Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2501/2011
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, eine Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), reiste gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2010 auf dem Luftweg von Colombo nach Rom. Anschliessend hielt er sich eine Woche in Italien auf, bevor er am 19. Oktober 2010 per Auto in die Schweiz gelangte und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom 11. November 2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei in seiner Heimat drei Mal von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden. Seine zwei Brüder seien aktive Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem diese umgekommen seien, sei er (als potenzielles LTTE-Mitglied) an die SLA verraten und daraufhin am (...) 1996 verhaftet worden; am (...) 1996 habe man ihn freigelassen. Kurz darauf, am (...) 1996, seien Personen in einem weissen Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn erneut festgenommen. Sie hätten ihn geschlagen, so dass er sich den Unterarm gebrochen und zwei Fingernägel verloren habe. Zudem habe er aufgrund von (...) Schwellungen erlitten, weshalb er heute (...) habe. Auch sei er gefoltert worden, indem man ihm eine mit Benzin getränkte Einkaufstüte über den Kopf gestülpt habe. Aufgrund seiner Verletzungen sei er nach der am (...) 1996 erfolgten Freilassung in ein Spital in Jaffna gegangen, wo ihn das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht und seine Aussagen aufgenommen habe. Am (...) 2001 sei er bei einer entfernten Tante väterlicherseits in Negombo beziehungsweise Colombo - wo er seine in der Schweiz lebende, ferienhalber in Sri Lanka weilende Schwester habe besuchen wollen - durch die SLA ein weiteres und letztes Mal gestützt auf das Antiterrorismusgesetz festgenommen worden. Er sei auf dem Polizeiposten C._______ festgehalten, vor Gericht gebracht und am (...) 2001 freigelassen worden. Wiederum sei er während der Haft geschlagen worden.
Im Jahre 2006 seien in B._______ mehrere Personen - darunter Freunde von ihm - erschossen worden. Als auch nach ihm gefragt worden sei, sei er mit seiner Frau und seinen (...) Kindern ins Vanni-Gebiet gegangen und habe fortan aufgrund des Krieges mehrfach den Wohnsitz gewechselt. Im Jahre 2007 sei er durch die LTTE gezwungen worden, eine Ausbildung zu absolvieren, ohne jedoch ein Mitglied der Bewegung gewesen zu sein. Im Mai 2008 sei er in D._______ "durch die Luftwaffen der SL-Armee" (vgl. die vorinstanzliche Akte A2 S. 6) am rechten Arm verletzt worden. Am (...) 2009 seien bei einem Luftangriff der SLA in E._______ durch ein in die Ortschaft einschlagendes Geschoss seine (...) [Kinder] getötet und seine Frau und der jüngere Sohn verletzt worden (vgl. A6 F50 f. S. 7). Seine Frau sowie der überlebende Sohn seien zunächst durch die LTTE in ein provisorisches Spital in F._______ gebracht worden. Das IKRK habe die Überlebenden dann in ein Spital in Trincomalee gebracht, wo sie während 10 Tagen behandelt und sodann in das Spital von Mannar verlegt worden seien. Nach drei Monaten ([...] 2009) habe man die Familie ins Flüchtlingscamp in G._______ (Distrikt Mannar) gebracht, wo sie durch das CID (Criminal Investigation Department), die SLA und die Sri Lanka Navy befragt worden sei. Im Oktober 2009 seien sie, wie alle anderen Personen, die sich dort aufgehalten hätten, aus dem Camp entlassen worden und zurück nach B._______ gezogen. Dort habe er (Beschwerdeführer) offiziell bis zur Ausreise gelebt, sich aber abwechselnd an verschiedenen Orten des Distrikts Jaffna aufgehalten. In Jaffna hätten ihn die Soldaten der SLA als LTTE-Mitglied betrachtet. Er habe mehrfach Drohungen erhalten beziehungsweise habe sich die SLA bei anderen Personen über ihn und seine mutmassliche LTTE-Vergangenheit erkundigt. Zweimal sei er in einem Armeecamp über seine Zeit im Vanni-Gebiet befragt worden. Zudem seien ihm ab Februar 2010 auf seinem Arbeitsweg ständig Beamte des CID gefolgt und hätten ihn beobachtet. Er habe deshalb seine Arbeitsstelle in H._______ aufgegeben. Aus Angst um sein Leben sei er schliesslich ausgereist. Für die Mitnahme seines Sohnes und seiner damals hochschwangeren Frau hätten ihm die Mittel gefehlt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel und sonstige Unterlagen zu den Akten: Bestätigungen des IKRK vom (...) 2001 betreffend die Festnahmen vom (...) 1996 sowie (...) 2001, eine "diagnostic card" des (...) in Jaffna betreffend den Beschwerdeführer, Belege betreffend die Behandlung der Frau und des jüngeren Sohns des Beschwerdeführers des General Hospitals in Mannar, ein "handing over, taking over"-Zertifikat für IDPs (internally displaced persons) des IDP Center G._______ vom 16. Oktober 2009, eine Wohnsitzbestätigung der Division B._______ vom 11. Dezember 2009, ein Schreiben eines Friedensrichters vom 19. Juli 2010, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2010 mit einer Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Identitätskarte, seinen Eheschein, den Geburtsschein und einen Berufsausweis, die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes, die Geburtsurkunden und Todesscheine (...) [seiner Kinder] sowie die Todesscheine seiner zwei Brüder und seiner Mutter.
B. Mit Verfügung vom 30. März 2011 - eröffnet am 1. April 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei an ihn gerichtete Schreiben seiner Frau vom 12. Januar 2011 und vom 20. März 2011 sowie ein Schreiben seiner Frau an den Grama Officer von Jaffna vom 25. März 2011 (alle inkl. englischer Übersetzung) zu den Akten.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem ging es auf die in der Beschwerde erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ein.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 replizierte der Beschwerdeführer.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer unter anderem, das BFM habe den massgeblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein kann, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe in den letzten 15 Jahren ausserordentlich viel erlebt. Eine allfällige Verfolgungsgefährdung könne nur unter Berücksichtigung seiner ganzen Geschichte vollständig gewürdigt werden. Seine Bedrohungssituation könne unmöglich voll erfasst werden, wenn nur auf die Ereignisse der letzten zwei Jahre, namentlich Ende 2009 bis 2010, abgestellt werde, wie dies das BFM zu tun scheine. Bei der Befragung zur Person und der Anhörung sei fast gar nicht auf die Ereignisse vor Oktober 2009 eingegangen worden, obwohl er (Beschwerdeführer) viele sachverhaltsrelevante Begebenheiten angesprochen habe, die einer genaueren Nachfrage bedurft hätten. Die Fragen der Vorinstanz hinsichtlich der neueren Ereignisse seien ebenfalls zu wenig ausführlich ausgefallen, als dass sie der Komplexität seiner Situation gerecht werden könnten. Das kurze Anhörungsprotokoll (sieben Seiten) deute zusätzlich auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hin. Ausserdem sei zu beachten, dass er über eine relativ geringe Schulbildung verfüge und jahrelang als Laufbursche auf der untersten Hierarchiestufe gearbeitet habe. Zeitlebens habe man von ihm knappe Antworten und keine Vorträge erwartet, weshalb er - die Aufforderung der sachbearbeitenden Person zur präzisen Fragenbeantwortung befolgend - kurze Antworten gegeben habe. Er habe den Sachverhalt auf Beschwerdeebene ergänzt (vgl. unten E. 5.2.1); unter Umständen sei jedoch eine zusätzliche Anhörung angebracht, um diesen Verfahrensmangel zu heilen.
3.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 zu diesen Vorwürfen und führte aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung zu allen durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Elementen seit dem Jahre 1996 Stellung genommen. Ausserdem sei er genügend ausführlich befragt worden. Allein aus der Anzahl der Seiten eines Protokolls könne nicht auf dessen Qualität geschlossen werden.
3.4 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer replizierend vor, die angebliche Berücksichtigung der verschiedenen Elemente aus seiner Biographie erschöpfe sich in vorschnellen und pauschalen Urteilen. So würden alle Ereignisse vor 2006 bereits von vornherein als irrelevant betrachtet. Anlässlich der Befragung zur Person sei überhaupt nicht auf das Vorgebrachte eingegangen worden und bei der Bundesanhörung habe der Befrager einzig bezüglich der Daten und der jeweiligen Dauer der Verhaftungen nachgefragt. Hingegen habe es das BFM nicht interessiert, warum er im Jahre 2006 ins Vanni-Gebiet übersiedelt sei. Die Tatsache, dass er 2007 ein Training bei den LTTE habe absolvieren müssen, werde im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Auch die psychisch völlig unerträgliche Lebenssituation vor seiner Ausreise im Oktober 2010 habe das BFM nicht wahrgenommen. Sein Leben sei seit 2006 durch konstante Entführungs-, Folter- und Todesgefahr geprägt gewesen.
3.5 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind indessen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Bereits anlässlich der summarischen Befragung zur Person erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen, wobei er aufgrund der diversen eingereichten Beweismittel gebeten wurde, nicht zu sehr ins Detail zu gehen (vgl. A2 S. 5). Die eingehende Anhörung dauerte inklusive Rückübersetzung 2 Stunden und 10 Minuten, das Protokoll umfasst bis zur Rechtsbelehrung acht Seiten. Obgleich es sich um eine verhältnismässig kurze Anhörung handelt, hat der Befrager dem Beschwerdeführer durch das Stellen sowohl offener als auch konkretisierender Fragen ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Bei beiden Befragungen wurde er zudem abschliessend gefragt, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, was er verneinte (vgl. A2 S. 6 und A6 S. 8). Schliesslich sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Befrager unter Zeitdruck gestanden oder einen unzulänglichen Befragungsstil gepflegt hätte. Namentlich hat die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwendungen gemacht. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das bei der einlässlichen Anhörung durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangstraining bei den LTTE im Jahre 2007 nicht erwähnte, bedeutet sodann keine unvollständige Erstellung des Sachverhalts. Auch die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt, da es sich nicht um ein zentrales Verfolgungsvorbringen handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.3). Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers um eine zusätzliche Anhörung ist damit abzuweisen. Soweit er zudem sinngemäss die Würdigung des Sachverhaltes durch das BFM kritisiert, wird auf Erwägung 6 nachfolgend verwiesen.
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei mit dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht vereinbar (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 59 S. 24). Diese Rüge wird indes weder begründet noch sind Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung ersichtlich.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Flucht oberflächlich und wenig substanziiert ausgefallen seien, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten würden. So habe er hinsichtlich der Vorfälle nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahre 2009 weder konkrete noch detaillierte oder differenzierte Angaben über die Personen, die Art, den Ort und den Zeitpunkt der geltend gemachten Bedrohungen gemacht, sondern sehr unpräzise und pauschalisierend auf Fragen betreffend die Bedrohungssituation zwischen Oktober 2009 und der Ausreise geantwortet. Er habe vorgebracht, man habe angefangen, "sie" zu packen und zu schlagen und ihnen "dies und jenes angetan". Oberflächlich sei auch die Antwort auf die Frage nach konkreten Vorfällen mit dem CID und regierungsfreundlichen Gruppierungen ausgefallen. Er habe lediglich gesagt, diese seien ihm gefolgt und hätten gerätselt, was er als nächstes tun könnte; deshalb habe er Angst bekommen. Diese Vorbringen seien einerseits zu wenig substanziiert und würden andererseits keine aslyrelevante Verfolgung darstellen. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Befragungen durch die SLA nach seiner Rückkehr nach Jaffna seien nicht glaubhaft. Er habe keine präzisen zeitlichen Angaben darüber machen können und die Umstände der Befragungen widersprüchlich geschildert. Insgesamt entstehe aufgrund der ungenauen, oberflächlichen und nicht überzeugenden Schilderungen der Eindruck, es handle sich bei den dargelegten Fluchtgründen um eine konstruierte Geschichte, die der Beschwerdeführer nicht selbst erlebt habe.
Die erlittenen, weit zurückliegenden Inhaftierungen seien sodann nicht asylrelevant, da der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzte, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei. Der Verlust seiner Kinder im Jahre 2009 sei ein im Rahmen des Krieges erlittener und nicht ein im Sinne von Art. 3 AsylG gezielt gegen den Beschwerdeführer bzw. seine Kinder gerichteter Nachteil, welcher ebenfalls keine Verfolgung im Sinne das Asylgesetzes darstelle.
Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel an der dargelegten Einschätzung nichts ändern, da sie sich auf Umstände beziehungsweise Ereignisse beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, unter Berücksichtigung seiner ganzen Geschichte werde klar, dass die Ereignisse zwischen Oktober 2009 (Rückkehr nach Jaffna) und Februar 2010 direkt an die Ereignisse von 2006 und früher anknüpfen würden.
5.2.1 Ergänzend zu dem bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, Hintergrund der Verhaftung vom (...) 1996 sei die Anzeige eines Tamilen gewesen, der ihn des Waffenbesitzes beschuldigt habe. Dieser sei kurz darauf erschossen worden. Dessen (...) [Verwandter] sei heute der Chef der Eelam People's Democratic Party (EPDP), wohne in B._______ nur zwei Häuser entfernt von ihm (Beschwerdeführer) und halte ihn für schuldig am gewaltsamen Tod seines Verwandten.
Als sich 2006 der Konflikt wieder verschärft habe, sei nach ihm gesucht worden. Auf dem Weg zur Arbeit von B._______ nach I._______ sei er insgesamt fünf- bis sechsmal sowohl anlässlich allgemeiner Kontrollen als auch bei "gezielten Aktionen" angehalten worden. Dabei sei er jeweils geschlagen und es sei ihm vorgeworfen worden, die LTTE in verschiedener Weise zu unterstützen. Zudem sei er mit Morddrohungen konfrontiert worden. Aus Angst habe er nicht mehr zu Hause geschlafen, und da schliesslich bei Freunden und bei ihm zu Hause nach ihm gefragt worden sei, habe er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Laufbursche im (...) ins Vanni-Gebiet versetzen lassen und sei mit seiner Familie dorthin übersiedelt. Nach der Rückkehr nach Jaffna im Oktober 2009 habe er sich und seine Familie bei der Armee registrieren lassen müssen, wie dies für alle Rückkehrer obligatorisch gewesen sei. Dazu habe er insgesamt viermal ins Armeecamp in J._______ gehen müssen und sei bei zwei dieser Vorsprachen über seine Motive für den Wegzug ins Vanni-Gebiet und seine (allfällige) Beteiligung an Kampfhandlungen befragt worden. Kurz danach sei er im Januar und Februar 2010 zweimal von einer Gruppe Soldaten zu Hause gesucht worden, die ihm habe ausrichten lassen, dass er zu einer Befragung durch das CID im Armeecamp von J._______ erscheinen müsse. Bei jener Befragung sei er, wiederum unter Anwendung von Gewalt, aufgefordert worden, alle ihm bekannten Mitglieder der LTTE in Jaffna zu nennen. Auch sei er gefragt worden, ob er noch immer Mitglied der LTTE sei, ob er Waffen besitze und ob er auch in Zukunft beabsichtigte, die LTTE zu unterstützen. Hinzu komme, dass er nach seiner Rückkehr nach Jaffna ständig im Visier der EPDP, der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und des CID gestanden habe und beschattet und verfolgt worden sei. Wenn er zufällig auf der Strasse einem EPDP-Angehörigen begegnet sei, sei er eingeschüchtert und bedroht worden. Dies habe bei ihm eine unerträgliche Angst vor einer erneuten Entführung oder Ermordung ausgelöst, so dass er sich davor gefürchtet habe, sich weiterhin auf der Strasse zu bewegen. Er habe seine Arbeit gekündigt und sei bis zur Ausreise zu Hause geblieben, wo er sich vor extralegalen Aktivitäten der paramilitärischen Gruppen sicherer gefühlt habe als auf offener Strasse. Vorbereitungen für seine Ausreise habe er bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Jaffna getroffen; der frühestmögliche Ausreisezeitpunkt sei dann im Oktober 2010 gewesen.
Das Interesse der SLA und der Paramilitärs an ihm sei nach wie vor aktuell. Seit seiner Ausreise sei er immer wieder gesucht worden. Namentlich hätten am (...) Dezember 2010 drei Armeeangehörige in Zivil seine Frau zu Hause aufgesucht nach ihm gefragt. Danach hätten sie Steine auf das Haus geworfen und die Verandabeleuchtung zerbrochen. Seither schlafe seine Frau mit den beiden Kindern nicht mehr in ihrem Haus sondern bei Bekannten. Am (...) März 2011 seien sodann fünf Angehörige der SLA zu seiner Frau gegangen, hätten nach ihm gefragt und einen Stuhl zerbrochen. Um das Haus herum würden sich zudem immer wieder Fussabdrücke finden, und seine Frau werde auf der Strasse mehrmals wöchentlich, mit zunehmender Häufigkeit, von Angehörigen der EPDP und der Armee mit Erpressung oder Entführung bedroht. Dies ergebe sich aus den eingereichten Schreiben seiner Frau. Auch einer seiner Freunde, der gemeinsam mit ihm im Jahre 2007 das Zwangstraining bei den LTTE absolviert habe, werde immer wieder nach ihm gefragt.
5.2.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, seine angeblich pauschalisierenden und unpräzisen Antworten anlässlich der eingehenden Anhörung seien auf ein einfaches sprachliches Missverständnis zurückzuführen. Das durch ihn verwendete Personalpronomen "wir" könne in der tamilischen Sprache als Höflichkeitsform sowohl "ich" als auch "die ganze Familie" oder "wir" bedeuten. Er habe in seinen Vorbringen betreffend die Fragen 27 und 28 der Anhörung (über die Vorfälle nach der Rückkehr nach Jaffna) nicht das pauschalisierende "uns" (vgl. A6 F28 S. 4: "Man begann, uns zu packen, zu schlagen und uns dies und jenes anzutun") gemeint, sondern sich selbst. Die Ereignisse vor und nach seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet habe er möglicherweise nicht genügend stark auseinandergehalten, weil die Situation in B._______ vor seinem Wegzug und nach seiner Rückkehr für ihn genau die gleiche gewesen sei. Er habe ausserdem über die Jahre immer stärker unter einem enormen psychischen Druck gestanden, der schlussendlich dazu geführt habe, dass er sich überall beobachtet und verfolgt gefühlt habe. Es sei daher unsinnig, dass das BFM eine Auflistung konkreter Vorfälle verlange. Hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen über die Befragungen im Armeecamp nach seiner Rückkehr in den Distrikt Jaffna bleibe zu bedenken, dass er in jenen Monaten in einer Situation permanenter Angst gelebt habe, welche nur unter Berücksichtigung dessen verständlich sei, was er seit 1996 alles erlebt habe. Die einzelnen konkreten Ereignisse jener Zeit würden ein Gesamtbild der Unsicherheit und Verfolgung ergeben, so dass er sie nicht mehr als einzelne Erfahrungen, sondern als Bestandteile der gesamten Verfolgungssituation wahrnehme. Die Kombination aller Ereignisse sei ausschlaggebend gewesen für seine Flucht. Dies zeige sich auch darin, dass er trotz dreier Verhaftungen mit Misshandlungen in den Jahren 1996 und 2001 erst im Jahre 2010 ausgereist sei, als so viele Ereignisse zusammen gekommen seien, dass er es nicht mehr ausgehalten habe respektive die Angst vor extralegalen Aktivitäten gegen ihn seitens des CID, der EPDP und der PLOTE so gross geworden sei, dass ein Verbleib in Sri Lanka naiv gewesen wäre. Die Gefährdung seines Lebens sehe er primär in der konstanten Überwachung und Bedrohung durch die paramilitärischen Gruppierungen.
5.2.3 Die Asylrelevanz seiner Vorbringen ergebe sich daher, dass ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG unter anderem Massnahmen seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden. Ereignisse, die alleine betrachtet keine asylrelevante Verfolgung darstellten, könnten in ihrer Kumulation zu asylrelevantem, unerträglichem psychischem Druck führen. Vorliegend sei zu beachten, dass die Übergriffe auf ihn alle denselben Ursprung hätten, da er aufgrund seiner als LTTE-Märtyrer bekannten Brüder bei allen Armee- und Geheimdienstangehörigen sowie den Paramilitärs als Sympathisant beziehungsweise Mitglied der LTTE gegolten habe. Zwar habe man ihn nach 2001 mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Nach Kriegsausbruch (2006) sei er jedoch erneut seitens der SLA und der Paramilitärs unter Druck geraten, welcher so stark geworden sei, dass er ins Vanni-Gebiet übersiedelt sei. In diesem umkämpften Gebiet habe er ein Zwangstraining bei den LTTE absolvieren müssen und die Endphase des Krieges miterlebt. Aus diesem Grund habe sich bei seiner unfreiwilligen Rückkehr nach B._______ im Jahre 2009 die bereits 2006 bestehende Gefährdung noch verstärkt. Es sei kein Tag vergangen, an welchem er nicht - insbesondere durch Mitglieder der EPDP - bedroht worden sei. In den letzten Monaten vor seiner Ausreise sei er zwar nicht mehr verhaftet worden. Dieses Vorgehen entspreche jedoch der Praxis der sri-lankischen Staatsorgane, da ein wichtiger Teil der staatlichen Strategie zur Bekämpfung der LTTE in der psychologischen Zermürbung der tamilischen Minderheit durch willkürliche Festnahmen, Entführungen und Tötung sowie beständige Überwachungen und Schikanen bestehe. Die ständige Überwachung, die zahlreichen Befragungen, zusammen mit Gewaltanwendungen und massiven Drohungen, hätten bei ihm die Angst hervorgerufen, ihm werde das gleiche Schicksal widerfahren wie zahlreichen LTTE-Verdächtigen vor ihm. Diese Umstände hätten zu einem für ihn letztlich nicht mehr erträglichen psychischen Druck geführt. Er habe eine gute Arbeitsstelle gehabt und mit seiner Frau und seinem Sohn zusammengelebt. Trotzdem habe er sich für die enorm teure und gefährliche Flucht entschieden. Er habe bei den Befragungen keinen bestimmten Anlass für seine Ausreise genannt, was zeige, dass er schlussendlich den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten habe.
5.2.4 Im Übrigen sei er als mutmasslicher LTTE-Sympathisant beziehungsweise -unterstützer in höchstem Masse gefährdet. Neuere Berichte würden zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung keineswegs verbessert habe. Die Notstandsgesetzgebung, welche präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft. In diesem Zusammenhang seien auch die regelmässig stattfindenden Tötungen von Personen in Polizeigewahrsam zu erwähnen. Der Bericht des Danish Immigration Service von Oktober 2010 (Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka) halte ferner fest, dass es in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und keine unabhängigen Gerichte gebe. Des Weiteren werde systematisch gefoltert. Seit dem Kriegsende würden die meisten der LTTE-Unterstützung verdächtigten Tamilen zu unklaren Konditionen in irregulären Lagern untergebracht. Ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen und rehabilitiert worden seien, würden fortdauernd durch die SLA belästigt und bedroht. Zudem seien Tamilen generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, da nach wie vor ein Generalverdacht gegenüber der tamilischen Bevölkerung bestehe. Erschwerend mache ihn sein längerer Auslandaufenthalt im Falle einer Rückkehr noch verdächtiger. Da die LTTE in der weltweiten Diaspora und vor allem in der Schweiz nach wie vor existierten und aktiv seien, müsse er unweigerlich mit intensiven Verhören rechnen.
5.2.5 Somit stehe fest, dass er aufgrund seiner Rasse und Herkunft in Sri Lanka in der Vergangenheit unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt gewesen sei sowie bei einer allfälligen Rückkehr begründete Furcht vor Entführung, Folter und Tötung habe, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der einlässlichen Anhörung aus, er sei im Oktober 2009 in den Distrikt Jaffna zurückgekehrt, wo er Drohungen erhalten habe (vgl. A6 F9 S. 2, F13 S. 3). In Jaffna seien sie von der SLA als LTTE-Mitglieder betrachtet worden, weshalb Entführungen stattgefunden hätten, was ihn zur Ausreise veranlasst habe (vgl. A6 F27 S. 4). Nach konkreten Anzeichen für eine ihn persönlich treffende Gefahr gefragt, brachte er vor, die LTTE-Mitglieder im Vanni-Gebiet hätten sich in Jaffna mit den Mitgliedern der PLOTE und der EPDP zusammengetan und man habe begonnen, sie bzw. ihn zu packen, zu schlagen und ihnen dieses und jenes anzutun. Erneut auf seine persönliche Situation angesprochen führte er aus, diese Personen (Mitglieder der PLOTE und der EPDP) hätten sich nach ihm erkundigt und ihn immer schief angeschaut, wenn er unterwegs gewesen sei. Die Frage, ob jemals etwas Konkretes vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer und merkte an, sie (paramilitärische Gruppierungen) hätten sich aber bei anderen Personen über seine mutmassliche LTTE-Vergangenheit erkundigt (vgl. A6 F28-31 S. 4). In diesem Zusammenhang sei er auch von der SLA in deren Camp bestellt worden, um Angaben über seine Zeit im Vanni-Gebiet zu machen. Nach zwei erfolgten Befragungen habe die SLA alles notiert gehabt, was ihm im Vanni zugestossen war. Danach hätten sie ihn nicht mehr gestört (vgl. A6 F33 und 36 S. 5). Ihm drohe jedoch Gefahr durch die paramilitärischen Gruppierungen und das CID. Er habe beobachtet, wie im Februar 2010 CID-Beamte auf seinem Weg zur Arbeit hinter ihm hergelaufen seien. Sie hätten ihn ständig beobachtet und darüber gerätselt, was er tun könnte, weshalb er es mit der Angst zu tun bekommen habe (vgl. A6 F38 ff. S. 5). Nach der Aufgabe seiner Arbeit sei er zu Hause geblieben. Es habe keine speziellen Ereignisse gegeben, aber er habe Angst gehabt; man habe bei anderen Erkundigungen über ihn eingeholt (A6 F44 f. S. 6).
Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage lediglich oberflächlich über angebliche Bedrohungen und Übergriffe berichtete. In diesem Zusammenhang kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Einwände des Beschwerdeführers sind dagegen unbehelflich. Selbst wenn er von sich selbst und nicht von einer unbestimmten Anzahl Personen als Opfer von Übergriffen gesprochen haben sollte, so konnte er diese Übergriffe dennoch weder klar beschreiben noch einem Täter, einer Zeit oder einem Ort zuordnen. Die geltend gemachten Behelligungen erweisen sich somit als unsubstanziiert und damit als unglaubhaft.
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführer erweisen sich sodann als nicht asylrelevant.
6.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatstaat eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist relevant für die Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem AsylG - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Fehlt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise, so ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen, ob die begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise noch bestand. Dabei kann nicht allein ausschlaggebend sein, wie die asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen sein wird; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung und demzufolge ein Schutzbedürfnis bestanden hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f. m.w.H.).
6.2.2 Die Verhaftungen, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 2001 erlitt und mittels Beweismitteln belegte, stehen in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahre 2010. Ebenso wenig trifft dies für die nach ihm getätigten Erkundigungen im Jahre 2006 und das im Jahre 2007 bei den LTTE absolvierte Training zu. Somit ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestand. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, für seine Flucht sei die Gesamtheit der ihm zugestossenen Ereignisse ausschlaggebend gewesen. Diese hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt.
Die Anforderungen an die Annahme eines derartigen Drucks sind hoch. Sie sind dann erfüllt, wenn ein Individuum oder eine Gruppe Opfer von systematischen Massnahmen wird, die schwer oder wiederholt ihre Freiheiten und Grundrechte verletzen und wenn diese Verletzungen aus objektiver Sicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird beziehungsweise eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellt, dass jede Person in derselben Situation gleichsam gezwungen wäre, sich dieser durch Flucht ins Ausland zu entziehen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 S. 401). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 2005/21 E. 10.3.1).
Dass der Beschwerdeführer durch die erlittenen Verhaftungen, den Bürgerkrieg, welcher den Verlust (...) Kinder mit sich gebracht hat, sowie die schwierige allgemeine Lage in Sri Lanka während der letzten 30 Jahre Angst vor weiteren einschneidenden Erlebnissen hat, ist verständlich. Diesem subjektiven Gefühl der Bedrohung, welches der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits geraume Zeit vor seiner Ausreise verspürte, stehen jedoch keine genügenden objektiven Hinweise auf künftige Verfolgung gegenüber. Seit dem Jahre 2001 wurde er nicht mehr verhaftet, wobei zwischen den Verhaftungen im Jahre 1996 in K._______ (Distrikt Jaffna) und jener im Jahre 2001 in Colombo kein Zusammenhang ausgemacht werden kann. Im Jahre 2006 wurde von unbekannter Seite aus nach ihm gefragt und gesucht. 2009 wurde er ohne weitere Konsequenzen im Flüchtlingscamp in G._______ (standardmässig) durch das CID, die Sri Lanka Navy und die SLA befragt. Diese Vorfälle sind weder aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevant, noch können sie mangels Intensität als Teile eines immer weiter gesteigerten psychischen Drucks angesehen werden. Ebenso wenig weisen die seit Oktober 2009 angeblich vorgefallenen Ereignisse (Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer, angebliche Beobachtung durch das CID und Bedrohung durch paramilitärische Gruppierungen) die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf, zumal sie durch den Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt - sehr oberflächlich geschildert wurden. Auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf Beschwerdeebene in massgeblicher Weise anpasste. Anlässlich der beiden Befragungen durch die Vorinstanz brachte er nämlich lediglich vor, nach seiner Rückkehr nach B._______ Anfang 2010 durch die SLA befragt worden zu sein, während er auf Beschwerdeebene zusätzliche Befragungen durch das CID geltend macht. Ferner erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren - im Gegensatz zu den Schilderungen betreffend die Verhaftungen in den Jahren 1996 und 2001 - keinerlei Gewalttätigkeiten durch die Befrager und auf Beschwerdeebene führte er aus, er sei unter Anwendung von Gewalt befragt worden, ohne diese Aussage jedoch zu konkretisieren. Ebenso wenig konkretisierte er die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorfälle im Jahre 2006, wonach er auf dem Weg zur Arbeit mehrfach angehalten, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Schliesslich fällt auf, dass er die Vorfälle seit Oktober 2009 auf Beschwerdeebene erheblich intensiver darstellt (es sei kein Tag vergangen, an dem er keine Drohung zu hören bekommen habe) als bei der einlässlichen Anhörung. Diese Ausführungen auf Beschwerdeebene sind als nachgeschoben zu betrachten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht bereits bei den vorinstanzlichen Befragungen, insbesondere der eingehenden Anhörung, vorgebracht hätte, wenn sie sich tatsächlich in der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Art und Weise zugetragen hätten.
Insgesamt kann unter Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer in der Vergangenheit Erlebten kein unerträglicher psychischer Druck für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden.
6.3 Schliesslich liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine künftige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ehemaligen Kontakte zu den LTTE vor.
6.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Bei diesen handelt es sich namentlich um der politischen Opposition verdächtige Personen (d.h. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498).
6.3.2 Der Beschwerdeführer geriet in der Vergangenheit gemäss eigenen Angaben in zweierlei Hinsicht in Kontakt mit den LTTE. So waren seine beiden Brüder Mitglieder der LTTE. Sie kamen gemäss den eingereichten Todesscheinen in den Jahren 1994 und 1995 ums Leben (vgl. die Certificate of death vom [...] und vom [...], vgl. dort Ziff. 1 "Date and place of death"). Zudem absolvierte er im Jahre 2007 im Vanni-Gebiet ein Zwangstraining bei den LTTE, ohne anschliessend für die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. A6 F24 S. 4). Diese Kontakte des Beschwerdeführers zu den LTTE gingen jedoch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas zur Zeit des Bürgerkriegs erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen.
6.3.3 Im Übrigen beinhalten die Schreiben seiner Frau vom 12. Januar 2011 und vom 20. und 25. März 2011, in welchen sie im Wesentlichen Vorfälle beschreibt, wonach sie von Mitgliedern der SLA mehrfach nach ihm gefragt worden sei und die SLA Sachbeschädigungen am Haus begangen habe, keine Hinweise auf eine künftig zu befürchtende, asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Insbesondere ist kein entsprechendes Motiv der SLA ersichtlich. Zudem ergeben sich aus diesen Schreiben, entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift, keine zunehmend häufigeren Bedrohungen seiner Frau durch Erpressung und Entführung.
6.3.4 Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind daher keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ein Risikoprofil aufweist, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. Zudem droht rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E.10.4.2). Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass die sri-lankischen Behörden ihn eines entsprechenden Kontakts verdächtigen würden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer vielmehr eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweist er auf das Schicksal dreier Personen, die nach einem erfolglosen Verfahren in Australien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien und dort in der Folge mehrfach psychische und physische Folter erfahren hätten. Dieser Vorfall illustriere in grundsätzlicher Weise die immanenten Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehr. Die Gefahr der Verletzung des Gebots des Non-Refoulements sei bei einer pauschalen Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ungleich grösser als bei einer Einzelfallbeurteilung. Aus dem durch den Beschwerdeführer angeführten Beispiel vermag er indes für sich selber kein real risk abzuleiten. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine entsprechenden Hinweise. Zudem ist - wie bereits festgestellt - nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Die durch das BFM vorgenommene Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht zu beanstanden.
Somit lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Kriegsende deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Daher erachtete es den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar, zumal dieser ausserdem über eine solide Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge und in B._______ ein intaktes Beziehungsnetz habe.
8.2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVGE 2008/2 sowie zahlreiche Internetartikel von im Zeitraum von Januar bis April 2011 im Wesentlichen ein, die Lagebeurteilung des BFM sei einseitig und unvollständig (vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 19-24). Die genannten Artikel würden über teilweise erhebliche Menschenrechtsverletzungen berichten, die von Schikanen im Bereich der Bewegungsfreiheit bis hin zu Tötungen reichen würden. Im Norden des Landes herrsche noch immer eine starke Militärpräsenz und die Situation sei weiter geprägt durch eine grosse Anzahl intern Vertriebener, die unter prekärsten Bedingungen leben würden. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe die allgemeine politische Lage im Land. Der sri-lankische Präsident und dessen Regierungsmitglieder würden fortlaufend Massnahmen zu ihrem Machtausbau ergreifen und die Minderheitsrechte der Tamilen massiv verletzen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden Sri Lankas noch klar ungenügend und eine Rückkehr als unzumutbar zu qualifizieren sei. Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und unterstehe diskriminierenden Einschränkungen. Damit stehe fest, dass ihm (Beschwerdeführer) der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
8.2.3 In einem Urteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl a.a.O. E. 12 S. 509 m.w.H.). Im Distrikt Jaffna, in welchem der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis 2006 und wiederum ab Oktober 2009 lebte, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet - wie der Beschwerdeführer - erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht.
Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die unterschiedliche Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Länderurteil erst nach Einreichung der Beschwerde ergangen ist, da die Voraussetzungen des rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen sind.
Nachdem der Beschwerdeführer auf seine individuelle Rückkehrsituation in seiner Beschwerdeschrift nicht eingeht, ist diesbezüglich auf die vor-instanzlichen Akten abzustellen. Demnach hat der (...)jährige, soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer während zehn Jahren die Schule besucht und von 1994 bis wenige Monate vor der Ausreise im Oktober 2010 als Büroangestellter beziehungsweise Laufbursche beim (...) in I._______, im Vanni-Gebiet sowie in H._______ gearbeitet (vgl. A6 F25 f. S. 4). Er verfügt somit über langjährige Arbeitserfahrung, was es ihm ermöglichen wird, in seiner Heimat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Seine Frau und seine beiden Kinder leben, ebenso wie seine Schwiegereltern, in B._______ und er verfügt mütterlicherseits über zwei Onkel und drei Tanten in Sri Lanka. Daher bestehen sowohl ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz als auch eine gesicherte Wohnsituation im Haus seiner Frau und der Kinder. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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