Entscheiddatum: 11.02.2013Publikationsdatum: 20.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2513/2012
Urteil vom 11. Februar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge (...), gelangte auf dem Luftweg über Doha (Katar) nach Rom (Italien) und von dort am 23. April 2009 in einem Auto in die Schweiz. Er suchte gleichentags (...) um Asyl nach. Am 30. April 2009 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 11. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Schwager C._______ sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe diesen und dessen Freunde zu Hause verpflegt, weshalb Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und ihn bedroht hätten. Im (...) sei ungefähr fünf Kilometer von seinem Haus entfernt eine Bombe explodiert. Die Täter, Mitglieder der LTTE, seien danach durch sein Grundstück respektive durch die Strasse gerannt. Kurz darauf hätten ihn Armeeangehörige aufgesucht und gefragt, ob er jemanden gesehen habe; sie hätten ihn, als er angegeben habe, nicht zu wissen, wer die Leute gewesen seien, festgenommen. Er sei ins (...) Camp mitgenommen und sieben bis acht Mal geschlagen worden. Am nächsten Tag seien sein Vater und seine Schwester ins Camp gekommen, worauf er freigelassen worden sei. Man habe ihm aber gesagt, wenn herauskomme, dass er Kontakt zu den LTTE habe, werde er nicht am Leben bleiben. Danach seien die Soldaten mehr als vier Mal zu ihm nach Hause gegangen und hätten ihn gesucht. Er sei deshalb (...) zu seiner Schwester nach B._______ gegangen, respektive sei er gleich nach seiner Freilassung zu seiner Schwester gegangen und Soldaten hätten erstmals (...) bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Sein Vater habe (...) eine Clearance für ihn beantragt und sei mit ihm (...) nach Colombo geflogen. Er habe sich in Colombo angemeldet und ein Agent habe seine Ausreise organisiert.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 29. März 2012 - eröffnet am 10. April 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 23. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen sei deshalb nicht einzugehen.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen; weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei der Beschwerdeführer erneut direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören und es seien die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Dokumente (Beilagen 1-26 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der Beschwerdeschrift) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab. Er verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
E.Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 wurden drei weitere Beweismittel sowie die Kostennote gleichen Datums eingereicht und es wurde erneut um Bekanntgabe des Spruchgremiums ersucht.
Der Instruktionsrichter hiess das Ersuchen am 21. Juni 2012 gut und teilte dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit.
F.In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2012, welche dem Beschwerdeführer am 8. August 2012 zur Kenntnisnahme gebracht wurde, hielt das Bundesamt ohne weitere Ausführungen an seinem angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.Mit Eingabe vom 15. August 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und reichte weitere Beweismittel hierzu ein (Beilagen 31-54 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der Eingabe). Zur Vernehmlassung des BFM führte er aus, die Feststellung des Bundesamtes, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, sei offensichtlich unrichtig und zeige, dass es den Rügen und zusätzlichen Beweismitteln nichts materielles entgegenzusetzen habe. Es verletze damit die Begründungspflicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwal-tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung und damit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte ihn das BFM unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Aktualität von Asylentscheiden erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 11. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie zu wenig zu den Hintergründen seiner Verbindungen zu den LTTE und den Suchaktionen durch die Armee und Paramilitärs gefragt habe.
Anlässlich der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, sein Schwager sei bei den LTTE, worauf er nach dessen Namen und Funktion gefragt wurde. Andere Verbindungen zu den LTTE oder anderen Gruppierungen machte er nicht geltend; er gab an, ausser den erwähnten Fragen nach dem Schwager und den von ihm beobachteten flüchtenden LTTE-Mitgliedern keine Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen im Land gehabt zu haben und niemals inhaftiert oder vor Gericht gewesen zu sein. Er sei weder politisch noch religiös tätig gewesen (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 6). Anlässlich der Anhörung brachte er ergänzend vor, Mitglieder der LTTE zu Hause bewirtet zu haben. In der Folge wurden ihm hierzu zahlreiche Fragen gestellt, und er hatte Gelegenheit, sich einlässlich zu seiner Verbindung zu den LTTE zu äussern (vgl. A 7/14 S. 4 f.). Auch zu den vorgebrachten Suchaktionen durch die Armee wurden ihm vertiefende Fragen gestellt (vgl. A 7/14 S. 7 f.). Er hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe, indem sie ihn vor Erlass des Entscheides nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe, und indem zu wenig Fragen zu seiner Verbindung zu den LTTE und den Suchaktionen durch die Armee gestellt worden seien, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.2.1 respektive 4.2.2 (vgl. vorstehend) verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass er seine Asylgründe vollständig dargelegt hatte. Die diesbezüglich erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenom-men.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 29. März 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist ersichtlich, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, sie habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet.
5.2.3 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt.
5.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM hätte zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes Fragen zu Misshandlungen anlässlich seiner Festnahme (...) stellen und Abklärungen betreffend allfällige gesundheitliche Folgen treffen müssen.
Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei verhaftet und geschlagen worden. Soldaten hätten ihn mitgenommen und sieben bis acht Mal geschlagen; es sei Nacht geworden, und sie hätten ihn am Boden liegen gelassen und mit trockenen Palmblättern bedeckt. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden (vgl. A 7/14 S. 4 und S. 6). Auf die Frage, wie genau er geschlagen worden sei, gab er an, sie hätten ihn am Hemdkragen festgehalten und auf die Brust geschlagen, auch hätten sie ihn mit den Schuhen getreten. Wenn seine Familie nicht gekommen wäre, wäre er gestorben. Als sie ihn geschlagen hätten, habe er nicht gewusst, ob er lebendig nach Hause kommen werde (vgl. A 7/14 S. 7). Da er indessen weder Folgebeschwerden noch bleibende Spuren von den Schlägen erwähnte, bestand kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Die Frage nach der Art der Misshandlung ist dem Beschwerdeführer gestellt worden, und angesichts seiner Antworten war das BFM nicht gehalten, ihm diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
5.2.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher als unbegründet.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 29. März 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und seiner heutigen Situation Stellung zu nehmen, und hat sich in der Beschwerde und den weiteren Eingaben ausführlich geäussert und zahlreiche Beweis-mittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist daher abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.).
6.3 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen.
Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich, Leute der LTTE (...) bewirtet zu haben. Zudem gebe er an, nach seiner Festnahme (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte am Tag darauf freigelassen worden zu sein, und (...) unter Vorweisung einer Clearance sowie seines Identitätsausweises (...) nach Colombo geflogen zu sein und sich dort angemeldet zu haben. Dies mache deutlich, dass er bereits in diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, behördlicherseits konsequent vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
6.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei von den Soldaten als LTTE-Unterstützer wahrgenommen worden, weshalb er anlässlich seiner Verhaftung (...) ausgezogen und auf Spuren eines LTTE-Trainings untersucht worden sei. Man habe ihn offensichtlich einer aktiven Mittäterschaft verdächtigt. Danach sei er mehrere Male von Armeeangehörigen und Paramilitärs gesucht worden. Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebracht, er habe den LTTE seit seiner Kindheit immer wieder geholfen und nebst der Verpflegung von LTTE-Leuten auch Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee beobachtet und an Geheimdienstleute weitergemeldet, auch habe er Unterkünfte für Kämpfer arrangiert. Er sei hierfür eigens von den LTTE angeworben und angelernt worden. Zwei seiner früheren Kontaktpersonen seien (...) festgenommen, verhört und vermutlich getötet worden. Da die Armee deren Festnahmen kategorisch bestreite, sei klar, dass sie harten Verhören unterzogen worden und dabei verstorben seien und unter Folter auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers verraten hätten.
In der Beschwerde wird ebenfalls neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit einem der prominentesten LTTE-Führer, D._______, verwandt. Es handle sich dabei um (...). Er habe dies bisher verschwiegen, weil er gedacht habe, dies könnte negative Auswirkungen auf sein Asylverfahren haben und seine Familie in Schwierigkeiten bringen. Es bestünden Zweifel darüber, ob D._______ tatsächlich - wie seinerzeit von regierungsfreundlichen Zeitungen bekanntgegeben - tot sei. Da man seine Leiche nie identifiziert habe, sei es wahrscheinlich, dass er noch am Leben sei und sich ins Ausland abgesetzt habe. Es sei deshalb klar, dass die sri-lankischen Behörden alles daran setzen würden, ihn zu finden. Bei Kenntnis der sri-lankischen Behörden von dieser verwandtschaftlichen Verbindung dürfte es klar sein, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise festgenommen und (...) befragt würde.
Weiter bringt der Beschwerdeführer neu vor, er sei bereits (...) während zwei Wochen in Haft gewesen, da er verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Auf Anraten seines Bruders habe er bisher nichts davon gesagt. Damals sei gegen ihn und drei weitere Männer ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden; man habe ihn gegen Kaution freigelassen. Dieser neue Sachverhalt könne mit einer Haftbestätigung vom (...) und den Gerichtsakten bewiesen werden. Diese wichtigen Dokumente in den Händen der sri-lankischen Behörden könnten bei einer Überprüfung anlässlich der Einreise als Nachweis einer früheren Verbindung zu den LTTE dienen.
Der Beschwerdeführer betätige sich exilpolitisch, er habe an zahlreichen Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Er sei überzeugt, dass regierungsnahe Tamilen oder in der Schweiz aktive Mitglieder der Paramilitärs diese Veranstaltungen beobachtet und wahrscheinlich fotografiert hätten und dies bei seiner Einreise nach Sri Lanka ins Gewicht fallen würde.
Er erfülle mehrere der in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile, insbesondere werde er auch nach dem Krieg verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu haben, und er sei als Rückkehrer aus der Schweiz besonders gefährdet. Er habe die LTTE unterstützt und sei deshalb mehrmals gesucht worden. Bereits (...) habe gegen ihn ein Haftbefehl bestanden, und (...) sei er in einen Gerichtsprozess verwickelt gewesen, zudem bestünden verwandtschaftliche Beziehungen zu einem ranghohen LTTE-Führer. Im Zeitpunkt seines Asylgesuches sei er sehr wohl ernsthaft verdächtigt worden und er habe schon damals eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt sei, da ihm aus heutiger Sicht ein Engagement für die LTTE nachgewiesen werden könne. Es sei deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, weil sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 entspannt hat. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute - mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Im Rechtsmittelverfahren wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Truppeneinheiten der sri-lankischen Armee beobachtet und Unterkünfte für Kämpfer organisiert und er sei hierfür von den LTTE angeworben und ausgebildet worden, zudem sei er mit einem der prominentesten LTTE-Führer verwandt, und er sei bereits (...) einmal in Haft gewesen. Dass er diese Sachverhalte nicht früher vorgebracht hat, begründete er damit, dass sein in der Schweiz lebender Bruder ihm dazu geraten habe, weil dies seine Familie in Schwierigkeiten hätte bringen können.
Im gesamten vorangehenden Verfahren hat der Beschwerdeführer demgegenüber keine entsprechenden Aussagen gemacht und angegeben, ausser dem Erwähnten keine Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben und auch nicht religiös oder politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A 1/10 S. 6, A 7/14 S. 12). Erst nachdem im negativen Asylentscheid festgestellt wurde, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, jedoch aufgrund seines geringen politischen Profils nicht von einem Interesse an seiner Person auszugehen sei, beruft er sich auf eine angebliche konkrete Tätigkeit für die LTTE und die Verwandtschaft mit einem prominenten LTTE-Führer. Beides wird indessen nicht belegt. Die eingereichten Beweismittel zu D._______ beziehen sich einzig auf dessen Person und haben hinsichtlich der angeblichen Verwandtschaft zum Beschwerdeführer keinerlei Beweiswert. Die Dokumente bezüglich des Verschwindens seiner zwei Kontaktpersonen bei den LTTE lassen weder Rückschlüsse auf die Gründe ihres Verschwindens noch auf eine mögliche Verbindung zum Beschwerdeführer zu. Dass diese Personen unter Folter angebliche Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE verraten hätten, wird damit nicht bewiesen und erscheint unplausibel. Die Erklärung, er habe diese Informationen bisher aus Angst vor negativen Konsequenzen für seine Familie zurückbehalten, vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist ein offensichtlicher Versuch, sich der für ihn ungünstigen Verfahrenslage anzupassen, weshalb sie als nachgeschoben qualifiziert werden muss.
Gleiches gilt für die angebliche zweiwöchige Haft (...). Aus der eingereichten Haftbestätigung geht hervor, dass die genannte Person am (...) verhaftet worden sei (vgl. handschriftliche Eintragung unter Punkt 4. "Date, Time & Place of Arrest"). Dies steht im klaren Widerspruch zum behaupteten Zeitpunkt der Haft ([...]). Den eingereichten Gerichtsakten (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und drei weitere Personen (...) angeklagt worden seien. Die Tat und der Straftatbestand werden nicht genannt. Unter anderem wird im Dokument (...) ausgeführt, es bestünden keine genügenden Gründe, um die Verdächtigen weiter in Haft zu behalten, es wird eine Kaution festgesetzt (Seite 2), und (...) steht, E._______ ersehe keine genügenden Beweise, die Verdächtigen würden entlassen (Seite 4). Das Dokument des Gerichts lässt jedenfalls den Schluss zu, dass sich der Verdacht nicht erhärtet und es sich nicht um ein schweres Vergehen gehandelt haben kann, da man die Verdächtigen ansonsten nicht freigelassen hätte. Dass das Verfahren im Zusammenhang mit einer vermuteten Unterstützung der LTTE gestanden habe, bleibt dagegen unbelegt. Vor diesem Hintergrund muss die Authentizität der eingereichten Dokumente (...) nicht überprüft werden.
Insgesamt erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE bereits (...) vorübergehend festgenommen worden sein sollte, heute deswegen verfolgt sein könnte. Er war niemals Mitglied der LTTE und verfügt, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, nicht über ein politisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermöchte. Dies wird besonders deutlich aus seinen Antworten auf die Frage, weshalb er die LTTE-Mitglieder verpflegt habe. Er gab an, sie verpflegt zu haben, weil man nicht Nein sagen könne, wenn jemand Essen verlange, und weil dies alle getan hätten (vgl. A 7/14 S. 4 und S. 5). Ein gezieltes Engagement für die LTTE ist aufgrund dieser Aussagen sehr unwahrscheinlich.
Auch der Umstand, dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges verlassen hat, sich seit bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegen würde. Die auf Beschwerdeebene behauptete exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist durch nichts belegt und beschränkt sich auf die Teilnahme an Kundgebungen. Die in der Eingabe vom 15. August 2012 erwähnten anonymen Drohbriefe betreffen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht persönlich. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich viel-mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
9.3.3 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, gesunde Beschwerdeführer, der Sri Lanka nur Wochen vor der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, stammt aus dem Distrikt Jaffna, hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt an bis kurz vor der Ausreise dort gelebt und mehrere Jahre (...) gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater und vier Schwestern lebten noch in der Heimat. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Vater und die Schwestern unterdessen nicht mehr dort aufhalten würden. Er hat somit in der Heimat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass er an seinem langjährigen Wohn- und Arbeitsort auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne erst nach den notwendigen Sachverhaltsabklärungen Stellung genommen werden, ist festzuhalten, dass weder in der Beschwerde noch in den folgenden Eingaben an das Gericht gesundheitliche Probleme dargelegt oder angedeutet werden. Weshalb hierzu weitergehende Sachverhaltsabklärungen angebracht sein sollten, respektive was diese am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ändern könnten, ist nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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