Entscheiddatum: 20.06.2013Publikationsdatum: 31.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2530/2013
Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher,Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),und deren LebenspartnerB._______, geboren am (...),Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (...).
A. Mit Schreiben vom 10. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin A._______ für sich und ihre Familie (d.h. für ihre drei volljährigen Söhne und ihren Lebenspartner) - alle wohnhaft in C._______ - bei der Schweizer Botschaft in Bogotá um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der ständigen Attacken und Drohungen durch ihren Ex-Ehemann und Vater ihrer Kinder und durch dessen Schwester in Lebensgefahr. Obwohl sie schon seit zwölf Jahren von ihm getrennt sei, verprügle er sie regelmässig. Seit dem Ereignis vom (...) 2012 - sie habe aufgrund eines Bruchs des Mittelhandknochens hospitalisiert werden müssen - halte sie indes die Situation nicht mehr aus. Aus diesem Grund habe sie zwar eine Strafanzeige eingereicht, doch werde sie weiterhin von ihrem Ex-Ehemann und dessen Schwester bedroht, insbesondere um die Anzeige zurückzuziehen.
In den Akten fanden sich ferner ein Schreiben vom 8. September 2012 eines Sohnes der Beschwerdeführerin, der beantragte, in das Asylgesuch seiner Mutter einbezogen zu werden, da er sich aufgrund des aggressiven Verhaltens des Vaters der Mutter gegenüber von diesem distanziert habe und als Student von der Mutter aus finanzieller Sicht abhängig sei. Zudem fanden sich diverse Dokumente in den Akten der Vorinstanz: z.B. eine Kopie eines Überweisungsscheins der Clinica D._______ vom 3. Februar 2012 (mit der Diagnose einer Gesichtsverletzung, einer Fraktur des Mittelhandknochens sowie eines psychischen Traumas der Beschwerdeführerin aufgrund der Einwirkung physischer Aggression); eine Notiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2012 über eine Strafanzeige von A._______ (Klägerin) gegen die Verdächtigen E._______ und F._______ wegen interfamiliärer Gewaltanwendung sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2012 über polizeiliche Schutzmassnahmen für A._______.
B. Am 20. September 2012 übermittelte die Schweizer Botschaft die Gesuche an das Bundesamt für Migration (Eingang: 28. September 2012) mit der Mitteilung, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen sei.
C. Das BFM teilte mit Schreiben vom 5. November 2012 den Beschwerdeführenden mit, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten - namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführlichen Dokumentation - erstellt sei; eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich als nicht notwendig. Zudem räumte es ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, da eine Ablehnung der Asylgesuche und eine Verweigerung der Einreisebewilligungen in Erwägung zu ziehen seien, Gelegenheit ein, dazu innert Frist Stellung zu nehmen.
D. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 12. April 2013 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Übergriffe durch Dritte nur dann für eine Einreise relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des kolumbianischen Staates sei grundsätzlich von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Indem die Beschwerdeführenden ein Verfahren gegen die mutmasslichen Täter eingeleitet und Polizeischutz erhalten hätten, könne die Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates als gegeben erachtet werden. Zudem sei es den nicht landesweit bekannten Beschwerdeführenden zuzumuten, sich in einer anderen Region Kolumbiens niederzulassen. Von daher gesehen seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt und würden dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen.
Im Übrigen, so das BFM weiter, seien keine engen Bindungen zur Schweiz festzustellen, so dass es zumutbar sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. Die meisten Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich nach Kenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Diese Staaten würden bereits bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als näher liegend erscheinen. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern.
E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 20. April 2013 Beschwerde (Eingang Schweizer Botschaft in Bogotá: 24. April 2013). Sie machten dabei geltend, dass sie diese ständigen Bedrohungen und Ängste aus psychischer wie auch aus physischer Sicht nicht mehr aushalten würden. Obwohl sie in ein anderes Quartier umgezogen seien, wisse der Ex-Ehemann genau, wo sie wohnen würden und lauere ihnen auf. Aus diesen Gründen biete nur der Wegzug aus Kolumbien die Möglichkeit, Frieden zu finden.
In der Beilage wurden Kopien von Dokumenten (die schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden) sowie Fotos, die die Verletzungen der Beschwerdeführerin aufzeigen würden, eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Unklar ist, ob das Gesuch um Aufnahme in das Verfahren der Mutter des Sohnes G._______(geboren am [...]) vom 8. September 2012 im vorinstanzlichen Verfahren behandelt wurde, bzw. ob aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes das Schreiben vom 8. September 2012 als eigenes Asylgesuch gewertet wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gilt darauf hinzuweisen, dass sich die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2013 nur an die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ richtet, folglich nur diese ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben (zum Thema "Vertretung im Asylverfahren" vgl. BVGE 2011/39).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, Art. 19 f., Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Bogotá aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet und das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 5. November 2012 in Kenntnis gesetzt, wobei sie - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurden. Dabei wurde ihnen vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung der Asylgesuche in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche). Die Beschwerdeführenden haben indes von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
4.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 5. November 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E 5.6 ff.).
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bzw. ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4; EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass Kolumbien über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem) verfügt, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss für die Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein; anderseits muss sie für die schutzbedürftigen Personen auch individuell zumutbar sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeführerin gegen die Verdächtigen eine Strafanzeige einreichen konnte - auch wenn sie nun zusätzlich mit der Drohung konfrontiert sei, sie solle die Anzeige zurückziehen - und ihr Polizeischutz zugestanden wurde.
Zudem ist es, wie die Vorinstanz in ausführlicher Weise schon erwog, den Beschwerdeführenden zuzumuten, ein neues Domizil in einer anderen Region von Kolumbien zu suchen (statt nur innerhalb der Region zu wechseln) oder sich in einem Nachbarstaat oder in einem anderen südamerikanischen Land um Aufnahme zu bemühen. Anderweitige Anhaltspunkte sind in den Akten nicht erkennbar, die darauf schliessen lassen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv nicht zumutbar, sich einen neuen Wohnsitz zu suchen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung i.S.v. Art. 3 AsylG oder eine Beziehungsnähe zur Schweiz darzulegen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzeichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Vertretung in Bogotá.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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