Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 06.02.2024Publikationsdatum: 15.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-242/2024
Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 29. August 2023 fand die Erstbefragung und am 16. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt, beide in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung (Protokolle in den SEM-Akten [...] [A] 15 und A24). Am 20. November 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und tags darauf legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.
Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer unter anderem seinen irakischen Führerschein und seine irakische Nationalitätskarte sowie einen USB-Stick mit einer Audioaufnahme und kurzer Begleitnotiz zu den Akten.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______ (Autonome Region Kurdistan [ARK]) geboren und aufgewachsen. Da er auf seinem Beruf als (...) keine Arbeit gefunden habe, habe er einen (...)laden geführt. Sein Vater sei 2019 verstorben, seine Mutter und sechs Geschwister lebten nach wie vor in der Provinz C._______.
Am 10. März 2023 habe er erstmals bedrohliche Anrufe eines unbekannten Mannes auf seine geschäftliche Telefonnummer erhalten. Dieser habe ihn zu Unrecht beschuldigt, sich wiederholt mit seiner Tochter getroffen zu haben. Alle Versuche, mehr zu erfahren oder die Angelegenheit zu schlichten, seien erfolglos verlaufen. Am Folgetag habe er erneut einen anonymen und bedrohlichen Anruf auf seine Geschäftsnummer erhalten. Dieses Mal habe ihm der Anrufer vorgeworfen, seine Frau besucht zu haben. Erneut hätten Nachfragen zu nichts geführt, weshalb er einen Freund - einen Polizisten namens H. - um Rat gefragt habe. Dieser habe erzählt, dass er bereits von Kollegen von solchen Schwierigkeiten erfahren habe und er, der Beschwerdeführer, nicht der einzige Betroffene sei. Die Anrufer wollten von ihren Opfern Geld erpressen, viele Personen seien in diesem Zusammenhang sogar schon umgebracht worden; die Polizeibehörden könnten jedoch nichts dagegen tun. Der Beschwerdeführer habe dann einen Familienfreund, einen lmmobilienfirmabesitzer um Rat gefragt. Dieser habe zunächst erfolglos versucht, mit den anonymen Anrufern zu sprechen und ihm wenige Tage später dann erzählt, dass er nun mit einem der anonymen Anrufer telefonisch habe sprechen können. Der Anrufer habe ausrichten lassen, dass der Beschwerdeführer eines Tages wie alle anderen umgebracht werde. Nachdem ihm etwa eine Woche später erneut über seine Geschäftsnummer vorgeworfen worden sei, er habe die Frau des anonymen Anrufers besucht und all seine Erklärungen und Beteuerungsversuche - beispielsweise, dass er manchmal seinen Kunden Waren liefern und sie deshalb besuchen müsse - nichts bewirkt hätten, sei er zu einem weiteren Freund namens K. gegangen, der beim Asayesh (Nachrichtendienst der ARK) arbeite. K. habe vergeblich nachgeforscht, auf wen die Nummern registriert seien und ihm, wie zuvor bereits H., erklärt, dass es solche Probleme sehr oft gebe und er vorsichtig sein müsse, die Behörden dieser Angelegenheit jedoch nicht nachgingen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, irgendwann nach dem 23. März 2023 habe ein Freund namens J. einmal einen Anruf von S. für ihn entgegengenommen. S. habe sich als Anwalt der erpresserischen Anrufer ausgegeben. Er habe offensichtlich in Erfahrung bringen wollen, wo er sich aufhalte, damit man ihn umbringen könne, was er daraus schliesse, dass er über das eigentliche Problem gar nicht Bescheid gewusst habe.
Der Beschwerdeführer habe dann sein Auto, alle ihre Waren aus dem Laden sowie den Mietvertrag verkauft und damit seine Ausreise finanziert. Am (...) April 2023 sei er mit einem bereits früher erworbenen türkischen Visum von C._______ nach Istanbul geflogen und dann über Izmir und eine unbekannte Route mit dem Lastwagen in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Sodann sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bei, die aufzeigen würden, dass er gewillt sei, in der Schweiz zu arbeiten; auch übernehme sein hier lebender Bruder alle für ihn anfallenden Kosten.
E.
Am 12. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz. Den geltend gemachten Erpressungsversuchen lägen rein monetäre Motive zu Grunde, weshalb es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Weiter erwägt das SEM, bei den Erpressungsversuchen handle es sich um strafbare Handlungen, die auch von den Behörden der ARK geahndet würden. Er habe zwar ausgesagt, die Behörden würden nur etwas gegen solche Erpressungsversuche unternehmen, wenn die Urheber nicht ihre eigenen Mitglieder oder Sympathisanten seien. Inwiefern es sich bei den ihn bedrohenden Anrufern gerade um solche handle, habe er nicht plausibel darlegen können. Vielmehr hätten seine Freunde gerade nicht herausfinden können, wem die Telefonnummern gehörten. Angesichts dessen, dass die Behörden der ARK grundsätzlich schutzwillig und -fähig seien, sei ihm zuzumuten, sich bei allfällig weiteren Drohungen dort um Schutz zu bemühen. Schliesslich, so das SEM, mache er Nachteile geltend, die lokal respektive regional beschränkt seien. Diesen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates entziehen. Dies gelte umso mehr, als er lediglich auf seine Geschäftsnummer angerufen worden sei, die der geschäftlichen Webseite habe entnommen werden können. Nachdem beides inzwischen blockiert respektive gelöscht worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern er auch heute noch Erpressungsversuchen ausgesetzt sein könnte.
Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, die als Beweismittel eingereichte Audio-Aufnahme oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter zu würdigen. Immerhin sei seltsam, dass er die Geschäftsnummer erst nach der Ausreise aus dem Irak habe blockieren lassen oder auch, dass er mit Vorwürfen überschüttet und eingeschüchtert worden sei, ohne dass je etwas konkretes von ihm verlangt worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe, dass die Polizei in seinem Heimatstaat schutzwillig sei, vielmehr müsse man dort seine Probleme selbst lösen. Er habe viele Probleme gehabt, und zwar nicht nur private. So habe er sich etwa auf den sozialen Medien auch zu politischen Themen geäussert.
Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist ausführlich und in allen Punkten zutreffend ausgefallen. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde, die heimatlichen Behörden agierten völlig willkürlich und könnten ihm keinen Schutz gewähren, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer ja gerade aufgezeigt hat, dass sie seiner Meldung, er werde von unbekannten Telefonnummern aus bedroht, weiter nachgegangen sind. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, auch formell Anzeige zu erheben. Insbesondere ist aber auch nicht nachvollziehbar - so zutreffend das SEM - dass der Beschwerdeführer die einzige Telefonnummer, auf der er bedroht worden sei, erst nach seiner Ausreise gelöscht habe. Die überstürzte Ausreise innert eines Monats seit dem Beginn der Anrufe - die dann auch noch keinerlei konkrete Handlungsaufforderung enthalten hätten - ergibt keinen Sinn. Es hätte vom Beschwerdeführer denn auch erwartet werden dürfen, dass er innerhalb der ARK ausweicht, was ihm auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre angesichts seiner guten Bildung und überdurchschnittlich guten finanziellen Situation. Die von ihm geltend gemachten pauschalen Gründe, weshalb er dies nicht getan habe - etwa die schlechte finanzielle Situation in Suleymania (A24 F49) - überzeugen nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe erstmals vorbringt, er habe auch politische Probleme gehabt, insbesondere habe er auf den sozialen Medien politische Inhalte gepostet, ist dieses Vorbringen als offenkundig nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Er hatte hinreichend Gelegenheit, alle seine Asylgründe im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen und hatte dort verneint, in der ARK weitere Probleme zu haben (A15 F72; A24 F47, F56). Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung verstösst im Falle des Beschwerdeführers nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung findet keine Anwendung, nachdem er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch besteht keine ernsthafte Gefahr, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zu den Anforderungen an ein sog. real risk das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich der Drohung seitens unbekannter Drittpersonen kann auf das unter Erwägung 6 Gesagte verwiesen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nimmt das SEM zunächst ausführlich Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in der ARK, die sich durchaus als volatil erweise. Dennoch sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer sei jung, voll und ganz arbeitsfähig und abgesehen von einer Laktoseintoleranz gesund. Er haben einen universitären Abschluss erlangt und verfüge über jahrelange Berufserfahrung. Sein eigenes Geschäft sei offenbar gut gelaufen und es sei nicht belegt, dass er dieses tatsächlich nicht mehr besitze. Selbst wenn er nach einer Rückkehr in die ARK vorübergehend mit Erwerbslosigkeit zu rechnen habe, könne er sich auf ein breites und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in C._______ und D._______ sowie auf seinen Bruder A. und weitere Verwandte im Ausland stützen. Auch finde er eine gesicherte Wohnsituation in C._______ vor. Angesichts seiner früheren Auslandreisen und der hohen Kosten für seine illegale Reise in die Schweiz könne ferner von einem nicht unerheblichen finanziellen Rückhalt ausgegangen werden. Aus der früher verfügten vorläufigen Aufnahme seines Bruders könne er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8.3.3 Auch das Gericht kommt zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden (ebd. III., Ziff. 2). Der pauschale Beschwerdeeinwand, er werde im Elend leben müssen, da er weder Arbeit finden werde noch jemanden habe, der ihn unterstütze, vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere betont er gerade, dass sein Bruder ihn unterstütze und all seine in der Schweiz verursachten Kosten übernehme. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht auch in der Lage wäre, den Beschwerdeführer, sollte dies überhaupt notwendig sein, auch nach seiner Rückkehr in die ARK zu unterstützen. Demnach ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK nicht von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht von den Verfahrenskosten befreit wird, ist auch sein Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
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