Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 25.04.2024Publikationsdatum: 02.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2416/2024
Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatte.
C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 19. März 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 20. März 2024 zu, und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine bis am 25. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
D.
D.a Am 28. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur Rückführung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
D.b Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Situation in Griechenland sehr schlecht gewesen sei. Die Unterbringung sei dort nicht menschenwürdig und die hygienischen Verhältnisse seien desolat gewesen. Zudem habe er im Camp nur einmal am Tag etwas zu essen bekommen. Die Chefin des Camps habe eines Tages allen Bewohnern des Camps mitgeteilt, dass diejenigen, die bereits einen Reisepass erhalten hätten, das Camp innert zwei Tagen verlassen müssten. Nach dem positiven Entscheid habe er nichts unternommen, um eine Wohnung zu bekommen. Er habe auch beim griechischen Staat, NGO, Kirchen oder Drittpersonen nicht um Unterstützung ersucht. Im Camp sei es nicht möglich gewesen, die griechische Sprache zu erlernen. Dort seien nur Englisch-Kurse angeboten worden, an denen er rund fünfzehn Mal teilgenommen habe. Vom Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS) habe er zwar gehört, aber keinen Kontakt dazu gehabt. Seine Familie - seine Ehefrau und seine fünf Söhne - seien momentan im Iran und ebenfalls auf dem Weg nach Europa. Mit einer Familie in Griechenland zu leben sei sehr schwierig. Wegen der Zukunft seiner Kinder sei er in die Schweiz gekommen; sie hätten in Griechenland keine Chance, zumal die wirtschaftliche Lage dort sehr schlecht sei. Gesundheitlich sei bei ihm alles normal. Er habe auch in Griechenland keine (gesundheitlichen) Probleme gehabt. Dort sei er nur einmal eine Woche lang krank gewesen; er habe unter Schwindel und einer Erkältung gelitten. In der medizinischen Einrichtung habe man ihm nur geraten, Wasser zu trinken.
E. Aus den Medizinalakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2024 in zahnärztlicher Behandlung war. Eine Anfrage des SEM bei der Pflege im BAZ B._______ vom 11. April 2024 ergab, dass keine weiteren Arzttermine ausstehend seien.
F. Mit Schreiben vom 15. April 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf und am Tag darauf reichte diese ihre Stellungnahme ein.
G. Mit am 17. April 2024 eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
H. Ebenfalls am 17. April 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit.
I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe 19. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren und von einer Rücküberstellung nach Griechenland sei abzusehen, da die Wegweisung (richtig: deren Vollzug) nach Griechenland unzumutbar und unzulässig sei. Gegebenenfalls sei vom SEM, wie im HELIOS-Programm vorgesehen, eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der zuständigen griechischen Behörden bezüglich der Mindestrechte einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Anfechtung des Nichteintretens auf sein Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen und der Prozessgegenstand ist beschränkt auf die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, oder ob entsprechende Hindernisse vorliegen (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 AIG [SR 142.20]; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne - insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), Wohnraum (Art. 32) und medizinischer Versorgung (Art. 30). Für die detaillierte Begründung kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Ziff. III, S.5 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Situation im Asylwesen in Griechenland notorisch prekär, wenn nicht ausser Kontrolle sei. Auch gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gebe es in Griechenland kein funktionierendes Asylsystem. Für Personen mit Schutzstatus, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, gebe es kaum staatliche Unterstützung. Die inakzeptable Situation in Griechenland habe laut Medienberichten dazu geführt, dass 12'000 anerkannte Flüchtlinge in Deutschland erneut Asyl erhalten hätten und die Schweiz mehreren in Griechenland anerkannten Flüchtlingen eine vorläufige Aufnahme gewährt habe. Wie bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf macht er geltend, dass HELIOS, das einzig verlässliche, strukturierte Programm in Griechenland, bereits mehrmals wegen finanzieller Probleme sistiert worden sei, letztmals am 1. Januar 2024.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, zumal Griechenland, das ihn als Flüchtling anerkannt habe, ihm als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gebe und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkomme. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer, der sich nach der Schutzgewährung in Griechenland nur sehr kurz dort aufgehalten und von vornherein nicht versucht hat, Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten, vermag mit der gleichbleibenden Behauptung, er werde in Griechenland in menschenunwürdige Lebensumstände geraten, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken.
5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
5.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, bestehen, wie bereits erwogen, keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der griechische Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, weder Bemühungen unternommen zu haben, in Griechenland eine Wohnung zu finden noch versucht zu haben, mit HELIOS in Kontakt zu treten, gegebenenfalls mit Unterstützung von in Griechenland tätigen NGO. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er hätte nicht Zugang zu notwendigen Unterstützungsleistungen gehabt, respektive hätte dies künftig nicht, entsprechende Bemühungen vorausgesetzt. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass es ihm zuzumuten ist, sich bei der Rückkehr für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit in der Beschwerde erneut auf die finanziellen Probleme von HELIOS hingewiesen wird, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die HELIOS-Dienstleistungen nach einer kurzen Unterbrechung wieder aufgenommen wurden und das HELIOS-Projekt bis 30. Juni 2024 verlängert wurde (ebd. Abschnitt III, Zif. 2). Der Einwand, auch dieses Mal sei HELIOS nur befristet verlängert worden, vermag daran nichts zu ändern.
Festzustellen ist sodann, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils handelt, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Vielmehr ist er grundsätzlich gesund. Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen festzustellen, dass aus den griechischen Medizinalakten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom Pflegepersonal einer NGO gegen seine Knie- und Wadenschmerzen eine Bepanthen-Creme erhalten hat (A2 ID-004). Somit wusste er durchaus, wie er gegebenenfalls eine NGO um Unterstützung angehen kann. Folglich ist ihm auch zuzumuten, bei Bedarf nach seiner Rückkehr in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Auch ist er alleinstehend. Dass seine Familie ebenfalls unterwegs nach Europa sei und seine Kinder in Griechenland keine Zukunftschancen hätten, spielt vorliegend offenkundig keine Rolle. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]), weshalb es ihm auch zuzumuten ist, sich in Griechenland um eine Arbeitsstelle zu bemühen, gegebenenfalls ebenfalls mit entsprechender Unterstützung.
5.3.3 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 20. März 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis 25. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich der Mindestrechte. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung von Verfahrenkosten befreit wurde, ist auch der Antrag um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Antrag um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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