Entscheiddatum: 06.06.2013Publikationsdatum: 18.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2548/2013
Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Alexander Frei, Rechtsanwalt, (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Juni 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchen, eventualiter sei die Botschaft im Sudan anzuweisen, die Abklärungen für die Prüfung des Gesuches umgehend an die Hand zu nehmen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, sie sei im Jahr 2008 in Eritrea in einem militärischen Lager festgehalten und psychisch sowie physisch miss-handelt worden. Anfangs 2010 habe sie in den Sudan fliehen können. Dort fürchte sie aufgrund von Entführungen und Rückschaffungen eritreischer Flüchtlinge um ihre Sicherheit. Zudem werde sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zum Christentum ausgegrenzt. In der Schweiz verfüge sie mit ihrem Bruder über einen nahen Familienangehörigen.
Dem Gesuch lagen ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Feb-ruar 2011, ihre E-Mail-Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und Kopien ihrer Identitätskarte sowie der Aufenthaltsbewilligung ihres Bruders bei.
B. Am 22. August 2011 ging die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 9. August 2011 beim BFM ein.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 und 5. März 2012 ersuchte sie um umgehende Anhandnahme des Verfahrens und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesamt teilte am 10. Oktober 2011 und 28. März 2012 mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 23. Juli 2012 mit, sie sei zwischenzeitlich verhaftet worden und habe einige Wochen im Gefängnis verbringen müssen. Sie reichte die Kopie eines polizeilichen medizinisch-en Formulares inklusive englischer Übersetzung zu den Akten.
C. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2012 mit, die Durchführung einer Anhörung sei aus technischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich, und forderte die Beschwerdeführerin auf, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts Fragen auf schriftlichem Weg zu beantworten und Kopien der Identitätsausweise, wietere Beweismittel zu ihrer Identität sowie ein aktuelles Passfoto einzureichen.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung und reichte eine Vollmacht vom 11. August 2012 sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten.
D. Am 25. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um materielle Behandlung des Asylgesuches.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Dezember 2012 mit Urteil vom 5. März 2013 gut und wies das BFM an, das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 3. April 2013 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Deren Ausführungen liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe, doch könne ihr zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben.
F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Gewährung von Asyl die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte sie mehrere Berichte zur Situation der Flüchtlinge im Sudan und diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten.
G. Am 7. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Artikel 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Ist dies nicht möglich, so wird sie aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend führte das BFM zwar keine Befragung durch, aber es hat diesem Umstand in seiner Verfügung vom 31. Juli 2012 Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Die Situation im Sudan sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach, doch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Das Risiko einer Deportation nach Eritrea sei gemäss gesicherten Erkenntnissen gering, und sie verfüge nicht über ein besonderes Risikoprofil, welches entsprechende Befürchtungen begründen könnte. Es könne ihr zugemutet werden, beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) Schutz zu suchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei nicht gegeben, und die Voraussetzungen für einen Einschluss in das Familienasyl seien nicht erfüllt.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Situation der Beschwerdeführerin im Sudan sei unzumutbar und könne auch nicht durch Aufsuchen eines UNHCR Flüchtlingslagers verbessert werden. Sie lebe dort völlig isoliert und sei von der finanziellen Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Bruders abhängig, welche dieser nicht dauerhaft fortsetzen könne, ohne selbst in finanzielle Not zu geraten. Es treffe nicht zu, dass sie ihren Unterhalt ohne Unterstützung des UNHCR selbständig bestritten habe. Sie leide zudem wegen ihrer Religionszugehörigkeit zum Christentum unter der Ausgrenzung durch die sudanesische Bevölkerung, lebe in ständiger Angst vor Entführungen und sei in der Vergangenheit bereits inhaftiert worden. Die Gefahr von Entführungen habe sich im ersten Quartal 2013 dramatisch verschärft, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung sei nicht wegzuleugnen. Mit zwei in der Schweiz lebenden Brüdern bestehe eine besondere Beziehungsnähe. Sie habe schon zeit ihres Lebens einen engen Kontakt zu ihrem Bruder B._______ gehabt, welcher sie finanziell unterstütze, ihr im pendenten Asylverfahren zur Seite stehe und insofern für seine Schwester die Elternfunktion übernommen habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme auf eine ausreichende medizinische Versorgung angewiesen sei, welche nur in der Schweiz erbracht werden könne.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist. Aktuell hält sie sich aber im Sudan auf, weshalb zu prüfen ist, ob es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
7.2 Gemäss den eingereichten Berichten äusserte das UNHCR Besorgnis über die steigende Anzahl von Entführungen und das Verschwinden von Flüchtlingen im Sudan und wies auf die anhaltende schwierige Situation hin. Es wird ausgeführt, das UNHCR arbeite mit den sudanesischen Behörden, der Internationalen Organisation für Migration und anderen Hilfsorganisationen zusammen, um das Risiko für Entführungen und Geiselnahmen zu reduzieren. Sudans Regierung habe bereits zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt, und das UNHCR unterstütze die Behörden bei der Verbesserung der allgemeinen Sicherheit. Es unterstütze auch die Flüchtlinge in den Shagarab-Camps mit der Gründung eines Wachsystems, welches die Sicherheitsrisiken reduzieren solle. Es sei als Folge der von der Regierung getroffenen Massnahmen ein zahlenmässiger Rückgang der Entführungen festgestellt worden (vgl. insbesondere Beschwerdebeilagen 4, 5 und 7).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheinen würde, den dort bezüglich der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Die mit der Praxis des Gerichtes übereinstimmenden Erwägungen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, welche im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, und die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden, sind auch im Lichte der eingereichten Berichte als zutreffend zu erachten. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches durch die eritreischen Behörden machen würde.
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass bezüglich der Inhaftierung durch die sudanesischen Behörden keine detaillierten Angaben gemacht worden seien. Tatsächlich geht aus dem in Kopie eingereichten polizeilichen medizinischen Formular nicht hervor, weshalb und wie lange sie in Haft gewesen ist. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Polizei (...) eine Untersuchung wegen "sickness" beantragte, die Beschwerdeführerin (...) im (...) Hospital untersucht und am (...) nach Hause entlassen wurde, wobei ihr ein Monat Ruhe zu Hause und weitere Beobachtung durch einen Arzt empfohlen wurde. Die angeblich erlittene Polizeihaft wird durch das eingereichte Beweismittel nicht belegt. Die Gründe und näheren Umstände der angeblich erlittenen Haft werden auch auf Beschwerdeebene nicht näher ausgeführt. Zu Recht hält das Bundesamt zudem fest, dass sie seither offensichtlich keine nennenswerten Probleme mehr gehabt habe. Von einer diesbezüglichen Gefährdung ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen werden in der Rechtsmittelschrift nur insofern erwähnt, als die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe und auf eine ausreichende medizinische Versorgung angewiesen sei, welche nur in der Schweiz erbracht werden könne. Aus den Unterlagen ist nicht klar ersichtlich, woran die Beschwerdeführerin erkrankt ist und welche Behandlung sie benötigt. Offenbar konsultierte sie am (...) - kurz nach Austritt aus dem (...) Hospital - einen Gynäkologen, welcher in der Folge Untersuchungen und eine Behandlung durchführte (vgl. Beschwerdebeilage 11 S. 1). Der auf dem Ergebnis einer Stuhlprobe eingekreiste Wert lässt eine Wurmerkrankung vermuten, genaueres ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Letztlich kann dies jedoch vorliegend offen bleiben, zumal keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte, vor Ort nicht angemessen behandelbare Erkrankung aus den Akten ersichtlich sind.
7.4 Schliesslich stellt der Umstand, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben und einer von ihnen sie offenbar finanziell unterstützt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt dar, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG dazu führen müsste, dass ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das Argument in der Beschwerde, ihr Bruder B._______ habe für seine Schwester eine Elternfunktion übernommen, vermag angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von (...) nicht zu überzeugen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
9.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E.2c). Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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