach seiner Heirat im (...) in Ruhe gelassen, zu Recht davon ausgegangen, ihm drohten seitens dieser Organisation zum jetzigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen mehr. Hinsichtlich der Inhaftierung im (...) durch die sri-lankische Armee ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, Mitglied der LTTE zu sein. Seine Aktivitäten für diese Organisation haben sich auf die Mithilfe bei Veranstaltungen und bei den Heldengedenktagfeierlichkeiten sowie auf die Meldung von illegalen Alkoholproduktionen an die politische Abteilung der LTTE beschränkt. Der Umstand, dass er nach vier Tagen Haft freigelassen worden ist, deutet darauf hin, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Zudem hat er bei der Kurzbefragung ausgesagt, die sri-lankische Armee habe ihm mit dieser kurzzeitigen Inhaftierung bloss Angst machen wollen.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit einigen Jahren in der Schweiz aufhält und um Asyl nachgesucht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da aufgrund der Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die EPDP oder die sri-lankische Armee hätten ein weitergehendes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, andernfalls er wohl kaum nach den kurzzeitigen Inhaftierungen auf freien Fuss gesetzt worden wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind.
7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung dargetan respektive erfülle kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Das Asylgesuch wurden demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie in den weiteren Eingaben und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine näheren Angaben zu den exilpolitischen Aktivitäten gemacht werden. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Ge-bietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell un-zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
10.2.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 29. März 2012 hielt das BFM fest, beim aus B._______ (Jaffna District/Nordprovinz) stammenden Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, der in Sri-Lanka über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfüge. Seine (...) lebten in B._______, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation vorfinde. Zudem habe er (...) in (...), die ihm bei Bedarf bei der Reintegration in Sri Lanka finanziell unter die Arme greifen könnten.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche aufgrund ausserordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.- zu erhöhen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Verrechnung mit dem am 22. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss bleibt ein Betrag von Fr. 600.- zur Bezahlung offen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss bleibt ein Betrag von Fr. 600.- zur Bezahlung offen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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