Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022.
Entscheiddatum: 22.07.2025Publikationsdatum: 04.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2518/2022
Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022.
A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 9. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 2. März 2022 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen und am 6. März 2022 verfügte das SEM die Zuteilung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______ zu stammen und die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und nebenbei im (...)geschäft seines Vaters ausgeholfen zu haben. Zwischen Dezember 2016 und 2017 habe er sich freiwillig den Apoci (Anhänger des Kurdenführers «APO» Abdullah Öcalan) beziehungsweise den Asayish (Nachrichten-/Sicherheitsdienst der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) angeschlossen und diesen bis zu seiner Ausreise gedient. Er habe Syrien verlassen, weil er seinen Dienst für die Apoci habe beenden wollen. So sei er Ende 2017 Zeuge des Todes eines seiner Kameraden durch den Daesh geworden; weitere seiner Kameraden seien durch Landminen, durch Angriffe der türkischen Armee mittels Drohnen oder durch die Einheit des syrischen Regimes «Nationale Verteidigung» gestorben. Er habe mehrfach - erstmals Mitte 2019 und zuletzt im Dezember 2021 - seinen Vorgesetzten sowie die Verwaltung der Apocis darum ersucht, seinen Dienst zu quittieren, was ihm stets verwehrt worden sei. Mithilfe seines Vaters, der einen Schlepper beauftragt habe, sei seine Ausreise organisiert worden und er sei im Januar 2022 über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz gelangt.
Ferner habe er zwar ein militärisches Aufgebot des syrischen Regimes erhalten, aber, wie auch seine Brüder, keine Aushebung durchlaufen. Sein auf den Identitätsdokumenten vermerktes Geburtsdatum sei sodann falsch. Er habe mehrfach versucht, dies bei den heimatlichen Behörden ändern zu lassen; Behördenvertreter hätten aber jeweils verlangt, dass er im Gegenzug eine Spitzeltätigkeit übernehme.
Des Weiteren sei sein Bruder im Jahre 2019 durch die Apoci zum Selbstverteidigungsdienst gezwungen worden, welchem dieser während mehr als einem Jahr gedient habe. Er habe sich aus Furcht vor einer Rekrutierung durch den syrischen Militärdienst nicht frei bewegen können. Ein weiterer Bruder sei während sechs Monaten bei den Apoci gewesen und habe wegen eines Unfalls als dienstuntauglich erklärt werden müssen.
Schliesslich habe er (der Beschwerdeführer) die kurdische Sprache nicht lernen dürfen und sein heimatliches Gebiet sei unter anderem vom Daesh, dem syrischen Regime und der türkischen Armee angegriffen worden. Es gebe keinen Strom, die Preise seien hoch und die Menschen in seiner Heimat würden verhungern.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, seinen Ausweis der Asayish, seinen Führerausweis (alles in Kopie), diverse Fotos zum Dienst bei den Apoci sowie zwei Schreiben seiner Verwandten hinsichtlich der Wohnsituation in der Schweiz zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 - eröffnet am 6. Mai 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten, sowie dass ihm nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer seinen Strafregisterauszug (auf Deutsch übersetzt) zu den Akten.
E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl des Generalkommandos der Demokratischen Kräfte Syriens betreffend die Suche nach ihm vom 7. Januar 2023 (in Kopie; auf Deutsch übersetzt) zu den Akten.
F. Das vorliegende Verfahren wurde vom Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Zu den formellen Anträgen ergibt sich Folgendes: Betreffend Akteneinsichtsgesuch ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 7). Ob es sich hierbei - wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise moniert (Beschwerde, S. 3) - möglicherweise nur um einen Teil der Gesamtakten handelt, kann angesichts der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (E. 8) offenbleiben, da der Beschwerdeführer allfällige Akteneinsichtsgesuche im neuen Verfahren vor der Vorinstanz zu stellen hat. Aus diesem Grund wird auch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung hinfällig.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gemäss Beschwerdebegründung gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili
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