Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 15.04.2025Publikationsdatum: 29.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2462/2025
Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Vanessa Aneas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2025 wurde ihm gemäss Art. 22 AsylG [SR 142.31] die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen.
B. Am 6. März 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin. Anlässlich seiner Anhörung vom 26. März 2025 machte er im Wesentliches folgendes geltend:
Er sei ghanaischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er aufgewachsen sei und bis kurz vor seiner Ausreise aus Ghana gelebt habe. Er habe neun Jahre die Schule besucht und später als (...), (...) und in der (...) gearbeitet. Er sei Mitglied der LGBTQ-Gemeinschaft und habe eine Liebesbeziehung zu einem Mann geführt. Aufgrund der konservativen gesellschaftlichen Anschauungen habe er seine sexuelle Orientierung grundsätzlich geheim gehalten und versteckt gelebt. Er habe jedoch eine bunte Kette um den Hals getragen, die seine Zugehörigkeit zur LGBTQ-Gemeinschaft symbolisiere. Mitte (...) sei er deshalb zum Dorfvorsteher vorgeladen worden, wo er wie ein Gefangener vorgeführt und gefragt worden sei, was diese Kette bedeute. Als er die Bedeutung wahrheitsgetreu offengelegt habe, sei er aufgefordert worden, die Kette nicht mehr zu tragen und seine sexuelle Orientierung nicht auszuleben, ansonsten drohe ihm eine Gefängnisstrafe oder der Tod. Er sei begnadigt und entlassen worden mit der Begründung, dass seine Mutter kurz zuvor verstorben sei. Fortan habe er seine Kette versteckt um die Hüfte getragen. Anlässlich des Geburtstags seines Partners am (...) hätten die beiden auswärts gefeiert. Auf dem Heimweg hätten sie sich bei den Händen gehalten, zum Abschied hätten sie sich umarmt und geküsst. Daraufhin seien sie von fremden Männern mit Steinen beworfen worden und der Beschwerdeführer sei mit einem Messer am Hals verletzt worden. Es sei ihm gelungen zu fliehen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinem (damaligen) Partner. Nach diesem Ereignis sei er zuerst nach C._______ und kurze Zeit später, am (...), nach Südafrika gereist. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz habe er fortan in D._______ gelebt. Seine Aufenthaltsbewilligung sei nach zwei Jahren abgelaufen und es sei zuletzt ein Gesuch um eine erneute Aufenthaltsbewilligung hängig gewesen. Im Rahmen xenophober Unruhen sei er im (...) mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Im (...) sei das Haus, in welchem er und andere Ausländer gewohnt hätten, angezündet worden. Am (...) sei er von D._______ nach Zürich geflogen.
Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seines ghanaischen Reisepasses zu den Akten. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte er zudem drei Videos zu den xenophoben Übergriffen sowie Fotos von ihm vor der Ruine seines ehemaligen Wohngebäudes in D._______ ein.
C. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer am (...) ein Visum für Griechenland verweigert wurde. Den entsprechenden Unterlagen konnte ein Arbeitsvisum für Südafrika mit Gültigkeit bis (...) entnommen werden.
D. Am 28. März 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
E. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 31. März 2025.
F. Mit Verfügung vom 1. April 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte seine Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. April 2025 (eingegangen am 9. April 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren «in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten».
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist - wie nachfolgend zu zeigen ist - aufgrund der Akten von der Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt worden und sie hat ihre Verfügung auch hinreichend begründet, was eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
6.1 In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, bei Ghana handle es sich um einen vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Es bestehe deshalb die gesetzliche Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den Staat nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substanzieller Hinweise umgestossen werden. Beim Beschwerdeführer seien aus den Akten jedoch keine solchen Hinweise ersichtlich.
Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder in Bezug auf seine geltend gemachte Homosexualität noch auf die damit einhergehende Vorverfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen. So befänden sich in seinen Aussagen zahlreiche Widersprüche. In wesentlichen Punkten seien sie zudem unsubstantiiert und ohne persönliches Erleben ausgefallen. Darüber hinaus seien einzelne Schilderungen unplausibel. Nur ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass auch seine Vorbringen hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus in Südafrika nicht glaubhaft seien, da sich auch dort in wesentlichen Punkten Widersprüche befinden würden.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, seine finanzielle Situation in Ghana sei schlimm gewesen. Dies stelle keinen Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG und somit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Schliesslich beträfen die von ihm eingereichten Beweismittel die allgemeine Situation in Ghana und seien deshalb nicht geeignet, seine persönlichen Vorbringen zu unterstützen.
6.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitsmerkmale seien teilweise haltlos und geprägt von Vorurteilen, die restlichen könnten durch seine Ausführungen entkräftet werden. Die Vorinstanz habe seine Aussagen in der angefochtenen Verfügung einseitig dargestellt und die vielen Realkennzeichen ausser Acht gelassen. Insgesamt seien seine Aussagen als glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG einzustufen und auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, nach der erlittenen physischen Gewalt, den Drohungen und Diskriminierungen sei er in seinem Heimatland unter grossem psychischem Druck gestanden. Homosexuelle Handlungen seien in Ghana unter Strafe gestellt und ein neues Gesetz, das weitere Handlungen sowie die Unterstützung von Personen der LGBTQ-Gemeinschaft kriminalisiert, sei bereits im Parlament verabschiedet worden und müsse nur noch durch den Präsidenten unterzeichnet werden. Es komme jedoch bereits unter bestehendem Recht zu strafrechtlicher Verfolgung von LGBTQ-Personen und häufig zu deren Verhaftung zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern oder um die Betroffenen öffentlich blosszustellen. Unabhängig davon, ob Freiheitsstrafen tatsächlich verhängt würden, bestehe eine überaus homophobe Grundstimmung in Politik und Bevölkerung, was täglich zu Diskriminierungen und gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle führe. Aufgrund des geltenden Strafrechts sei es Opfern privater Verfolgung nicht möglich, den Staat um Schutz zu ersuchen, da dieser weder schutzwillig noch -fähig sei. Obwohl es sich bei Ghana um einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG handle, gelinge es ihm (dem Beschwerdeführer), die Regelvermutung umzustossen, wonach dort grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung stattfinde. Aufgrund seines persönlichen Hintergrunds, seiner erlittenen Vorverfolgung sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage für Homosexuelle in Ghana sei der subjektiv empfundene, unerträgliche psychische Druck sowie die Furcht vor künftiger Verfolgung auch objektiv nachvollziehbar.
Die Wegweisung sei unzulässig, da sie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Für den Beschwerdeführer liege in seinem Heimatland ein «real risk» einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe und Behandlung sowohl durch den Staat als auch durch Private vor. Die Wegweisung sei darüber hinaus unzumutbar, da er bereits vor zwölf Jahren ausgereist sei, in seinem Heimatland von der Gesellschaft ausgegrenzt werde und über kein familiäres Netz in Ghana verfüge. Entsprechend sei zu erwarten, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Schliesslich verletze die Vorinstanz mit ihrer mangelhaften Sachverhaltsabklärung sowie ihrer Begründung der Verfügung beziehungsweise mit der äusserst einseitigen und unvollständigen Glaubhaftigkeitsprüfung sowohl ihre Begründungspflicht als auch den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz.
7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermochten.
7.2 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 AsylV 1). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Wie sogleich zu zeigen ist, gelingt dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis nicht.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als dass sich in seinen Aussagen zum Erlebten durchaus auch Realitätskriterien finden und insbesondere das Kriterium der Plausibilität der Vorbringen mit Zurückhaltung angewendet werden muss. Seine beschwerdeweise vorgebrachte Stellungnahme zu den Unglaubhaftigkeitsmerkmalen liefert teilweise plausible Erklärungen für die ihm vorgehaltenen Widersprüche. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet es das Gericht als plausibel und sieht darin keinen Widerspruch, dass der Beschwerdeführer und sein Partner die Beziehung grundsätzlich im Verborgenen lebten, anlässlich des Geburtstags des Partners jedoch in Feierlaune waren und die Regeln des «Versteckthaltens», zumal sie sich nicht beobachtet oder verfolgt fühlten, für einen kurzen Moment vergassen.
7.4 Nach einer Gesamtwürdigung der Akten überwiegen nach Ansicht des Gerichts jedoch die Zweifel an zentralen Aspekten des Sachverhalts, wie er durch den Beschwerdeführer geschildert wurde. So bleibt unklar, weshalb er während der Vorladung durch den Dorfvorsteher angesichts der bedrohlichen Situation bereit war, die wahre Bedeutung seiner Kette preiszugeben. Seine Erklärung hierfür vermag nicht zu überzeugen, zumal ihm nicht im Voraus hatte bewusst sein können, dass ihm dies vom Dorfvorsteher angerechnet und er deshalb nicht weiter befragt werden würde. Weiter bleibt fraglich, weshalb hauptsächlich der Beschwerdeführer mit Steinen beworfen und nur er zum Dorfvorsteher vorgeladen wurde. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer mehrere widersprüchliche Aussagen dazu, wer alles von seiner Homosexualität wusste (Akte [...], F133, 135, 140). Es ist wohl eine der zentralsten Fragen, die man sich als Homosexueller in einer konservativen Gesellschaft stellt, wen man über seine sexuelle Orientierung in Kenntnis setzt. Daher erscheinen die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Auch dass er nach dem Vorfall mit den Steinen am Abend des Geburtstags seines Partners bis heute nie mehr in Kontakt mit ihm getreten sei und sich auch nicht anderweitig über sein Wohlergehen informiert habe, erscheint fragwürdig. Dies gilt umso mehr, da die beiden gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit Kindestagen befreundet gewesen sind (Akte [...], F113). Im Übrigen wird, wie eingangs erwähnt, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
7.5 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1, je m.w.H.).
7.6 Letztlich kann offenbleiben, ob die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erfüllt sind. Selbst wenn auf den Sachverhalt, wie er ihn wiedergab, abgestellt würde, wäre seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht auf deren Asylrelevanz geprüft hat, da sie ihrer Auffassung nach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dies stellt jedoch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes dar (E. 4 vorne), zumal die Aktenlage die Prüfung der Asylrelevanz durch das Gericht erlaubt. Die beiden zentralen Vorfälle, namentlich die Vorladung beim Dorfvorsteher und der tätliche Angriff am Geburtstag seines damaligen Partners, haben laut Beschwerdeführer im (...) in der Ortschaft B._______, wo er nach eigenen Angaben geboren und aufgewachsen ist, stattgefunden. Seither sind über zwölf Jahre vergangen. Sollte sich die lokale Bevölkerung noch an diese Vorfälle erinnern (was eher unwahrscheinlich ist), stünde ihm offen, sich an einem anderen Ort, beispielsweise in der Hauptstadt Accra, niederzulassen. Somit bestehen innerstaatliche Schutzalternativen. Die weiteren Nachteile, die Mitglieder der LGBTQ-Gemeinschaft in Ghana gemäss Beschwerdeführer zu ertragen haben, wie Diskriminierungen, tätliche Angriffe oder Festnahmen zwecks Lösegelderpressungen, betreffen die allgemeine Situation des Landes und erreichen insgesamt die Schwere eines Nachteils gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht. Die konkreten Auswirkungen des beschwerdeweise erwähnten neuen Gesetzes, welches Homosexualität weitgehend kriminalisiert, sind derzeit für das Gericht nicht absehbar, da das Gesetz (noch) nicht durch den Präsidenten unterzeichnet und nicht in Kraft getreten ist.
7.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mangels vom Beschwerdeführer umgestossener Regelvermutung von Ghana als «Safe Country» zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Die von ihm geäusserte Befürchtung, alleine wegen seiner Homosexualität respektive seiner Mitgliedschaft der LGBTQ-Gemeinschaft in den Fokus der Behörden zu rücken, bleibt nach Aktenlage ohne belastbare Grundlage und ist daher spekulativ. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der Bundesrat hat nach einer Lageanalyse Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. In Ghana herrscht somit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch nicht solche, die sich systematisch gegen Mitglieder der LGBTQ-Gemeinschaft richten würde.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung und umfangreiche Arbeitserfahrung in Ghana sowie in Südafrika. Auch nach längerer Abwesenheit ist es ihm somit zumutbar, nach seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden und sich eine neue Existenz aufzubauen.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Da er nach wie vor im Besitz eines gültigen «Business Visa» von Südafrika ist, steht es ihm frei, statt in sein Heimatland wieder dorthin auszureisen (von wo er in die Schweiz geflogen ist).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die Flughafenpolizei, Grenzabteilung Asyl.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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