Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 10.05.2024Publikationsdatum: 22.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2423/2024
Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, sie sei am (...) geboren, mithin minderjährig.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am 21. Juli 2023 Schutz gewährt worden war.
A.c Auf Anfrage der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 erklärten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 18. Dezember 2023, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keine heimatlichen Identitätsdokumente eingereicht, als Geburtsdatum den (...) angegeben, und es sei ihr subsidiärer Schutz gewährt worden.
A.d Am 21. Dezember 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) fand am 28. Dezember 2023 statt. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin durch die griechischen Behörden ausgestellte Reise- und Identitätsdokumente zu den Akten.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe dort keine Behandlung für ihre gesundheitlichen Leiden erhalten und unter den schlechten Unterbringungs- sowie Sicherheitsbedingungen gelitten. Nach Erhalt des Schutzstatus sei sie obdachlos geworden. Ergänzend hielt sie fest, in Griechenland sei ein Altersgutachten erstellt worden.
B. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 4. Januar 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.000; nachfolgend: bilaterales Rücknahmeabkommen) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
C. Die Beschwerdeführerin gab am 4. sowie 12. Januar 2024 diverse medizinische Untersuchungsberichte zu den Akten.
D. Auf Anfrage der Vorinstanz teilten die griechischen Behörden am 16. Januar 2024 mit, in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin sei in Griechenland kein Gutachten erstellt worden.
E. Am 25. Januar 2024 gab die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.
F. Mit Mitteilung vom 28. Januar 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu.
G. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 1. Februar 2024 stellt in seiner Beurteilung ein Durchschnittsalter der Beschwerdeführerin von 21.45 Jahren und ein Mindestalter von 19.4 Jahren fest und kommt zum Schluss, dass das von ihr angegebene Alter von (...) ausgeschlossen sei.
H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur Absicht, ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationsregister (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 6. Februar 2024 dazu Stellung.
I. Am 14. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein.
J. Anlässlich des am 19. Februar 2024 durchgeführten Dublin-Gesprächs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Griechenland keine medizinische Betreuung erhalten, nach Erteilung des Schutzstatuts keine Unterkunft mehr gehabt und diesbezüglich weder vom griechischen Staat noch von Hilfsorganisationen Unterstützung erhalten. Es sei ihr immer wieder angedroht worden, sie müsse nach B._______ zurückgehen. Mehrere Male hätten Männer versucht, sie «mitzunehmen», wobei ihr jeweils glücklicherweise andere Personen zu Hilfe geeilt seien. Sie habe von einem Landsmann finanzielle Hilfe erhalten, um weiterreisen zu können.
K. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 sowie 14. März 2024 gab die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten.
L. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm am 11. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
M. Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz innert angesetzter Frist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das Geburtsdatum im ZEMIS wurde unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) festgesetzt.
N. Die Beschwerdeführerin erhob am 19. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland festzustellen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung, Verpflegung und Zugang zu fachspezifischer medizinischer Versorgung einzuholen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel gab sie einen Arztbericht zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdebegründung bezieht sich ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Rechtsbegehren sind im Zusammenhang mit der Begründung auszulegen (Seethaler/ Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, Art. 52 N 48, 101). Demnach bilden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und verfügte Wegweisung) nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre behauptete Minderjährigkeit nicht durch kohärente Aussagen darlegen können, weil sie insbesondere ihr Geburtsdatum nur vom Hörensagen kenne und keine genauen Kalenderdaten zu ihrem Werdegang habe nennen können. Sodann habe sie faktenwidrig angegeben, ihre Minderjährigkeit sei in Griechenland mittels eines medizinischen Altersgutachtens abgeklärt worden. Weiter widerspreche das in der Schweiz erstellte Altersgutachten ihren Angaben und sie könne in Bezug auf ihr Alter nur von den griechischen Behörden ausgestellte Dokumente vorweisen. Im Zusammenhang mit den Erlebnissen in Griechenland sei festzustellen, dass die vorgebrachten Behelligungen durch Männer nicht die gleiche Intensität erreicht hätten wie in anderen gerichtlich beurteilten Fällen und sie diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Der in der Stellungnahme geltend gemachte schwere sexuelle Übergriff sei nicht in Griechenland, sondern auf der Reise nach Europa vorgefallen. Sodann könnten Übergriffe der griechischen Polizei zur Anzeige gebracht werden. Soweit sie geltend mache, keine Unterstützung, insbesondere als Schutzberechtigte kein Obdach erhalten zu haben, handle es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass - wenn bisweilen auch erschwert - Zugang zu Versorgungsleistungen bestehe, was auch aus der Übernahmeerklärung der griechischen Behörden hervorgehe. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme in Griechenland behandeln lassen beziehungsweise seien ihre Leiden nicht von derartiger Schwere, dass eine Wegweisung nicht zumutbar wäre. Ferner bestehe bei EU/EFTA-Staaten die Legalvermutung der Zumutbarkeit der Überstellung, und Griechenlands unionsrechtlichen Verpflichtungen räumten Schutzberechtigten weitgehende Ansprüche in Bezug auf Unterkunft, medizinische Versorgung und Sozialhilfe ein. Es dürfe von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die notwendige Hilfe allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sodann stünden ihr in Griechenland diverse Möglichkeiten zur Verfügung, sich Informationen sowie notwendige Unterstützung zu verschaffen. Angesichts der zahlreichen Hilfsprogramme sei an den Darstellungen der Beschwerdeführerin, insbesondere an der geltend gemachten Obdachlosigkeit und der nicht gewährten medizinischen Versorgung zu zweifeln. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie in Griechenland geimpft worden sei. Es bestehe der Eindruck, sie stelle die in Griechenland angetroffene Situation schlechter dar, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei und dass sie ferner nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt genügend erstellt sei und auch die geltend gemachte (...) der Wegweisung im Ergebnis nicht entgegenstehe.
In der Rechtsmitteleingabe macht die Bechwerdeführerin geltend, gemäss Rechtsprechung sowie aktuellen Berichten würden Personen mit internationalem Schutzstatus, einschliesslich derer, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehrten, angesichts der dort herrschenden prekären Lage oftmals in eine existentielle Notlage geraten. Insbesondere könnten sie weder auf angemessene Sozialleistungen noch auf adäquate medizinische Versorgung zählen und seien nicht selten ohne Obdach. Frauen seien zudem oftmals sexueller Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt.
Bei ihr handle es sich um eine extrem junge Frau mit traumatischer Vergangenheit, welche im Heimatland unter anderem eine (...) sowie (...) habe erleiden müssen und ferner an einer (...) leide. Sie habe extreme Schmerzen, wiederkehrende Infektionen, Nervenschäden und Schlafstörungen. Ferner sei (...) und auf ärztliche Behandlung sowie Medikation angewiesen, wobei das Fehlen adäquater ärztlicher Behandlung zu einer irreversiblen Bewegungsunfähigkeit führen könnte. Des Weiteren bestehe für sie in Griechenland die Gefahr, Menschenhandel ausgesetzt zu werden. Bei ihr handle es sich daher um eine besonders vulnerable Person, weshalb als Voraussetzung für die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzuges besonders begünstigende Umstände vorliegen müssten, welche in casu nicht gegeben seien.
Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie insbesondere die Verfügbarkeit der notwendigen ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten und die weiteren Bedingungen, welche sie bei einer Rückkehr in Griechenland antreffen würde, zu wenig untersucht habe.
Es ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtmitteleingabe lediglich pauschal behauptet, sie sei minderjährig, jedoch keine konkreten und substantiierten Vorbringen zu ihrem Alter macht und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich eingehend dargelegt hat, insbesondere aufgrund fehlender originaler Identitätsausweise sowie des Ergebnis des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens sei von ihrer Volljährigkeit auszugehen.
Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz fehlerhaft ist, noch wird solches durch die Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht (zur Substantiierungslast auf Beschwerdeebene vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 50), weshalb von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
9.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und namentlich ihre unspezifischen psychischen Leiden nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung des Lebens, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
9.2 Die Vorinstanz hat bereits auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 - hingewiesen. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der teilweise schwierigen Verhältnisse in Griechenland (vgl. a.a.O. E. 8 ff.) von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für vulnerable Personen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 11.5; zur Legalvermutung des Wegweisungsvollzuges bei EU/EFTA-Staaten vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Im angefochtenen Entscheid wird sodann korrekt auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands sowie sehr ausführlich auf die Möglichkeiten hingewiesen, wie sich Asylsuchende und Schutzberechtigte dort Informationen über ihre Ansprüche sowie Unterstützung beschaffen können. Weiter ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin betreffend das in Griechenland Erlebte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene relativ oberflächlich bleiben. Auch fällt auf, dass sie bisweilen offenkundige Falschangaben machte - insbesondere mit dem angeblich in Griechenland erstellten Altersgutachten - und in der Rechtsmitteleingabe teilweise übertriebene Formulierung verwendet werden - zum Beispiel, wenn sie ausführt, es handle sich bei ihr um eine extrem junge Person, die extreme Schmerzen habe. Insofern kann sich auch das Gericht nicht vollständig des Eindrucks verwehren, dass sie versucht, die Umstände mitunter schlechter darzustellen als sie tatsächlich sind. Auch das Vorbringen, es sei ihr in Griechenland immer wieder angedroht worden, sie werde nach B._______ zurückgeschafft (vgl. SEM-Akten A37/5, S. 4), ist vor dem Hintergrund, dass ihr dort subsidiärer Schutz gewährt wurde, eine fragliche Aussage. Darüber hinaus hat die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Behelligungen durch Dritte an die griechische Polizei wenden kann.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Arztberichten diverse Leiden aufweist. Die geltend gemachten Infekte im Bereich (...) und die (...)probleme wird sie ohne Weiteres in Griechenland behandeln lassen können. Betreffend die (...) ist festzustellen, dass sie diese gemäss Unterlagen vor zirka zehn Jahren erlitten hat. Die in diesem Zusammenhang angeführten Komplikationen - gleiches ist übrigens bezüglich mit der (...) festzustellen - wirken insofern übersteigert, als diese gesundheitlichen Faktoren die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten konnten, eine anstrengende Reise nach Europa mit ungewissen Ausgang zu unternehmen, unter anderem auf dem Seeweg. Sodann hat die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) während ihres nunmehr über fünf Monate dauernden Aufenthaltes in der Schweiz bisher keine aussagekräftigen Arztberichte mit ausführlicher Anamnese sowie begründeter Diagnose zu den Akten gegeben, welche ihre teils drastischen Darstellungen - unter anderem die Gefahr vollständiger Unbeweglichkeit - stützen könnten. Auch dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht lässt sich keine klare Diagnose bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes oder ihrer geltend gemachten (...) entnehmen. Im Übrigen kann auf die im angefochtenen Entscheid eingehenden sowie detaillierten Ausführungen verwiesen werden.
Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass angesichts des vorstehend Ausgeführten auch nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten verletzt und die entsprechende Rüge sich mithin als unbegründet erweist.
Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Einholung entsprechender Garantien, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist.
9.3 Nachdem die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie über eine bis zum 20. Juli 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerdeinstanz befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund ihrer gegenwärtigen Situation von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. unter anderem Art. 43 Abs. 1 AsylG), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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