Entscheiddatum: 28.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2556/2013
Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...).
A. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte mit vom 22. Dezember 2006 datierter, englischsprachiger Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 3. Januar 2007) für seine Söhne um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss um Asyl. Mit englischsprachigem Schreiben vom 20. Juli 2007 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung am 24. Juli 2007) reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung am 19. Oktober 2012) bekräftigte er sein Asylgesuch und führte seine Gesuchsgründe näher aus. Am 5. Februar 2013 wurde er in den Räumen der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei hinduistischer Tamile und Sohn eines loyalen, frühpensionierten Polizisten, welcher von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedrängt und aufgefordert worden sei, einen Sohn in die LTTE zu schicken und dienstliche Informationen preiszugeben, was er beides verweigert habe. Ausserdem sei er zu Geldzahlungen erpresst worden. Am (...) August 2002 sei der Vater von Unbekannten entführt und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer selber habe von 1993 bis 2001 bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Wegen der Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den LTTE habe er seine Ausbildung abbrechen müssen. Im Jahre 2000 sei er von den LTTE aufgefordert worden, ihnen beizutreten, und sei darauf entführt worden. 2001 sei ihm die Flucht gelungen, wobei er geschlagen und am Bein verletzt worden sei. Darauf habe er sich nach Qatar begeben, um den Behelligungen zu entgehen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach seiner Rückkehr aus Qatar 2005 habe er sich im C._______-Bezirk niedergelassen. Dort habe er Anrufe der LTTE erhalten, die ihn aufgefordert hätten, ihnen beizutreten, und von ihm Geld verlangt hätten. Darauf habe er auf Anraten seines Vaters 2007 bei der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch gestellt und Sri Lanka wieder verlassen und sei erneut nach Qatar ausgereist. 2010 sei er nach B._______ an die alte Adresse zurückgekehrt, 2011 habe er geheiratet. Seit seiner Rückkehr habe er keine Probleme mehr gehabt.
B. Mit Verfügung vom 15. März 2013 (mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 27. März 2013 eröffnet) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM an, für die Gewährung der Einreise in die Schweiz sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Einreisebewilligung diene nämlich nicht zum Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern sei demjenigen zu gewähren, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die geltend gemachten Behelligungen, die er und seine Familie insbesondere von 1999 bis 2001 und 2005 bis 2007 erlitten hätten, seien äusserst bedauerlich, aber nicht mehr einreisebeachtlich, da sie nicht von Behörden, sondern von den LTTE ausgegangen seien. Die LTTE seien hingegen im Mai 2009 vernichtend geschlagen worden. Seither sei das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Bezeichnenderweise sei er, nachdem er im Jahre 2010 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, auch nicht mehr behelligt worden und habe seither auch keine Probleme mehr gehabt. In Anbetracht dessen sowie auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, welches zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien die Vorbringen nicht einreisebeachtlich. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich die Vorbringen stützten. Wegen der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers werde darauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
C. Mit Eingabe vom 24. April 2013 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren, zumindest sei ihm ein Arbeitsvisum zu erteilen. Auf die Beschwerdeschrift und die Beilagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG.
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Vorliegend steht der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest; sie erfolgte mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 27. März 2013 und konnte somit nicht vor jenem Datum stattgefunden haben. Damit steht, ohne das genaue Eröffnungsdatum zu kennen, fest, dass die vom 7. April 2013 datierte, der Schweizerischen Vertretung gemäss den Akten am 24. April 2013 zugegangene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Sie ist auch formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal er kein entsprechendes politisches Profil aufweist und er wegen deren Niederlage insbesondere auch von den LTTE nichts mehr zu befürchten hat, wobei der Beschwerdeführer selber einräumt, seit 2010 keine Probleme mehr zu haben. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Bst. B). Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere als Sohn eines loyalen Polizisten und angesichts des Umstands, dass er sich einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE durch seine Ausreise nach Qatar entzogen hat, ganz entschieden kein Gefährdungsprofil aufweist. Auf Beschwerdeebene bringt er nichts vor, was geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen, zumal er lediglich seine bisherigen Vorbringen bekräftigt und weitere noch weiter zurückliegende Beeinträchtigungen durch den Krieg zwischen der Armee und den LTTE vorbringt, aber keine Behelligungen seit 2010 geltend macht. Er bringt denn auch nicht vor schutzbedürftig zu sein, sondern weist auf die Verluste (betreffend sein Hab und Gut und insbesondere seine Ausbildung und damit verbunden seine Verdienstmöglichkeiten) hin, die er und seine Familie durch den Krieg erlitten hätten, und begründet sein Gesuch vornehmlich mit wirtschaftlichen Gründen. Mithin erübrigt es sich, auf die Beschwerdeschrift und ihre Beilagen näher einzugehen. Nach dem Gesagten hat das BFM die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz dargelegt hat, hingegen mit Qatar, wo er bereits zweimal vor den LTTE Zuflucht gefunden hat und er von 2001 bis 2005 und 2007 bis 2010 gewohnt und gearbeitet hat, über eine zumutbare Zufluchtsalternative in einem Drittstaat mit grösserer Beziehungsnähe verfügt. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise wäre allein schon aus diesem Grund abzulehnen.
7.Auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da es sich bei einer Arbeitsbewilligung um eine Verfügung handelt, welche nicht im Asylverfahren ergeht und nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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