Entscheiddatum: 08.05.2013Publikationsdatum: 23.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2480/2013
Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Ohne Nationalität, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2011 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein.
C. Mit Verfügung vom 22. April 2013 - eröffnet am 26. April 2013 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 21. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er darüber in separater Verfügung zu informieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt. Das Begehren, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Beschwerdegegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache keine Gründe geltend, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2013 beseitigen könnten. Weder bringe er erhebliche neue Vorbringen vor, noch habe er irgendwelche Dokumente eingereicht.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2013 nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich ausschliesslich auf die Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Februar 2013, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer mache weder eine wesentlich veränderte Sachlage geltend noch bringe er erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor. Sie ist daher auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die übrigen prozessualen Anträge, einschliesslich jene betreffend Datenweitergabe, gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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